Neues Insolvenzrecht: 3 Jahre

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Das neue Insolvenzrecht ab 01.10.2020

Ab Eröffnung dauert das gesamte Insolvenzverfahren (gerichtliches Verfahren mit Wohlverhaltensphase) nur noch 3 Jahre!

Bei Verbraucherinsolvenzen gilt diese Verkürzung zunächst bis 30.06.2025.

Für Insolvenzanträge zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 verkürzt sich die Gesamtdauer anteilig monatsmäßig. Alle Verfahren mit Antrag vor dem 17.12.2021 bleiben in der Regelung von 2014.

Neben der Verkürzung auf 3 Jahre ist neu, dass auch über das Übliche hinausgehende Schenkungen - wie bisher Erbschaften - zur Hälfte vom Insolvenzverwalter kassiert werden. Vor der Schenkung sollte man sich deshalb mit einem entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht erkundigen, was der/dem Beschenkten von der Schenkung übrig bleibt.

Gewinne, wie z.B. Lotto, sind nun vollständig an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

Das gilt wie bisher:

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht umfasst: Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Straftaten), aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist. Problematisch ist dabei, dass fast alle alten Unterhaltsrückstände, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von den Unterhaltsstellen geleistet wurden, aus der Restschuldbefreiung fallen und die Finanzbehörden dazu neigen werden, mehr Strafverfahren gegen Steuerschuldner zu veranlassen.

Gehaltsabtretungen zur Absicherung eines Kredits, werden in der Insolvenz seit 2014 nicht mehr berücksichtigt. Davor wurden diese Gläubiger 2 Jahre lang priviligiert. Das hilft bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, weil die Banken dann eher zustimmen und den anderen Gläubigern mehr angeboten werden kann.

Mieter von Genossenschaftswohnungen sind seit 2014 auch besser geschützt. Das war lange überfällig, da ein Insolvenzverwalter alles auflösen konnte und dies in der Regel ohne Rücksicht auf den Verlust der Wohnung auch umgesetzt hat.

Seit 2014 besteht die Möglichkeit, auch als Verbraucher ein kurzes Insolvenzplanverfahren durchzuführen, das bezüglich Ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten aber an strenge Kriterien geknüpft ist. Hierzu ist es erforderlich, die Gläubiger von der Konsolidierung Ihres Haushalts zu überzeugen und diese zur Zustimmung eines plausiblen Entschuldungsplans zu bewegen. Die Eigenverwaltung gibt es bei Verbrauchern nicht. Zuständig ist der Insolvenzrichter.

Geltende Sperr- und Wartefristen bei Erst- und Zweitanträgen:

  • Zweiter Antrag, wenn davor schon einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde: 10 Jahre, wenn davor schon einmal Restschuldbefreiung nach 3 Jahren gem. neuer Regelung erteilt wurde: 11 Jahre
  • Nach einer Insolvenzstraftat: 5 Jahre
  • Bei Verletzung von Pflichten/Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase § 296 InsO: 3 Jahre
  • Bei anderen Pflichtverstößen nach § 290 Abs.1 Nr. 5,6 7 InsO: 3 Jahre




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