NCMEC – wie Polizei und Staatsanwaltschaft von strafbaren Online-Inhalten (Kinderporno, Jugendpornographie) erfahren

  • 6 Minuten Lesezeit

Haben Sie je von dem NCMEC gehört? Nein?

Wußten Sie, daß zahlreiche Private Online-Dienste Ihre Kommunikation und Datenspeicher mit Algorithmen auf strafbare Inhalte wie kinderpornographische Bilder überwachen? Das wußten Sie nicht?

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Rheine, Steinfurt, Ahaus) erklärt ihnen wie das Strafverfahren mit NCMEC-Bezug abläuft – und welche Verteidigungsansätze bestehen.


Was ist NCMEC?

NCMEC steht für National Centre for Missing and Exploited Children. Es handelt sich um eine gemeinnützige US-amerikanische Organisation, die durch die amerikanische Politik mit Fördergeldern ausgestattet wird.  

Der NCMEC betreibt die sogenannte CyberTipline, die in der deutschen Strafverfolgung heute eine große Rolle spielt, und ganze Sonderabteilungen von Polizei und Staatsanwaltschaften beschäftigt. Jeder kann einen Bericht an die CyberTipline über Kenntnisnahme von Kinder- und Jugendpornographie erstatten. Für bestimmte Anbieter elektronischer Dienste, die von der Präsenz von Kinderpornografie auf ihren Systemen Kenntnis erhalten, ist eine Meldung zwingend vorgeschrieben. Zusätzlich zu den durch Online-Anbieter an den NCMEC bereitgestellten Informationen fügt das NCMEC Ortungsauskünfte und Querverweise zur Identifizierung von Informationen wie E-Mail-Adresse, Benutzername oder IP-Adresse den bestehenden CyberTipline-Berichten hinzu.

Diese Daten samt der ggf. vorliegenden inkriminierten Porno-Datei werden sodann als Berichtsbündel samt „Gebrauchsanweisung“ an die deutschen Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Dabei kann man derzeit davon ausgehen, daß Erstellung und Ermittlung im Wege gänzlich automatischer Datenverarbeitung oder unter vorheriger Zuhilfenahme einer unbekannten Computersoftware, unter Einsatz unbekannter Algorithmen erfolgt. Rund 20 Millionen Meldungen soll es jährlich weltweit geben.  


Warum ist meine Kommunikation betroffen?

Zu den bedeutsamsten Meldern gehören insbesondere der Meta-Konzern (vor allem Facebook, Facebook-Messenger, Instagramm, WhatsApp) und Google. Auch Snapchat / Snap Inc. meldet das Hochladen kinderpornographischer Dateien.

Sind Sie also in einer WhatsApp-Gruppe, in der Teilnehmer – für Sie gewollt oder ungewollt – Kinderpornos einstellen, wird diese Gruppe mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine Meldung beim NCMEC „auffliegen“. Dasselbe gilt für Einzelchats. Die Folge sind regelmäßig Hausdurchsuchungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Besitz und Verbreitens von Kinder- und Jugendpornographie.

Selbiges gilt z.B. wenn auf Snapchat oder Insta und im Facebook-Messenger, wenn Bilder hochgeladen werden. Auch Inhalte der Google-Cloud, Uploads bei einer Bing-Suche, Dropbox-Ordner usw. landen über die CyberTipline früher oder später auf dem Tisch von Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichtern in Deutschland. Zwischen dem Vorfall und der Vorladung durch die Polizei bzw. Hausdurchsuchung können manchmal bloß Wochen liegen, ein anderes Mal sogar Jahre. Es trifft den Beschuldigten jedenfalls immer unerwartet.    


Vorsicht bei „Spaß-Videos“ und Stickern!

Warnung: Es kursieren heute fast schon „klassisch“ zu nennende „Spaßvideos“ oder „Sticker“, die völlig unbedacht „zum Spaß“ weitergeleitet werden – aber aufgrund des kinderpornographischen Inhalts strafbar sind und bleiben. Wer heute aus „Spaß“ und ohne jedes Nachdenken Videos wie den Jungen und den Esel, den Jungen und das Huhn oder Sticker wie „Shit my Mother“ oder „Me and my sister“ verschickt, wird morgen böse in einem Strafverfahren wegen schweren Verbrechensvorwurf erwachen. Gerade an den Schulen wäre Aufklärung zum Online-Nutzungsverhalten dringender erforderlich, als sie derzeit tatsächlich erfolgt.

Es nutzt den Beschuldigten gar nichts, daß sie danach selbst von sich behaupten, nicht pädophil zu sein – was je nach Einzelfall gerade Erwachsenen sowieso niemand glaubt.     


Besiegelt die Meldung meine Verurteilung?

Definitiv nein! Eine NCMEC-Meldung, die zu Ihnen führt, ist kein „Super-Beweis“. Ganz im Gegenteil. Es lohnt sich immer, sich gegen den Vorwurf zu wehren.

