Meyer Burger Technology AG (WKN A0YJZX - ISIN CH0108503795)

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Aktionäre des Solarunternehmens Meyer Burger haben kürzlich hohe Gewinne auf ihren Depotbeständen festgestellt. 

Der Grund dafür ist einfach: Das Schweizer Unternehmen führte einen Reverse-Split im Verhältnis 750:1 durch. Das heißt, dass die Anzahl der bisherigen Aktien durch 750 geteilt wird. Entsprechend steigt der Aktienkurs um diesen Faktor. Weil die Depotbanken bislang zwar den Aktienkurs, jedoch nicht die Anzahl der Stücke angepasst haben, zeigt der Depotbestand nun andere Beträge als gedacht an.

Beispiel: Kaufte jemand vor dem Reverse Split 200 000 Aktien waren diese 2000 Euro wert. Nach der Transkation sind sie, wenn man lediglich den Kurs und nicht die Aktienanzahl anpasst 1,5 Millionen Euro wert.

Doch nun droht Ärger. Denn einige Depot-Banken verlangen die Gewinne zurück.

Die Begründung liegt unter anderem darin, dass der Fehler bei anderen Banken gemacht wurden und die entsprechenden Depot-Banken dafür nichts können. Es würde vielmehr ein Irrtum vorliegen.

Hierzu werden Kunden in die entsprechenden Filialen eingeladen, damit sie eine Verzichtserklärung oder Vergleichsvereinbarung unterzeichnen.

Bevor so etwas eingegangen oder unterschrieben wird, sollte zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden, ob die Ansprüche der Kunden nicht doch bestehen.

Die Ausführungen über Leistungsstörungen bei Börsengeschäften mit Banken sollen sich ausschließlich mit gestörten Abwicklungen von Wertpapiergeschäften beschäftigen.

Versucht man die Fallgestaltungen einer möglichen Leistungsstörung zu systematisieren, dann werden folgende typische Problemzonen sichtbar:

– Verspätete Ausführung eines Auftrages,

– Nichtausführung eines Auftrags,

– Eingabefehler beim online-banking,

– Fehlbuchungen aus einem Auftrag und  

– schließlich gibt es in allen Varianten Probleme der Schadensberechnung.

Für die Geltendmachung eines Anspruches einer Bank ist natürlich von Bedeutung, wo der Fehler für die fehlerhafte „Gutschrift“ auf dem Konto des Kunden verursacht worden ist. Da es sich bei einer Bank jeweils um eine eigenständige juristische Personen handelt, ist die bereicherungsrechtliche Kette zunächst genau zu ermitteln.

Es ist also zu fragen, ob es sich aus der Sicht des Kunden bei der Buchung des „falschen“ Betrages um eine Leistung der Depot-Bank gehandelt oder nicht. Dieses ist im Einzelfall zu


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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