Neue Regelungen im Sexualstrafrecht

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Am 30.06.2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs" (StORMG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden Änderungen in der Strafprozessordnung und auch im Gerichtsverfassungsgesetz vorgenommen.

Wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Verjährungsfrist. Bisher ruhte die Verjährung bei Sexualstraftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers. Nunmehr ist es so, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Opfers ruht. Relevant ist dies bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 174 - 174 c, 176 - 179 StGB. Im Extremfall tritt eine Verjährung nun mit der Vollendung des 61. Lebensjahres des/der Geschädigten ein.

Zugleich gibt es auch einige Änderungen im Strafprozessrecht. Es sollen sogenannte Mehrfachvernehmungen vermieden werden und frühzeitige richterliche Vernehmungen der Geschädigten erfolgen. Diese sollen dann auf Video aufgenommen werden und in die mündliche Hauptverhandlung eingeführt werden.

Weiterhin hat sich die Regelung bezüglich der Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes („Opferanwalt") geändert. Vor der Gesetzesänderung war es so, dass bei einigen Taten im Sexualstrafrecht die Bestellung eines Beistandes nur möglich war, wenn der/die Geschädigte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt war. Nunmehr ist es so, dass es auf den Zeitpunkt der Tat ankommt. Wer zum Zeitpunkt der Tat noch keine 18 Jahre alt war, bekommt nun in der Regel einen Anwalt als Beistand bestellt.

Die Änderungen rufen bei Strafverteidigern erhebliche Kritik hervor. Zwar ist es nachvollziehbar, dass dem Opfer einer Straftat belastende Mehrfachvernehmungen erspart werden sollen. Zur Wahrheitsfindung ist eine Mehrfachvernehmung jedoch oftmals notwendig. Gerade in Sexualstrafsachen steht häufig Aussage gegen Aussage, sodass der Vernehmung des/der vermeintlich Geschädigten besondere Bedeutung zukommt. Die Konstanz der Aussage muss gegebenenfalls durch mehrere Vernehmungen überprüft werden.

Auch die Verlängerung der Verjährung gibt Anlass zur Kritik. Hier wird der sonst geltende Grundsatz der Rechtssicherheit, den die Verjährung sicherstellen soll, durchbrochen. Zudem wird die Aufklärung eines Sachverhaltes nach langer Zeit oft kaum möglich sein. Je länger eine Tat zurückliegt, desto schwerer wird es naturgemäß, sichere Feststellungen über das Geschehen zu treffen.

Fazit 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Situation für Beschuldigte einer Sexualstrafrecht erneut verschärft hat. Wer von dem Vorwurf einer Sexualstrafrecht gegen sich Kenntnis hat, sollte so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Auf keinen Fall sollten Sie als Beschuldigter selbst Angaben gegenüber der Polizei machen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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