Nobody is perfect- Wann haftet der Steuerberater für Fehler?

  • 5 Minuten Lesezeit

Nobody is perfect- Wann haftet der Steuerberater für Fehler? 

Wer Steuern zahlt, bedient sich regelmäßig der Hilfe eines Steuerberaters. Angesichts der sich ständig ändernden und unübersichtlichen Steuergesetzgebung und der in der Branche üblichen Arbeitsüberlastung ist es jedoch nicht verwunderlich, daß Steuerberater von Zeit zu Zeit Fehler begehen, die mitunter schwere Auswirkungen für den Mandanten haben können. Die Frage, ob der Steuerberater dafür haften muss, hängt im Wesentlichen davon ab, welche konkreten Pflichten er ggn. dem Mandanten zu erfüllen hatte.

1. Was sind die Pflichten eines Steuerberaters?

In der Regel besteht zwischen Mandanten und Steuerberater ein sog. Geschäftsbesorgungsvertrag iSd. § 675 BGB. Ein solcher liegt insbesondere bei Dauermandaten vor, bei denen der Steuerberater bereits seit mehreren Jahren die Erklärungen des Mandanten anfertigt und z.B. auch die laufende Buchführung für diesen erledigt. Unter Umständen kann aber auch ein anderer Vertrag geschlossen worden sein. So dürfte bei der Erstellung eines Rechtsgutachtens in der Regel ein Werkvertrag vorliegen.

Die Art des Vertrages und der damit einhergehenden Beauftragung bestimmt dabei maßgeblich den Inhalt der Pflichten des Steuerberaters. Ist der Auftrag beispielsweise auf die monatliche Lohnbuchführung begrenzt, so sind auch die dahingehenden Aufklärungs- und Gestaltungspflichten des Steuerberaters entsprechend begrenzt.

Faustformel dahingehend ist: Je umfassender der Auftrag erteilt wurde, desto größer ist das Haftungsrisiko des Steuerberaters.

Mitunter kann es auch zu Pflichtverletzungen ggn. dritten Parteien kommen, die vom Schutzbereich eines Vertrages miterfasst werden, obwohl der eigentliche Vertragspartner ein anderer ist  (Verträge mit Schutzwirkung für Dritte).  


2. Wann haftet der Steuerberater?

a) Pflichtverletzung des Steuerberaters 

Nach allgemeinen Schadensersatzregeln haftet ein Steuerberater, wenn er schuldhaft einen Fehler begangen hat, der ursächlich dafür ist, daß ein Schaden eingetreten ist und die diesbezügliche Haftung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

Die dahingehenden Pflichten sind berufsrechtlich allgemein in den §§ 57, 60 StBerG, sowie §§ 3 und 4 BOStB geregelt. Aus diesen ergibt sich die Pflicht zu eigenverantwortlicher Tätigkeit, zur gewissenhaften Erledigung der Aufträge und zur laufenden Rechtsfortbildung.

Dahingehend typische Fehler sind:

- Fristversäumnisse (Beispiel: Der StB erstellt oder reicht Ihre Steuerunterlagen nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein; dadurch entstehen Verspätungs- und Säumniszuschläge/Der StB legt nicht rechtzeitig Einspruch ein)

- Entgangene Steuererstattungen (Beispiel: Der StB reicht Ihre Steuerunterlagen nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein, sodass die Festsetzungsfrist überschritten wird. Ihnen entgeht dadurch eine Steuererstattung).

- Falschbuchungen (Beispiel: Betriebliche Aufwendungen werden irrtümlich als Privatentnahmen und damit nicht gewinnmindernd verbucht)

- Missachtung gesetzlicher Vorschriften

- Unterlassene Beratung, obwohl ein dahingehender Auftrag vorlag (Beispiel: Fehlender Hinweis auf das Vorliegen eines Spekulationsgewinns bei Verkauf eines Grundstückes).

- Unterlassener Hinweis auf mögliche, auf den Mandanten zutreffende Gestaltungsmöglichkeiten/auf bestehende Steuerrisiken

- Fehlende Aufklärung des Sachverhaltes ggn. dem Mandanten, obwohl sich Fragen für den Steuerberater aufdrängen mussten.

