Neue Düsseldorfer Tabelle 2018 – höhere Einzelbeträge, trotzdem weniger Unterhalt?

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Zum 01.01.2018 gibt es wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle. Dabei haben sich im Vergleich zur Tabelle des Vorjahres die einzelnen Zahlbeträge in den jeweiligen Einkommens- und Altersstufen erhöht. Das ist für sich genommen noch keine große Überraschung. Das besondere an der neuen Düsseldorfer Tabelle ist jedoch, dass die meisten Unterhaltspflichtigen – obwohl die Zahlbeträge in den einzelnen Stufen gestiegen sind – dennoch weniger Unterhalt werden zahlen müssen!

Der Grund dafür ist, dass sich in der Düsseldorfer Tabelle in diesem Jahr nicht nur die Unterhaltsbeträge geändert haben, sondern auch die Einkommensstufen neu geordnet wurden:

Bisher war es so, dass die erste Einkommensstufe, in der der Unterhaltsverpflichtete den Mindestkindesunterhalt leisten musste (=100 %), bis zu einem unterhalsrechtlich relevanten Einkommen von 1.500,- € reichte. Wer also ein solches Einkommen von bis zu 1.500,- € hatte, musste nur den Mindestkindesunterhalt leisten. Wer hingegen über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von über 1.500,- € bis maximal 1.900,- € verfügte, musste Unterhalt nach der zweiten Einkommensstufe (=105 %) leisten.

Neuordnung der Einkommensstufen

In der neuen Düsseldorfer Tabelle ist es nun aber so, dass die ersten beiden Einkommensstufen quasi „verschmolzen“ wurden. Das bedeutet, dass der Mindestkindesunterhalt nunmehr von allen Unterhaltsverpflichteten zu leisten ist, die ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von bis zu 1.900,- € zur Verfügung haben (und nicht mehr nur bis 1.500,- €). Unterhaltsverpflichtete, die also in 2017 noch in die 2. Einkommensstufe einzuordnen waren und 105 % des Mindestkindesunterhaltes leisten mussten, sind in 2018 – bei gleichem Einkommen – nur noch in die 1. Einkommensstufe einzuordnen und müssen daher auch nur noch Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindeskindesunterhaltes leisten.

Diese „Verschmelzung“ der ersten beiden Einkommensstufen betrifft nun letztlich alle Unterhaltsverpflichteten und nicht nur diejenigen, die bisher ein Einkommen von 1.501,- € bis 1.900,- € hatten. Denn dadurch, dass die 2. Einkommensstufe nun mit der 1. verschmolzen ist, wird die alte 3. Stufe zur neuen 2. Stufe; die alte 4. Stufe wird zur neuen 3. und so weiter ...

Ein Beispiel:

Der A verfügt über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 3.000,- € und schuldet seinen beiden Kindern B (4 Jahre alt) und C (7 Jahre alt) Unterhalt. Nach der bis zum 31.12.2017 gültigen Düsseldorfer Tabelle ist der A in die 5. Einkommensstufe (2.700,- € – 3.100,- €) einzuordnen. Er schuldet seinen Kindern daher Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindeskindesunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle. Das sind für den B 315,- € (Zahlbetrag 1. Altersstufe) und für den C 376,- € (Zahlbetrag 2. Altersstufe).

Ab dem 01.01.2018 verfügt der A weiterhin über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 3.000,- €. In der ab dem 01.01.2018 gültigen Düsseldorfer Tabelle bedeutet das aber keine Einordnung mehr in die 5. Einkommensstufe, sondern nur noch in die 4. Denn in der neuen Tabelle wird in die 5. Stufe nun eingeordnet, wer ein Einkommen von 3.100,- € – 3.500,- € hat. Die 4. Stufe ist nun diejenige, für Einkommen zwischen 2.700,- € bis 3.100,- €. Da der A nun in die 4. Stufe einzuordnen ist, schuldet er nicht mehr die 120 % Unterhalt der 5. Stufe, sondern nur noch die 115 % der 4. Stufe. Dies sind ab dem 01.01.2018 dann 304,- € für den B und 362,- € für den C.

Damit muss A ab 2018 für den B also 11,- € und für den C 14,- € weniger Unterhalt pro Monat zahlen, obwohl sich die Zahlbeträge innerhalb der einzelnen Einkommensstufen erhöht haben, weil A schlichtweg in eine niedrigere Einkommensstufe einzuordnen ist.

Vorsicht bei tituliertem Unterhalt

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Unterhaltspflicht tituliert ist, wenn also ein gerichtlicher Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde besteht, aus denen sich die Verpflichtung zur Zahlung ergibt. Dann nämlich wird der Unterhaltsverpflichtete nicht einfach Unterhalt einer niedrigeren Einkommensstufe zahlen können, als im Titel vermerkt ist. Tut er dies dennoch, droht die Zwangsvollstreckung. Unterhaltsverpflichtete, die wegen der Änderung der Düsseldorfer Tabelle nun in einer niedrigere Einkommensstufe rutschen als zuvor, sollten daher nicht einfach weniger zahlen, sondern zuvor mit dem Unterhaltsberechtigten Kontakt aufnehmen. Kann dabei keine Einigung (die schriftlich fixiert werden sollte) erzielt werden, in der auf den höheren Unterhalt verzichtet wird, sollte der Unterhaltstitel über das Familiengericht abgeändert werden.

Sie sollten daher in jedem Fall rechtzeitig vor dem 01.01.2018 ihre Unterhaltspflicht prüfen.

Christian Hemmer

Rechtsanwalt


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