Montranus I, II und III: Widerruf verhilft zur umfassenden Rückabwicklung

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Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das Landgericht Stuttgart die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Private Unlimited Company (Helaba Dublin) gegenüber einem Anleger zur Rückabwicklung von drei Medienfondsbeteiligungen verpflichtet.

Der Mandant der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte sich von 2003 bis 2005 an der Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG, der Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG und der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt. Die Fondskonzeptionen sahen teilweise Innenfinanzierungen über die Helaba Dublin vor. Diese Finanzierungsverträge hat der Anleger im Oktober 2013 widerrufen und von der Helaba Dublin die Rückabwicklung der Anlagen verlangt.

Widerrufsbelehrungen unwirksam

Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart konnte der Anleger die Finanzierungsverträge noch wirksam widerrufen, da er nicht wirksam über seine Widerrufsrechte belehrt wurde. Die jeweiligen Widerrufsbelehrungen informieren – so das Gericht – nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts.

Auch kann sich die Helaba Dublin – so das Gericht – nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. Hier ist von Bedeutung, dass ein Anleger schließlich regelmäßig nicht weiß, dass er den Vertrag trotz Ablauf der in der Belehrung genannten Frist überhaupt noch widerrufen kann.

Keine Anrechnung von Steuervorteilen

Damit kann der Anleger von der Helaba Dublin die Rückerstattung seiner erbrachten Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen verlangen. Etwaige Steuervorteile braucht sich der Anleger dabei nicht anrechnen zu lassen.

Unser Rechtstipp:

Ebenfalls betroffene Anleger sollten sich nach Ansicht der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ebenfalls Gedanken über einen solchen Widerruf machen. Der spezielle Charme liegt hier darin, dass hiermit eine vollständige Rückabwicklung durchgesetzt werden kann, obwohl die Beteiligung nur zum Teil fremdfinanziert wurde. Da ein solches Widerrufsrecht nicht verjähren kann, ist es sogar irrelevant, ob eventuelle Schadensersatzansprüche aus Anlageberatung bereits verjährt sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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