Neuregelung der Sozialversicherung für Selbständige (autónomos) in Spanien ab Januar 2023
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Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wurde das Recht der Sozialversicherung der Selbständigen und Freiberufler - auf spanisch "autónomos" - erheblich geändert. Dieser Artikel beschreibt die wesentlichen Änderungen und bietet Hilfestellung bei der Berechnung der zu zahlenden Beiträge.
Die Änderungen wurden durch das Real Decreto-Ley 13/2022 vom 26. Juli 2022 umgesetzt. Interessierte können das Gesetz hier herunterladen.
Die Spanische Sozialversicherung bietet selbst einige Erläuterungen zum neuen System der Versicherung der Selbständigen auf Ihrer Webseite an, wobei die Erklärung auch in Englisch zur Verfügung steht. Eine offizielle Erläuterung in deutscher Sprache steht leider nicht zur Verfügung.
Die spanische Sozialversicherung bietet auf Ihren Webseiten auch ein Berechnungsprogramm. Nach Auswahl des Einkommens zeigt der Rechner die zu zahlende Quote und deren Aufgliederung detailliert an.
1. Was ist neu?
Die Berechnung der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach der Höhe des als Autónomo erzielten Jahres-Nettoeinkommens, berechnet nach den Regelungen des Spanischen Einkommensteuergesetzes. Da die Höhe des Einkommens naturgemäß am Anfang des Jahres noch nicht feststeht, haben alle Autónomos eine Selbsteinstufung vorzunehmen, die alle zwei Monate, mithin maximal sechsmal jährlich, geändert werden kann.
Hieraus folgt zudem, dass die Zahlung der Beiträge letztlich als Vorauszahlung auf die wirklich zu zahlenden Beiträge angesehen werden muss, die auf Basis des nach Abschluss des Wirtschaftsjahres tatsächlich erzielten Einkommens nach Einreichung der Einkommensteuererklärung exakt berechnet werden. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. Bei zu geringen Zahlungen ergibt sich eine entsprechende Nachzahlung.
Tabelle:
Beiträge zur Sozialversicherung in den Jahre 2023 bis 2025
Der Tabelle können Sie auf Basis Ihres Nettoeinkommens die zu zahlenden Mindestbeiträge zur Sozialversicherung entnehmen. Im Jahr 2023 beträgt der Mindestbeitrag 230 Euro und der Höchstbeitrag 500 Euro monatlich.
2. Gibt es Vergünstigungen bei Neuaufnahme einer selbständigen Tätigkeit?
Durch den in das Gesetz Ley 11/2007 vom 11. Juli 2007 del Estatuto del trabajo autónomo neu eingefügten Artículo 38 ter wird festgelegt, dass Personen, die erstmalig eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht als Autónomo registriert waren, auf Antrag in den ersten 12 Monaten gerechnet ab Aufnahme der Selbständigkeit einen reduzierten Beitrag zahlen, dessen Höhe im jährlichen Haushaltsgesetz festgelegt wird.
Für das Jahr 2023 beträgt dieser reduzierte Beitragssatz 80 Euro monatlich.
Der ermäßigte Beitragssatz kann auf Antrag für weitere 12 Monate in Anspruch genommen werden, wenn das Einkommen in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit nicht höher als der staatlich festgelegte Mindestlohn ('salario mínimo interprofesional') gewesen ist. Der Antrag muss vor Beginn der zweiten 12 Monate gestellt werden. Dabei muss angegeben werden, dass das Einkommen nicht höher als der gesetzliche Mindestlohn ist.
3. Was passiert bei vorübergehender Abmeldung?
Meldet sich ein autónomo bei der Sozialversicherung ab, so geht der Anspruch auf den verminderten Beitrag verloren, und kann frühestens nach drei Jahren Abmeldedauer wieder beantragt werden.
4. Was geschieht bei Mehrfachbeschäftigung?
Im Falle von Mehrfachbeschäftigung einerseits als Arbeitnehmer und andererseits als Autónomo werden 50% der den eigentlich nach Maßgabe beider Einkommen zu entrichtenden Beitrag überschreitenden Zahlungen erstattet.
5. Abschluss
Sie planen die Aufnahme einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit in Spanien? Wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie umfassend zu allen Themen rund um Selbständigkeit, Sozialversicherung und Steuern in Spanien.
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