Neue Verordnung über die Mindestvergütungen der Rechtsanwälte in Bulgarien

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Im Amtsblatt 28 vom 28.03.2014 wurden die Änderungen in der Verordnung über die Mindestvergütungen der Rechtsanwälte (nachstehend die Verordnung genannt – in deutscher Übersetzung unter http://www.ruskov-law.eu/bulgarien/informationen.html zu lesen) veröffentlicht. Ein Teil dieser Änderungen ist mit der Einführung neuer Bestimmungen verbunden, ein weiterer Teil – mit der detaillierten Abgrenzung zu erbringenden Leistungen und ein dritter – mit der Änderung der Höhe der Mindestvergütungen der Rechtsanwälte für bestimmte Leistungen.

Gemäß des zum Artikel 3 neu eingeführten Absatzes 1 ist die mit der Verordnung festgelegte Vergütung im Voraus und zum Tag des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung zu leisten. Eine Ratenzahlung ist zulässig. Auch nach diesen Änderungen bleibt ein Großteil der unter Abschnitt II der Verordnung festgelegten Vergütungen unverändert – für Beratung, Auskunft, Anfertigung von Papieren und Verträgen. Hinsichtlich der Gründung, Eintragung von Änderungen und Eintragung im für die einzelnen Handelsgesellschaften und Partnerschaften entsprechenden Register ist eine Änderung vorgenommen worden. In Bezug auf die Umwandlungen einer Handelsgesellschaft nach den Bestimmungen des sechzehnten Kapitels des Handelsgesetzbuchs wurden neue Auflagen eingeführt, in denen sich die Vergütung je nach der Mindestvergütung für die entsprechende Art des Kaufmanns bemisst und um 50 v. H. erhöht wird.

Wesentliche Änderungen wurden für die Vergütungen in Zivil-, Ordnungs- und Strafsachen pro Instanz eingeführt, indem die Mindestvergütungen erhöht wurden.

Für die Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in Zivilsachen mit bestimmtem Gegenstand gelten folgende Mindestvergütungen:

  1. bei einem Gegenstandswert bis 1.000 BGN - 300 BGN;
  2. bei einem Gegenstandswert ab 1.000 bis 5.000 BGN - 300 BGN + 7 % für den Mehrbetrag von mehr als 1.000 BGN;
  3. bei einem Gegenstandswert ab 5.000 bis 10.000 BGN - 580 BGN + 5 % für den Mehrbetrag von mehr als 5.000 BGN;
  4. bei einem Gegenstandswert ab 10.000 BGN - 830 BGN + 3 % für den Mehrbetrag von mehr als 10.000 BGN.

Für Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in Insolvenzverfahren berechnet sich die Vergütung aufgrund des Gegenstandswerts mit einem Mindestwert von 800 BGN.

Für die Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in Verfahren zur Sicherung der Zwangsvollstreckung, Verfahren zur Ausstellung von Vollstreckungstitel gem. Art. 405 Abs. 3 und 4 ZPO und in Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides bestimmt sich die Vergütung gemäß den Grundsätzen für die Bestimmung der Vergütung in Sachen mit bestimmten Gegenstand - anhand der Hälfte des Gegenstandswerts.

Für die Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in einem Vollstreckungsverfahren gelten folgende Vergütungen:

  1. für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens - 200 Leva;
  2. für die Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in einem Vollstreckungsverfahren und Ausführung von Handlungen zur Befriedigung von Geldforderungen - 1/2 der Vergütungen, die für die Verteidigung und Mitwirkung in Sachen mit bestimmten Gegenstand zu leisten sind;
  3. bei Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in Vollstreckungsverfahren, deren Gegenstand die Besitzeinweisung oder Schutz eines Grundstücks ist - 1/2 der die für die Verteidigung und Mitwirkung in Sachen mit bestimmten Gegenstand zu leistenden Vergütungen aufgrund des Grundstückswertes;
  4. Für das Ersuchen vor dem Gericht zur Erlassung von privaten Strafanzeigen, Berufung der Handlungen des Gerichtsvollziehers oder des Notars oder Ablehnung der Eintragung im Eintragungsamt oder in einem anderen Register beträgt die Vergütung 200 BGN, und wenn die Klagen an einer öffentlichen Verhandlung entschieden werden – 300 BGN.

Die Vergütungen von Abschnitt V über die Teilnahme an gesetzlich festgelegten Verfahren wurden pro Instanz geändert. Zu diesen Verfahren zählen z. B.:

  • Für die Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in Exequaturverfahren beträgt die Mindestvergütung 300 BGN;
  • Für die Rechtsvertretung, -verteidigung und Mitwirkung in Sachen vor der Kommission zum Diskriminierungsschutz und der Kommission zum Wettbewerbsschutz (in anderen als den unter Art. 8 Abs. 2 P. 5 genannten Fällen) beträgt die Vergütung 500 BGN.

Die angegebenen Honorare enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese ist, soweit sie im konkreten Fall anfällt, zusätzlich zu zahlen.

Unter § 2 der Zusätzlichen Bestimmungen der Verordnung wurde ebenfalls eine Änderung vorgenommen, indem genannt wird, dass für die unter Art. 64 der Zivilprozessordnung (aufgeh.) und Art. 161 Abs. 2 des Steuer- und Versicherungsgesetzbuchs sowie für die unter Art. 78 Abs. 5 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fälle die zugesprochene Vergütung den zweifachen Wert der in dieser Verordnung festgelegten Vergütungen nicht unterschreiten darf. In der vorherigen Fassung der Verordnung durfte die zugesprochene Vergütung den dreifachen Wert der in der Verordnung festgelegten Vergütungen nicht unterschreiten.

In Verbindung mit der Verordnung ist die Auslegungsentscheidung Nr. 6/2012 des Obersten Revisionsgerichts vom 06.11.2013 von wesentlicher Bedeutung, da dort die Fragen hinsichtlich der Mindestvergütungen der Rechtsanwälte besprochen werden, sowie die Möglichkeiten der Gerichtshöfe, die zuzusprechende Rechtsanwaltsvergütung aus Gründen der Übermäßigkeit des Vergütungswertes gemäß den Bestimmungen von Art. 78 Abs. 5 ZPO zu senken. Die Entscheidung der genannten AE des ORG bestimmt unter P. 3, dass bei einer Senkung der zuzusprechenden Rechtsanwaltsvergütung aus Gründen der Übermäßigkeit gemäß den Bestimmungen von Art. 78 Abs. 5 ZPO das Gericht nicht an den unter § 2 der Verordnung Nr. 1 / 09.07.2004 festgelegten Einschränkungen gebunden ist, und es steht ihm zu, die Vergütung bis zur in derselben Verordnung vorgesehenen Mindesthöhe zu kürzen.


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