Die vom NCMEC mitgeteilten Daten gelten als nicht forensisch von einem deutschen Gericht oder einem Sachverständigen überprüfbar. Eine an den juristisch anerkannten Grundsätzen der IT-Forensik gemessene Dokumentation fehlt regelmäßig. Kurzum: Der komplette Bericht kann auch rundum fehlerhaft oder sogar manipuliert bzw. manipulierbar sein.   

Gerade auf diese Umstände möchten zahlreiche Gerichte allerdings leider nicht vom Amts wegen kommen (dem Beschuldigten hat die Justiz den „Kinderficker“ oder „Pädo“-Stempel halt längst auf die Stirn gedrückt), sondern es müssen Argumente durch die Verteidigung her. Dies gilt nicht selten auch für folgende Umstände:

  • Wird einem Snapchat-Account eine e-mail-Adresse zugeordnet, die zu Ihnen führt, müssen Sie noch lange nicht der tatsächliche Nutzer sein.
  • Auch eine bei Instagram hinterlegte Mobilnummer, führt durchaus zu einem Vertragsinhaber – nicht jedoch zwingend zum individuell Ihnen zuordbaren Endgerät.
  • Ebendies gilt für eine (vor allem dynamische) IP-Adresse – diese mag in Ihren Haushalt führen, nicht aber zwingend zu einem identifizierbaren Gerätenutzer zur Tatzeit.   
  • Selten bis gar nicht wird im CyberTipline der Empfänger einer angeblich verbreiteten Datei ermittelt, der den Erhalt bestätigen könnte (sofern er so dumm wäre, dies zuzugeben).
  • Zeit der Meldung des inkriminierten Vorgangs sowie mutmaßliche Tatzeit fallen oft auseinander. Die Tatzeit läßt sich in einigen Fällen nicht mehr mit einer Sicherheit ermitteln, die eine Verurteilung erlaubt.      
  • Der Besitz strafbarer Inhalte auf einem Mobiltelefon, Tablet usw. belegt noch nicht das eigene Wissen um diese Datei auf dem Datenträger.    
  • Weitere Angriffspunkte können sich aus jedem Einzelfall ergeben.  Ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen wird diese regelmäßig erkennen. 


Was tun bei Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchung?

Vorab: Schweigen, schweigen, schweigen – und sofort einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Strafrecht kontaktieren. Mit Polizei und Staatsanwaltschaft redet allein Ihr Anwalt.

Es drohen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Dateien pro Tat mindestens ein Jahr und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, § 184 b StGB. Die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis droht bereits für ein einziges Bild – sogar bei einem einzigen der oben genannten „Spaßsticker“. Eine Einstellung dieses Verfahrens verbietet das Gesetz, wenn eine Tat nachweisbar ist. 

Viel schlimmer als die Strafe ist häufig der ruinierte Ruf, wenn Nachbarn oder Presse von dem Vorwurf bloß erfahren oder es gar zu einer Verurteilung kommt. Es geht also um alles oder nichts!   

Wenn Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung oder gar eine Hausdurchsuchung aufgrund einer Meldung des NCMEC erhalten, sollten Sie also unbedingt schweigen. So schwer das Schweigen gerade in einer Durchsuchungssituation fällt (wir sind soziale Wesen, wollen uns erklären, nett sein) – Sie reden nicht. Nicht darüber, wem welches Handy im Haus gehört; nicht über Zugangsdaten; nicht darüber, ob Sie den Online-Dienst, der den Vorwurf gemeldet hat, mal genutzt haben. Was Sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden und verbaut eine bis dahin vielleicht noch möglich gewesene Verteidigung und Verfahrenseinstellung. 

Vor allem wird Sie die Polizei auch peinlichst über Ihr Sexualleben intensiv befragen – und wer bitteschön will das später unwiderruflich in einer Akte stehen haben, die vielleicht sogar anderen Behörden wie z.B. dem Jugendamt oder der Ausländerbehörde zugeht?   

Aber auch wenn Sie zu den vielen Beschuldigten oder gar Angeklagten gehören, die schon geredet haben: Einen Strafverteidiger später hinzuzuziehen, ist besser als es nie zu tun oder sich gar den Verteidiger durch das Gericht handverlesen vor die Nase setzen zu lassen. Denn in jeder Akte können im tiefsten Tunnel der Hoffnungslosigkeit technische und/oder juristische Verteidigungsansätze auftauchen. 

Ist ein Freispruch ausgeschlossen, hilft der im Sexualstrafrecht versierte Rechtsanwalt, eine möglichst milde Strafe zu erkämpfen, die Presse aus der Hauptverhandlung auszuschließen usw.  

Rechtsanwalt Urbanzyk aus Coesfeld (bei Dülmen, Borken, Gescher) verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht in ganz Deutschland mit seinem Spezialwissen Mandanten, die aufgrund einer Meldung des NCMEC ins Visier der Justiz geraten sind. Kontakt ist neben den üblichen Wegen auch jederzeit per WhatsApp und Signal möglich unter: 0151-52068763 .

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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