Mietverträge-Μισθώσεις

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Gemäß Artikel 574 ZGB ist ein Mietvertrag ein Vertrag, durch den sich eine Partei (der Vermieter) verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) die Nutzung bestimmter Güter für die vereinbarte Dauer des Mietvertrags (für einen festen oder unbestimmten Zeitraum) zu gewähren, und letzterer sich verpflichtet, der anderen Partei als Gegenleistung den vereinbarten Preis (Miete) zu zahlen. Gemäß Artikel 595 CC ist der Mietzins innerhalb der vereinbarten Fristen, ansonsten innerhalb der üblichen Fristen zu zahlen.


Infolge der schweren Wirtschaftskrise gibt es heute viele Fälle von Mietern, die das Mietverhältnis verlassen, ohne die Miete zu zahlen, die unbezahlte Nebenkostenabrechnungen hinterlassen und das Mietverhältnis häufig missbraucht haben, was zu erheblichen Sachschäden geführt hat. Die Entwicklung dieser Mietverhältnisse verläuft nicht reibungslos und kann problematisch werden, insbesondere wenn der Mieter in der Wohnung bleibt und die vereinbarte Miete nicht zahlt. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrags durch den Mieter (Pächter) gibt das Gesetz dem Vermieter (Verpächter) das Recht, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen. Der Vermieter kann daher den Mietvertrag gemäß dem Zivilgesetzbuch (597 CC) kündigen.

Die Kündigung kann sowohl durch eine außergerichtliche Erklärung als auch durch die Klage auf Rückgabe des Mietvertrags mit gleichzeitiger Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Mieten erfolgen. Die Wirkungen der Kündigung treten bei Pachtverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr oder mehr einen Monat nach Zustellung der außergerichtlichen Erklärung oder der Klage ein, in den übrigen Fällen zehn Tage. Vor Ablauf der vorgenannten Kündigungsfrist, d. h. vor Ablauf eines Monats, ist der Mietvertrag wirksam, entfaltet seine Rechtswirkungen und der Mieter schuldet daher Miete. Dann schuldet der Mieter, solange er das Mietverhältnis nach Beendigung des Mietverhältnisses aufrechterhält, den vereinbarten Mietzins als Nutzungsentschädigung, ohne dass dies das Recht des Vermieters ausschließt, weiteren Schadenersatz zu verlangen. 

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