Nachehelicher Unterhalt und Erträge aus Erbschaften – Darlegungslast der Unterhaltsberechtigten

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Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung XII ZR 72/10 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine nach der Scheidung zugeflossene Erbschaft Einfluss auf nacheheliche Unterhaltsansprüche der Ehefrau hat. Hintergrund des Verfahrens war ein Abänderungsantrag der Ehefrau, die einen höheren nachehelichen Unterhaltsbetrag begehrte.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung klargestellt, dass Kapitalerträge aus einer Erbschaft relevantes Einkommen bilden können. Maßgeblich sei auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen, vgl. § 1578 Abs. 1 BGB. Eine Einbeziehung findet allerdings nur statt, wenn bereits während der bestehenden Ehe die Eheleute ihren Lebenszuschnitt auf die zu erwartende Erbschaft abgestellt haben. Da der Eintritt einer Erbschaft letztendlich nicht vorhersehbar war, hat der BGH die Einbeziehung einer nachträglich zugeflossenen Erbschaft bei der Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse abgelehnt.

Daraufhin hat der BGH ausgeführt, dass derjenige, der ehebedingte Nachteile behauptet, diese auch entsprechend darlegen muss. Allerdings weist der BGH auch darauf hin, dass an den Unterhaltsberechtigten keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, wenn der Berechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat. Die Berechtigte muss in diesem Fall nur vortragen, dass in dem von ihr erlernten Beruf Gehaltssteigerungen mit zunehmender Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit üblich seien. Sie muss ihre Fortbildungsbereitschaft insbesondere Fähigkeiten und allgemeine Talente darlegen. Ein pauschaler Vergleich mit einer Karriereentwicklung eines namentlich bekannten Kollegen ist hier nicht ausreichend. Bei unterbliebener Darlegung riskiert die Unterhaltsberechtige die Abweisung des Anspruchs.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Wessels.


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