Nach Beziehungsende: kein Bleiberecht im fremden Haus

  • 3 Minuten Lesezeit

Nichteheliche Beziehungen sind in der heutigen Gesellschaft zwar weit verbreitet, werfen jedoch regelmäßig komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche oder Wohnverhältnisse nach einer Trennung geht. Ein exemplarischer Fall, der diese Problematik verdeutlicht, wurde am 28. Oktober 2024 vom Landgericht (LG) Kempten entschieden (Aktenzeichen: 64 O 232/24). Der Sachverhalt sowie die gerichtliche Argumentation bieten Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen nichtehelicher Partnerschaften vertiefend zu analysieren und deren praktische Konsequenzen zu beleuchten.

Sachverhalt: Umzug, Kündigung und Trennung 

Im konkreten Fall hatte ein Mann im Laufe einer nichtehelichen Beziehung schrittweise seine eigene Wohnung aufgegeben und war in das alleinige Eigentum seiner Partnerin gezogen. Nachdem die Beziehung scheiterte, forderte die Eigentümerin die Räumung ihres Hauses durch den Ex-Partner. Dieser weigerte sich, woraufhin die Frau klagte. Das LG Kempten gab ihrer Räumungsklage statt und begründete dies ausführlich unter Heranziehung zivilrechtlicher Normen.

Prüfung eines Verlöbnisses nach § 1297 BGB

Zentral für die Entscheidung war die Frage, ob zwischen den Parteien ein Verlöbnis im rechtlichen Sinne gemäß § 1297 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestanden hatte. Ein Verlöbnis setzt ein gegenseitiges, ernsthaftes Eheversprechen voraus, das über bloße Beziehungsabsichten hinausgeht. Das Gericht verneinte dies im vorliegenden Fall, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verbindliche Zusage zur Eheschließung vorlagen. Selbst wenn ein solches Versprechen existiert hätte, hätte dies jedoch keine dauerhaften Wohnrechte begründet. Gemäß § 1298 BGB stünden dem Mann in einem solchen Szenario lediglich Schadensersatzansprüche für konkret nachweisbare Vermögensnachteile zu – etwa Kosten für die Wohnungssuche oder Umzugsausgaben. Ein Recht zum Verbleib in der Immobilie der Ex-Partnerin leitet sich daraus jedoch nicht ab.


Eigentumsverhältnisse als entscheidender Faktor 

Das LG Kempten betonte, dass die Eigentumslage im Fall maßgeblich war: Da das Haus im alleinigen Eigentum der Frau stand, konnte der Ex-Partner keine vertraglichen oder gesetzlichen Nutzungsrechte geltend machen. Sein Einzug erfolgte ohne schriftliche Vereinbarung, sodass kein Mietverhältnis oder ähnliches konkludent begründet wurde. Anders läge die Situation, wenn die Immobilie gemietet oder gemeinsam angemietet worden wäre. In Mietverhältnissen greifen mietrechtliche Schutzvorschriften, die bei Trennungen oft zu komplexen Auseinandersetzungen führen. Bei gemeinsamen Mietverträgen etwa kann ein Partner nicht ohne Weiteres gekündigt werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor. Zudem bestehen unter Umständen Ansprüche auf Übernahme des Mietvertrags oder Ausgleichszahlungen, was die Rechtslage erheblich verkompliziert.

Abgrenzung zu ehelichen Rechtsverhältnissen

Der Fall unterstreicht die rechtliche Kluft zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Während Ehepartner im Trennungsfall durch das Familienrecht umfassenden Schutz genießen – etwa beim Zugewinnausgleich oder Unterhalt –, bleiben nichteheliche Partner in vielen Bereichen auf allgemeine zivilrechtliche Ansprüche verwiesen. Dies betrifft nicht nur Wohnverhältnisse, sondern auch Fragen der Altersvorsorge, Erbansprüche oder die Verteilung gemeinsamer Güter. Der Gesetzgeber hat hier bewusst keine umfassende Regelung geschaffen, was einerseits die Privatautonomie stärkt, andererseits jedoch rechtliche Unsicherheiten begünstigt.

Praktische Empfehlungen und präventive Vertragsgestaltung

Der Entscheidung des LG Kempten lässt sich entnehmen, wie wichtig vorausschauende Regelungen für nichteheliche Paare sind. Um Konflikte zu vermeiden, sollten bereits beim Zusammenziehen klare Absprachen getroffen werden. Möglich sind etwa Wohnrechtsvereinbarungen, die schriftlich festhalten, unter welchen Bedingungen eine Partei die Immobilie der anderen nutzen darf und wie im Trennungsfall vorzugehen ist. Auch Kostenaufteilungen für Renovierungen oder Haushaltsausgaben können vertraglich geregelt werden. Solche Dokumente bieten im Streitfall eine verbindliche Grundlage und reduzieren das Risiko langwieriger Prozesse.

Gesellschaftlicher Kontext und Reformdebatten 

 Der Fall reiht sich in eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen ein, die die Rechtsprechung zu modernen Lebensformen prägen. Angesichts steigender Zahlen nichtehelicher Gemeinschaften – laut Statistischem Bundesamt leben rund 20 % der Paare in Deutschland ohne Trauschein zusammen – wird die Forderung nach gesetzlichen Anpassungen lauter. Einige Rechtswissenschaftler plädieren für die Einführung eines „Partnerschaftsvertrags“ als Standardinstrument, der automatisch bestimmte Rechte und Pflichten begründet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Andere warnen vor einer Überregulierung, die der Flexibilität nichtehelicher Beziehungen widerspräche.

Fazit und übergreifende Bedeutung  

Das Urteil des LG Kempten verdeutlicht, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften trotz ihrer Alltäglichkeit rechtlich problematisch sind. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit eigenverantwortlicher Vorsorge durch vertragliche Lösungen und sensibilisiert für die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht in solchen Konstellationen. Zugleich wirft sie die Frage auf, ob der Gesetzgeber hier nicht nachbessern sollte, um typische Konflikte – insbesondere bei asymmetrischen Wohnverhältnissen – fairer zu lösen. Bis dahin bleibt die Rechtsprechung gefordert, im Einzelfall zwischen Eigentumsschutz und Billigkeitserwägungen abzuwägen, wie der Kemptener Fall eindrücklich zeigt.  

Diese vertiefende Analyse zeigt, dass nichteheliche Beziehungen nicht nur privat, sondern auch rechtlich sorgfältig geplant werden müssen, um unerwünschte Folgen bei einer Trennung zu vermeiden.

Foto(s): Foto von Redd Francisco auf Unsplash

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Hänsch

Beiträge zum Thema