Mietminderung: Wann Sie möglich ist und was man als Mieter und auch Vermieter beachten sollte

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Wenige Rechtsgebiete bieten so viel Streitpotential wie das Mietrecht. Dies ist auch nicht ohne Grund so, denn immerhin ist die Wohnung für den Mieter eines der höchsten Güter – privat und gemäß Grundgesetz unverletzlich – und für den Vermieter eine wichtige Einnahmequelle. Kommt es hier zu Streitigkeiten, ist der Gang zum Anwalt oder einer Anwältin oft unumgänglich. Ein häufiger Grund für Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter sind Mängel in der Mietwohnung wie beispielsweise eine defekte Heizung oder Lichtschalter, undichte Fenster, Schimmel oder Geruchsbelästigungen.

Liegt ein Mietmangel vor, so ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, diesen zu beheben. Eine Ausnahme besteht für Mängel, die der Mieter selbst verschuldet hat, zum Beispiel ein durch ihn verursachter Wasserschaden. In diesem Falle ist der Mieter zur Schadenbeseitigung angehalten oder – wenn der Vermieter den Schaden behebt – zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Liegt der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Mieters, hat dieser einen Anspruch auf Beseitigung durch den Vermieter und – sofern der Mangel die Tauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt – gem. § 536 BGB einen Anspruch auf eine Herabsetzung der Miete in angemessener Höhe. Mit anderen Worten: Der Mieter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Minderung der Miete vornehmen.

Ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder nicht, muss natürlich vorab geprüft werden. Hier wird unterschieden zwischen einem Rechtsmangel (z.B. Doppelvermietung einer Wohnung) und dem sogenannten Sachmangel, für welchen bereits oben einige Beispiele aufgeführt wurden.

Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, was bedeutet, dass der Mieter sie nicht erst durch Erklärung gegenüber dem Vermieter herbeiführen muss. Allerdings muss der Vermieter Kenntnis von dem Mangel haben, er muss vom Mieter also vorher angezeigt werden.

Wurde die Miete für den Monat, in welchem der Mangel vorlag oder vorliegt, schon gezahlt, so kann die Miete zurückgefordert werden. Kommt der Vermieter der Zahlungsaufforderung nicht nach, so besteht die Möglichkeit, den geminderten Betrag von der nächsten Miete abzuziehen.

Wurde die Miete für den betreffenden Monat noch nicht entrichtet, kann der Mieter die Zahlung in Höhe des Minderungsbetrages verweigern.

Der Vermieter sollte sich also schnellstmöglich darum kümmern, den angezeigten Mangel zu beheben.

Da Vereinbarungen im Mietvertrag, welche zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften über das Minderungsrecht abweichen, per Gesetz unwirksam sind, kann das Minderungsrecht auch nicht durch den Mietvertrag ausgeschlossen werden.

Wichtig zu wissen: Sollte der Mangel von Anbeginn des Mietverhältnisses vorgelegen haben, hatte der Mieter darüber Kenntnis und wurde nicht vereinbart, dass dieser Mangel behoben wird, so scheidet ein Anspruch auf Mietminderung in der Regel aus.

Die Höhe der Minderung richtet sich, wie so oft, nach den Umständen des Einzelfalls und ist abhängig von der Art des Mangels. Im Internet lassen sich verschiedene Minderungstabellen finden, die einen groben Überblick über die Höhe der Minderung geben.

Ebenso wie das Mietrecht insgesamt, sind auch die Voraussetzungen einer angemessenen und gerechtfertigten Mietminderung nicht pauschal zu erläutern. Es empfiehlt sich daher immer die Beratung durch einen im Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder eine spezialisierte Rechtsanwältin.

Bei Fragen setzen Sie sich gerne über die Nachrichtenfunktion mit mir in Verbindung oder wenden sich über die angegebenen Kontaktdaten telefonisch oder per E-Mail an meine Kanzlei.

Ihre Rechtsanwältin Lisa Adler-Malm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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