Nicht verheirateter Vater: Wann wird gemeinsame elterliche Sorge abgelehnt?
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 22.12.2011, 10 UF 171/11:
Vor dem Familiengericht stritten die Eltern einer zum Zeitpunkt der Entscheidung zweieinhalb Jahre alten Tochter um die elterliche Sorge. Diese lag bei der Kindesmutter, da die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren und in der Folge auch keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben worden war. Die Eltern führten eine „On-/Off-Beziehung“. Bei der Geburt der gemeinsamen Tochter bestand die Beziehung nicht. Nach der Geburt ließen sie diese aufleben, um sie schließlich gänzlich zu beenden. Die Regelung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind erfolgte anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens.
Maßstab § 1626 a BGB
Der Vater begehrte mit Blick auf § 1626 a BGB die Einräumung der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung.
Zur Begründung seines Antrags führte er an, dass eine Kommunikationsbasis zwischen ihm und der Kindesmutter vorhanden sei. Man sei in der Lage, sorgerechtsrelevante Entscheidungen die gemeinsame Tochter betreffend gemeinsam zu treffen. Zudem äußerte er die Befürchtung, dass bei Beibehaltung der Alleinsorge ein „Machtgefälle“ entstehe, das sich negativ auf sein Verhältnis zum Kind auswirke.
Die Kindesmutter war dem entgegengetreten, indem sie behauptete, dass im Falle einer gemeinsamen Sorge die Gefahr von Konflikten zu befürchten sei. Man sei sich bereits uneinig, wie der Tagesablauf der Tochter zu gestalten sei.
Das Oberlandesgericht sah keinen Raum für die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge.
Kein Mindestmaß an Übereinstimmung
Eine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam elterliche Verantwortung zu übernehmen, existiere zwischen den Eltern nicht. Der Antragsteller kritisiere den Lebenswandel der Antragsgegnerin und vermittle überdies den Eindruck, über die Lebens- und Haushaltsführung der Kindesmutter bestimmen zu wollen.
Bereits in der Vergangenheit hätten die Kindeseltern Auseinandersetzungen über die Betreuung des Kindes während der beruflichen Tätigkeit und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt geführt. Hinzu komme, dass man sich über die Regelung des Umgangs nicht außergerichtlich habe einigen können. Ein Mindestmaß an Übereinstimmung existiere nicht.
Schließlich zogen die Richter in die Bewertung ein, dass es zu zwei Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten der Eltern gekommen war.
Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 6 Abs. 2 GG
Die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge verletze den Vater auch nicht in seinem Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 GG. Das Elternrecht finde seine Grenzen im Kindeswohl.
Fazit:
Von Kindesmüttern wird in entsprechenden Verfahren regelmäßig eingewendet, dass eine Kommunikation mit dem antragstellenden Vater über die Belange des Kindes nicht möglich sei. Meist handelt es sich jedoch um pauschale Behauptungen. Im obigen Fall verhielt sich dies jedoch anders. Grundsätzlich haben nicht verheiratete Väter jedoch sehr gute Chancen, an der elterlichen Sorge beteiligt zu werden.
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