MICA: Rechtliche Regulierung! Anwaltsinfo
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Auf dem Kryptomarkt tätige Akteure müssen sich mit den neuen MICA/MICAR-Regelungen auseinandersezen, wodurch ein EU-weiter Regulierungsrahmen für Kryptowerte geschaffen werden soll, wobei mit einem Inkrafttreten diverser Regelungen schon im Jahr 2024 zu rechnen ist, Anfang 2025 sollen die MICAR-Regelungen dann vollständig umgesetzt sein.
Für Kryptomarktteilnehmer ist es daher an der Zeit, bereits jetzt die Weichen für die kommenden Regelungen der MICA/MICAR-Verordnung zu stellen und sich darauf vorzubereiten, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin hinweisen.
Laut der MiCA-Verordnung handelt es sich dabei bei Kryptowerten um digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
1. Welche Krypto-Markt-Teilnehmer müssen die MICA-Regelungen beachten?
Für welche Krypto-Marktteilnehmer die MICA-Verordnung anwendbar ist und welche Krypto-Akteure sich nach ihr richten müssen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der MICA-Verordnung.
Danach sind z.B. folgende Dienstleistungen betroffen (es sei darauf hingewiesen, dass die Liste nicht abschließend ist).
- Platzierung von Kryptowerten
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Beratung zu Kryptowerten
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte
Wer Dienstleistungen mit Kryptowerten anbietet, soll hierfür eine Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden benötigen. Eine in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis soll dann EU-weit gelten.
Es sollte geprüft werden, ob Übergangsregelungen im jeweiligen Einzelfall Anwendung finden können.
2. Einstufung der Kryptowerte/Token
Wichtig ist für Krypto-Akteure gemäß der MICA-Verordnung vor allem auch die Einstufung des jeweiligen Kryptowertes gemäß der MICA-Verordnung, die sich aus Art. 2 Abs. 1 MICA-Verordnung ergibt, wonach z.B. folgende Kryptowerte/Token von der MICA-Verordnung erfasst werden sollen:
1. „E-Geld Token”
2. „vermögenswertreferenzierte Token” und
3. Nicht vermögenswertreferenzierte Token, z.B. "Utility Token”.
An jede Kategorie sind spezifische Rechtsfolgen für die Marktteilnehmer geknüpft, die diese einhalten müssen.
Die ebenfalls bisher bekannten „Security Token“ dürften dagegen in der Regel nicht der MICA-Verordnung unterfallen, da es sich bei ihnen in der Regel um "Finanzinstrumente" handeln dürfte, für die in Deutschland z.B. die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WPHG) Anwendung finden dürften.
Auch die „Non-Fungible Token (NFT)” dürften regelmäßig nicht von den MICA-Regelungen betroffen sein.
Beides sollte aber nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.
Es ist daher für Emittenten aber nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten wichtig, zu beurteilen, ob mit der jeweiligen Ausgestaltung des "Tokens" lediglich z.B. ein "Utility-Token" vorliegt, der in der Regel -nach Prüfung im Einzelfall- den Regelungen der MICA-Verordnung unterfällt, oder ein "Security-Token", der in der Regel- was im Einzelfall geprüft werden muss- anderen rechtlichen Regelungen unterliegen dürfte.
3. Whitepaper-Pflicht
Der Emittent muss den zuständigen Aufsichtsbehörden ein "Whitepaper" übermitteln, das heißt eine leicht verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Informationen über den Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert, das verpflichtend erstellt werden muss (siehe z.B. Art. 5 Abs. 1 MICA-Verordnung).
Das Whitepaper muss unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Emittenten der Krypto-Werte
- Informationen über das geplante Projekt
- Beschreibung der Krypto-Werte und der dahinter stehenden Technologie
-Ausdrückliche Risikohinweise
4. Weitere Pflichten
Zum Beispiel für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token (z.B. so genannte "Stablecoins") und E-Geld-Token gibt es weitere Vorgaben, die beachtet werden müssen. Auch sonstige weitere Pflichten gemäß der MICA-Verordnung müssen im jeweiligen Einzelfall beachtet werden.
4. Fazit
Durch die MICA-Verordnung entsteht eine EU-weit einheitliche Regulierung für Kryptowerte, was sehr zu begrüßen ist, da hiermit nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten Maßstäbe z.B. bei der Einhaltung EU-weit verbindlicher Regeln für Emittenten und Krypto-Akteure, der Bekämpfung von Geldwäsche, und auch für die Einhaltung des Anleger- und Verbraucherschutzes gesetzt werden können.
Betroffene Kryto-Marktteilnehmer/Emittenten sollten sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner bereits jetzt aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist mit den Auswirkungen der MICA-Verordnung auf ihr Unternehmen/ihr Geschäftsmodell beschäftigen und die Vorgaben z.B. zur Erlaubnispflicht, der Whitepaper-Pflicht etc. prüfen, um rechtzeitig "gewappnet" zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind und Kryptoakteure gerne bei allen Fragen zur Erlaubnis- und Whitepaperpflicht/-erstellung und allen weiteren regulatorischen Fragten zur MICA-Verordnung beraten.
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