Nachlassplanung für vermögende Privatpersonen
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Bei wohlhabenden Familien tritt neben dem Streben nach der Vermehrung des Vermögens immer stärker der Wunsch, das Vermögen langfristig zu erhalten und weiterzugeben. Damit die Weitergabe an die nächsten Generationen gelingt, müssen wirtschaftliche Werte zunächst vor verschiedenen Ereignissen und Personen geschützt werden, also zum Beispiel vor eine Insolvenz, einer Scheidung oder auch vor Schwiegerkindern oder enterbten Angehörigen. Maßnahmen des Vermögensschutzes (Asset Protection) haben dabei eine große Schnittmenge mit solchen der Nachlassplanung. Beim modernen Estate Planning durch Spezialkanzleien gehen die Themen Asset Protection und Nachfolgeplanung daher Hand in Hand. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Nachlassplanung aus rechtlicher und steuerlicher Sicht.
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Letztwillige Verfügungen zur Gestaltung der Erbfolge
Zentrale Instrumente bei der Nachlassplanung sind letztwillige Verfügungen, also Einzeltestamente, Ehegattentestamente und auch Erbverträge. Mit Ihnen kann insbesondere die gesetzliche Erbfolge modifiziert werden. Dabei sollten auch steuerliche Erwägungen eine Rolle spielen und die Pflichtteile naher Angehöriger bedacht werden. Die Bindungswirkung von Ehegattentestamenten wie dem Berliner Testament und von Erbverträgen bieten die Möglichkeit, die Nachfolge auch längerfristig verbindlich festzulegen. Meist betrifft das den Übergang zum Ehegatten und später auf die Kinder. Das gilt auch für die sogenannte Vor und Nacherbschaft. Daneben kann eine im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird und gegebenenfalls der Nachlass noch für eine Dauer vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Welche erbrechtlichen Regelungen tatsächlich sinnvoll und geboten sind, hängt von Ihrer konkreten familiären Situation und von Art und Umfang Ihres Vermögens ab. Besonders für Betriebsvermögen (Unternehmensbeteiligungen) und größere Immobilienvermögen bedarf es maßgeschneiderter Lösungen.
Schenkungen, Pflichtteilsverzichte, Eheverträge
Eine kluge Nachlassplanung beschränkt sich nicht auf ein Testament. Größere Vermögenswerte sollten (in Vorbereitung auf den Erbfall) schon zu Lebzeiten geschützt werden - auch vor dem Finanzamt. In diesem Zusammenhang spielt die vorweggenommene Erbfolge durch Schenkungen eine zentrale Rolle. Hierdurch lässt sich eine drohende Belastung mit Erbschaftsteuer wirksam senken. Das gilt vor allem durch die mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge der Angehörigen. Außerdem können Steuerwerte von Immobilien durch einen Nießbrauchsvorbehalt gesenkt werden. Solche Sicherungsrechte sind allerdings problematisch, wenn Schenkungen dazu dienen sollen, den Pflichtteil enterbter Angehöriger zu reduzieren. Dieses Ziel kann aber auch mit anderen Gestaltungen erreicht werden – am wirksamsten natürlich durch einen Pflichtteilsverzicht, den es regelmäßig aber nur gegen eine Abfindung geben wird.
Zum Portfolio der Nachlassplanung gehört in vielen Fällen auch ein Ehevertrag. Dieser kann zumindest ausschließen, dass eine Scheidung und der damit verbundene Zugewinnausgleich, die geplante Übergabe des Vermögens an die nächste Generation gefährdet. Eheverträge können aber auch in dauerhaft intakten Ehen ein interessantes Gestaltungsinstrument sein. So kann man mit der sogenannten Güterstandsschaukel während der Ehe einen steuerfreien Zugewinnausgleich durchführen. Hierdurch lässt sich Vermögen zunächst auf den Ehegatten übertragen, damit im zweiten Schritt die Freibeträge der Kinder (von Vater und Mutter) optimal genutzt werden können.
Bündelung von Vermögen in Gesellschaften und Stiftungen
Eine optimale Nutzung der Freibeträge für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bieten auch Familiengesellschaften. Im Familienpool kann man Vermögenswert einbringen und dann Anteile an dieser Gesellschaft an Angehörige verschenken oder vererben.
Ein solcher Familienpool ist auch ein hervorragendes Instrument der Asset Protection. Im Gesellschaftsvertrag können sie festlegen, wer überhaupt Gesellschafter werden darf (und wer nicht). Gesellschafter mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten können ebenso ausgeschlossen werden, wie solche, die bestimmtes Fehlverhalten zeigen. Dabei ist die Abfindung für ausscheidenden Gesellschafter so niedrig wie rechtlich zulässig, um die verbleibenden Familienmitglieder und das Familienvermögen nicht unnötig zu belasten.
Noch einen Schritt weiter geht die Familienstiftung. Anders als gemeinnützige Stiftungen verfolgt eine solche Stiftung den Zweck, den Stifter und seine Familie langfristig zu versorgen. Hierfür werden zu Lebzeiten oder beim Erbfall Vermögenswerte auf die Stiftung übertragen. Die Erträge und gegebenenfalls auch die Nutzung der Vermögenswerte kommen den Familienmitgliedern zugute. Wer dazugehört, wie das Vermögen genutzt wird und alles Weitere steht in der Stiftungssatzung, die für die Ewigkeit gemacht ist. In der Satzung ist auch geregelt, wie der Stiftungsvorstand bestimmt wird, der die Stiftung leitet.
Interdisziplinäre Berater – welche Qualifikationen sind gefragt?
Bei unserem kurzen Ritt durch die Nachlassplanung für Private Clients haben wir neben dem Erbrecht auch das Steuerrecht, das Familienrecht und das Gesellschaftsrecht gestreift. Daher haben wir bei ROSE & PARTNER in allen Teams an unseren Standorten Fachanwälte für diese Disziplinen. Ergänzt werden diese Spezialisten mit Stiftungsexperten, Immobilienrechtlern und spezialisierten Steuerberatern. So entsteht eine Kompetenz, die individuelle Lösungen ermöglicht, in die alle sinnvollen Gestaltungsmittel einfließen können.
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