MRSA-Screening unterlassen: 35.000 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 07.10.2015 hat sich ein Dortmunder Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Die 1966 Mandantin litt seit 2008 unter einem schweren nephrotischem Syndrom, das mit Cortison, später mit Cyclosporin behandelt wurde. Im Februar 2010 stellte sich ein präterminales Niereninsuffizienz-Niveau ein. Im Januar 2010 litt die Mandantin unter einem Harnwegsinfekt. Die Urinkultur wies einen MRSA-Keim und einen E. coli-Keim nach. Im Juni 2010 wurde die Patientin in die Nephrologische Klinik zur Evaluierung der Therapieoptionen des nicht beherrschbaren nephrotischen Syndroms aufgenommen.

Am 14.06.2010 war zuvor der mikrobiologische Befund, welcher den Hinweis auf die MRSA-Infektion erhielt, durch die behandelnden Nephrologen per Telefax an das Krankenhaus übersandt worden. Zur Durchführung einer Immunadsorption (Blutwäscheverfahren zur therapeutischen Entfernung von Autoantikörpern und Immunkomplexen) erfolgte die Anlage eines Shaldon-Katheters über die linke Vena jugularis. In der Folgezeit entwickelte die Mandantin Fieber, Schüttelfrost und erhöhte Infektparameter. Der Shaldon-Katheter wurde am 06.07.2010 entfernt und eine Blutkultur abgenommen. Bei mikrobiologischen Untersuchungen der Katheterspitze und der Blutkultur wurde jeweils der Keim Staphylococcus aureus (MRSA) ebenso wie in den Abstrichen der Nase, Stirn, Rachen, Leiste und Shaldon-Katheter-Einstichstelle nachgewiesen.

Am 19.07.2010 zeigte eine transösophageale Echokardiographie eine Endokarditis der Aortenklappe mit typisch flottierenden endokarditischen Vegetationen mit mindestens 8 mm Durchmesser und einer hochgradigen Aortenklappen-Insuffizienz durch MRSA. Die Mandantin erhielt am 23.07.2010 einen Aortenklappenersatz mit Patch-Deckung eines großen Abzesses zwischen linker und rechter Koronararterie. In der mikrobiologischen Untersuchung der resezierten Aortenklappe wurde der Keim Staphylococcus aureus nachgewiesen. In der Folgezeit entwickelte sich eine Wundinfektion am unteren Brustbeinrand mit Nachweis von Klebsiella pneumoniae, welche antibiotisch behandelt werden musste.

Die Mandantin hatte dem Krankenhaus vorgeworfen, die bereits bei stationärer Aufnahme am 23.06.2010 bekannte MRSA-Infektion fehlerhaft nicht beachtet zu haben, obwohl der mikrobiologische Befund bereits am 14.06.2010 per Telefax durch die ambulanten Nephrologen mitgeteilt worden war. Aufgrund der Nichtbeachtung sei die MRSA-Sepsis beim Legen des Shaldon-Katheters am 01.07.2010 hervorgerufen worden. Im Krankenhaus seien umfangreiche Vordiagnosen aufgeführt. Diese Vordiagnosen wären nach eigenen Aufnahmekriterien des Krankenhauses Anlass gewesen, vor stationärer Aufnahme ein MRSA-Screening durchzuführen. Es habe ein erhöhtes Risiko für eine MRSA-Kolonisierung bestanden wegen der Antibiotika-Therapie in den zurückliegenden sechs Monaten, Dialysepflichtigkeit und mehrfachen Krankenhausaufenthalten. Ebenso lag eine positive MRSA-Anamnese im Urin aus März 2010 vor.

Wäre bei Aufnahme das MRSA-Screening durchgeführt worden, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die MRSA-Kolonisierung dargestellt. Eine Nichtreaktion auf diesen Befund und das Setzen des Katheters in Kenntnis dieser Infektion wäre grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Nach den Dienstanweisungen des Krankenhauses sei bei Patienten mit einem stationären Aufenthalt in einem externen Krankenhaus in den vergangenen 12 Monaten regelmäßig ein MRSA-Screening durchzuführen. Die Mandantin habe sich 2009 und 2010 in anderen Krankenhäusern stationär befunden. Bei ihr habe aufgrund der fortgeschrittenen Niereninsuffizienz mit therapieresistenten nephrotischem Syndrom ein deutlich erhöhtes Risiko für nosokomiale Infektionen bestanden, da ihre Immunabwehr deutlich herabgesetzt gewesen sei. Bei Anlage des Katheters hätten besondere Anforderungen an die Hygiene gestellt werden müssen, die nicht beachtet worden wären.

Die Ärzte hätten auf die MRSA-Sepsis mit andauerndem Fieber und Schüttelfrost zu spät reagiert, so dass sich auf der Aortenklappe ausgedehnte Vegetationen und die relevante Aortenklappen-Insuffizienz ausbilden konnten. Die Mandantin sei durch die MRSA-Sepsis mit Aortenklappen-Endokarditis mit notwendigem Aortenklappenersatz im Juli 2010 erheblichst geschädigt. Bei dieser Operation habe sie sich eine Wundinfektion des unteren Sternums mit dem Erreger ESBL zugezogen. Sie sei körperlich schwer geschädigt und dauerhaft arbeitsunfähig.

Für die Kenntnis der MRSA-Kolonisation bei Aufnahme spreche auch ein Schreiben der Assistenzärztin an den Chefarzt vom 22.07.2010, in dem von einer seit Monaten "vorbekannter MRSA-Kolonisation" die Rede sei.

Nachdem das Krankenhaus außergerichtlich die Ansicht vertreten hatte, es hätte kein Anlass bestanden, ein MRSA-Screening vorzunehmen, da kein erhöhtes Risiko bestand, erhob die Mandantin am 19.05.2015 Klage vor dem Landgericht Dortmund.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage haben sich die Parteien auf einen abschließenden Betrag in Höhe von 35.000 Euro ohne Klärung der streitigen medizinischen Fragen geeinigt.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 07.10.2015, AZ: 4 O 156/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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