„Nahe Todesgefahr“ als Voraussetzung für Nottestament

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Nicht selten kommt es vor, dass der spätere Erblasser kurz vor seinem Tod die Notwendigkeit sieht, eine letztwillige Verfügung zu treffen oder eine bereits bestehende zu ändern.

Wenn die Fähigkeit, ein Testament eigenhändig abzufassen dann nicht mehr vorhanden ist und sich auch ein Notar auf die Schnelle nicht auftreiben lässt, bleibt nur die Möglichkeit, ein sogenanntes Nottestament unter Beisein von mehreren neutralen Zeugen zu errichten.

Ein solches setzt nach § 2250 Abs. 2 BGB voraus, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass hinsichtlich der Voraussetzung einer Todesgefahr es nicht auf die Sichtweise des Testierenden ankommt, sondern allein die objektive Sachlage entscheidend ist oder aber zumindest aus der Sicht der Testamentszeugen von einer nahen Todesgefahr auszugehen ist.

Im zu entscheidenden Fall lehnte das Gericht eine solche nahe Todesgefahr ab, weil die Erblasserin erst am Folgetag der Testamentserrichtung auf eigenen Wunsch mit dem Notarzt abgeholt worden sei und nach Ankunft im Krankenhaus eine Asystolie erlitten hatte, in deren Folge sie letztlich nach einigen Tagen verstarb. Zuvor war sie nach Errichtung des Testamentes noch allein in ihrer Wohnung und hatte sich dort auch frei bewegen können.

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Frau sich lediglich den Aufwand und die Kosten eines notariellen Testamentes ersparen wollte.

Auch wenn die Regelungen zum Testament und seiner Errichtung für viele bevormundend wirken mögen, so haben diese doch zum Ziel, den Erblasser vor übereilten Entscheidungen zu bewahren. Er oder sie soll sich ausreichend intensiv mit den gewünschten Abläufen nach dem eigenen Tode befassen und dies auch genügend vorbereiten. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Nottestament seinem Namen entsprechend auch nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, seinem letzten Willen Ausdruck zu verleihen.

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