Minderungsanspruch des Käufers bei Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als „Neuwagen“

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Das AG München hat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 17.12.2021, Aktenzeichen 271 C 8389/21, der Käuferin eines als „Neuwagen“ angebotenen Sportfahrzeugs einen Minderungsanspruch zugesprochen, nachdem sich herausstellte, dass es sich um ein Ausstellungsfahrzeug handelte.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2019 bei dem beklagten Automobilhersteller einen Sportwagen zu einem Preis von 54.604,10 € (Listenpreis: 61.788,90 €).

Der 2018 hergestellte Pkw war in einer anderen Niederlassung der Beklagten ausgestellt und konnte dort von Interessenten besichtigt werden. Zugelassen bzw. gefahren wurde das Fahrzeug vor dem Kauf noch nicht.

Kurz nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Batterie defekt war. Auch wurden kleiner Kratzer und Dellen an den Einstiegsleisten festgestellt.

Die Schäden ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn, die Klägerin machte mit der Klage jedoch zusätzlich einen Minderungsanspruch in Höhe von 5.000,- € geltend, nachdem es sich nach Ansicht der Klägerin nicht um ein Neufahrzeug, sondern um einen Gebrauchtwagen gehandelt habe , der bereits genutzt worden und zudem beschädigt war.

Die zuständige Richterin des AG München gab der Klägerin grundsätzlich recht:

Ein Fahrzeug ist gem. Definition des BGH dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell unverändert weiterproduziert wird, es keine Standschäden aufweist und wenn zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen.

Für eine Nutzung müsse das Fahrzeug nach Ansicht der zuständigen Richterin hierbei nicht unbedingt zugelassen und gefahren werden – auch eine anderweitige Nutzung käme in Betracht. Vorliegend sei der Pkw von einer Vielzahl von Menschen besichtigt worden, d.h. er wurde innen und außen angefasst, probegesessen, Türen und Kofferraum wurden vielfach geöffnet und geschlossen usw.

Ein Ausstellungsfahrzeug sei nach Überzeugung des Gerichts daher nicht mehr ungenutzt i.S. der Definition des BGH.

Hinsichtlich der  Höhe der Forderung schätzte das Gericht  gem. § 287 ZPO jedoch den Minderungsbetrag entgegen der Vorstellung der Klägerin auf lediglich 1.000,- € . Bei der Schätzung sei u.a. eingeflossen, dass die Beklagte bereits einen erheblichen Abschlag vom Listenpreis gewährt hatte.




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