„Messie-Syndrom“: fristloser Kündigungsgrund
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Der Fall: Der Mieter verschmutzt und vermüllt seine Wohnung. Nach erfolgloser Abmahnung kündigt die Vermieterin ihm fristlos. Der Mieter wehrt sich dagegen.
Das Gericht: Die fristlose Kündigung ist wirksam. Die Kündigung erfolgt ausreichend begründet auf schriftlichem Wege, §§ 568 I, 569 IV BGB. Bei gleichzeitiger Nennung exakter verdreckter Fundstellen mit detaillierter Bezeichnung der Art des Schmutzes und des Mülls reichen Kündigungsangaben wie „grob verschmutzt“ und „schwerst verdreckt“ für die Bejahung eines wichtigen Kündigungsgrundes aus, § 543 I, II S. 1 Nr. 2 BGB. Der Mieter verstößt gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, indem er das Mietobjekt nicht behutsam behandelt, sondern es erheblich mit Fäkalien, Schmutz, Müll und Essensresten verdreckt. Die Verunreinigung hat die Substanz der Mietsache schon angegriffen, dadurch die Mietsache geschädigt. Das Verhalten des Mieters ist nicht mehr hinnehmbar und gefährdet unmittelbar die Substanz des Hauses und die Gesundheit der anderen Bewohner. Die Krankheit des Mieters, eine sich stets wiederholende Depression, ändert nichts am Verschulden des Mieters.
Kopinski-Tipp: Eine Gefährdung der Mietsache liegt nicht erst bei tatsächlicher Schädigung des Mietobjekts vor, sondern bereits dann, wenn im Vergleich zum fehlenden vertragsgemäßen Verhalten des Messies der Eintritt eines Schadens signifikant vergrößert wird. Ist die Wohnung verdreckt und dadurch feucht oder stinkt, kann nach Abmahnung fristlos gekündigt werden.
S.a. LG Berlin, Beschluss v. 19.01.2018 – 66 S 230/17
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