Neues zu Geschwindigkeitsmessungen: standardisiertes Messverfahren

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Bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung ergeben sich für das Gericht bestimmte Vereinfachungen bei der Formulierung des Urteils. Wenn sich jedoch aus dem Vorbringen des Betroffenen (bzw. seines Verteidigers) konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben, muss der Tatrichter den Sachverhalt näher aufklären und entsprechende Feststellungen im Urteil treffen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, VRR 2012, 193). Ein standardisiertes Messverfahren ist dann nicht mehr zur Begründung eines Schuldspruches ausreichend. Wann ist ein Messverfahren also standardisiert und wann nicht? Wann muss das Gericht näher klären, ob die Messung, z.B. die Radarmessung, verwertbar ist? Letzteres kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Betroffene und der Messbeamte (insbesondere bei einer Radarmessung mit den Geräten Multanova 6F und Traffipax-SpeedoPhot) abweichende Angaben zur Messörtlichkeit und zur Entfernung zwischen Messgerät und Objekt machen. Dann reicht nicht der lapidare Hinweis aus, es habe sich schließlich um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt.

Beweisanträge des Verteidigers können auch im Bußgeldverfahren von dem Gericht nur abgelehnt werden, wenn das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (§ 77 I OWiG). Denn auch um OWi-Verfahren ist das Gericht verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Gegen diese Aufklärungspflicht würde das Gericht verstoßen, wenn trotz Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ein entsprechender Antrag der Verteidigung zurück gewiesen wird. Hierauf verwies erneut das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 21.6.2012 (Az.: 2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12)).

Die Grundsätze zum standardisierten Messverfahren gelten (bei jeder Radarmessung, aber auch bei Lasermessungen) nur, wenn ein Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig verwendet worden ist. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die von der Bedienungsanleitung des Gerätes vorgeschriebenen Funktionstests nicht durchgeführt werden und die Verteidigung dies geltend macht. Der Verteidiger hat übrigens nach überwiegender Auffassung das Recht, in die Bedienungsanleitung Einsicht zu nehmen (zuletzt AG Parchim, Beschl. v. 8.10.12 - 5 OWiG 407/12). Bei bestimmten Radarmessgeräten (Multanova 6F und Traffipax-SpeedoPhot) bestehen Vorgaben zur Wahl des Aufstellorts. Wird bei einem Verstoß hiergegen das Bußgeld bezahlt, werden eventuell Punkte in Flensburg eingetragen, obwohl die Messung eigentlich unzulässig wäre.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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