- Fehler bei der Erstellung einer Selbstanzeige, sodass diese unwirksam wird und keine Straffreiheit eintritt


b) Entstehung eines Schadens

Desweiteren muss durch die Pflichtverletzung des Steuerberaters auch ein Schaden entstanden sein. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn dem Mandanten durch die Pflichtverletzung des Steuerberaters eine Mehrsteuer entsteht oder er eine steuerliche Begünstigung nicht erhält.

Typische Fälle dahingehend sind:

- Entgangene Steuererstattungen aufgrund nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen

- Entgangene Steuererstattungen aufgrund nicht rechtzeitig eingereichten Einspruches

- Falsch-/ oder Nichtberatung hinsichtlich der Behandlung rechtlicher Sachverhalte, die nach Prüfung durch das Finanzamt zu erheblichen Nachzahlungen führt und die nach damaliger Rechtslage auch nicht vertretbar waren

- Zu zahlende Bußgelder aufgrund von Steuerstrafverfahren

In der Praxis schwierig kann sich mitunter die Bezifferung des Steuerschadens gestalten. Denn zu diesem Zweck muss der Kläger einen sog. Gesamtvermögensvergleich dem Gericht vorlegen, aus welchem sich das Vermögen mit und ohne die Pflichtverletzung des Steuerberaters ergibt. Dies kann insbesondere dann schwierig werden, wenn sich eine Pflichtverletzung in einem Steuer-/Bilanzjahr negativ, in einem anderen jedoch positiv auswirkt.


c) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Für einen der o.g. Schäden muss der Steuerberater jedoch nur haften, wenn der Schaden auch ursächlich auf der Pflichtverletzung des Steuerberaters beruht (Kausalität).

Vergisst der Steuerberater beispielsweise die Einlegung eines Einspruches, so haftet er natürlich nur für einen potentiellen Schaden, wenn die Sachverhalts- und Rechtslage die Aussicht auf Erfolg des Einspruches entsprechend der allgemeinen Beweisregeln wahrscheinlich gemacht hätte. Hätte der Einspruch von vornherein keinen Erfolg gehabt, muss der Steuerberater diesen auch nicht einlegen.

Problematisch ist dahingehend, dass die Beweislast dahingehend beim Mandanten liegt. Bei Streit hinsichtlich der Rechtslage muss dann im Prozess u.U. ein Gutachter eingeschaltet werden, der die rechtlichen Erfolgsaussichten eines Einspruches zu beurteilen hat.


d) Verschulden des Steuerberaters 

Zuletzt muss den Steuerberater auch ein Verschulden an dem Eintritt des Schadens treffen. Dies ist immer dann der Fall, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht läßt.


e) Verjährung

Zuletzt dürfte ein möglicher Anspruch auch nicht verjährt sein. Dahingehend gilt die allgemeine Verjährungsfrist des § 199 BGB von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt dabei von atypischen Fällen abgesehen mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides.

Tücken bestehen hier aufgrund langer Einspruchs- und Finanzgerichtsklageverfahren gegen belastende Steuerbescheide, die schnell auch mehr als 3 Jahre andauern können. In diesen Fällen ist für die spätere Wahrung der Regressmöglichkeiten gegen den Steuerberater mitunter bereits vor Ende des Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren -und damit vor endgültigem Eintritt des Schadens- eine sog. Feststellungsklage auf Ersatz der zukünftigen Schäden einzureichen.


Fazit: 

Die Schadensersatzklage gegen einen Steuerberater folgt den allgemeinen Grundsätzen einer jeden Schadensersatzklage.

Der Teufel liegt jedoch im Detail. So ist insbesondere der Ablauf steuerlich praktischer Abläufe, die vertiefte Kenntnis des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung der höchsten Zivil- und Finanzgerichte unablässig, um überhaupt eine Pflichtverletzung erkennen zu können und diese beweissicher vor einem Zivilgericht darzulegen.

Da auf der Seite des Steuerberaters in der Regel durch dessen Haftpflichtversicherung beauftragte Großkanzleien stehen, ist es zwingend anzuraten eine solche Klage nur durch einen Spezialisten zum Zwecke der Waffengleichheit anfertigen zu lassen.

Falk-Christian Barzik

Rechtsanwalt/Dipl.-Finanzwirt (FH) 

https://www.ra-fcb.de/mein-blog-mein-blog



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik

Beiträge zum Thema