Neues zum Impressum und zur Datenschutzerklärung Ihrer Website

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Am 14. Mai 2024 ist das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. An seiner Stelle ist am selben Tag das Digitale Dienste Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149 - "DDG") - nicht zu verwechseln mit dem Gesetz über Digitale Diensts /Digital Services Act (DSA), dessen Umsetzung des DDG dient - in Kraft getreten. 

In der Sache ändert sich, was die Impressumspflicht und die daraus folgenden Anforderungen angeht, nichts. Die bisher in § 5 TMG geregelte Impressumpflicht ist jetzt in § 5 DDG geregelt. Diese Regelung wurde nur redaktionell an die Europarechtlichen Begrifflichkeiten angepasst. Der Begriff der "Telemedien" nach Telemediengesetz wird nicht weiter beibehalten, weil er dem Europäischen Recht fremd ist. Im DDG wird stattdessen nur der Begriff „digitaler Dienst“ verwendet, dem wiederum der in der relevanten EU-Gesetzgebung maßgebliche „Dienst der Informationsgesellschaft“, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, zugrunde liegt (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 oder bereits Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG i.V.m Artikel 1 Nummer 2 Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48 EG; Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG, Bundestag Drucksache 20/10031, Seite 67). Das dient auch hier der Harmonisierung des nationalen mit dem Europäischen Recht. 

Die Gesetzesänderung zwingt indes leider alle Anbieter Digitaler Dienste, sprich fast jeden Anbieter von Online-Diensten, den Verweis auf die entsprechende Gesetzesnorm im Impressum und, soweit eine solcher Verweis anderenorts, wie in der Regel in der Datenschutzerklärung auftaucht, anzupassen.

Es empfiehlt sich aber dennoch dringend, diese Anpassung zeitnah vorzunehmen. Anderenfalls drohen schlimmstenfalls Bußgelder oder eine - ebenfalls ggf. mit empfindlichen Kosten verbundene - Abmahnung. 

Foto(s): Andreas Ortlepp


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