Notfallkoffer oder Vorsorgepaket - mit Verfallsdatum?

  • 3 Minuten Lesezeit

Falls es brennt, hilft ein Feuerlöscher, wenn der Strom ausfällt vielleicht ein Notstromaggregat oder eine Powerstation – doch was, wenn man einen Unfall hat oder schwer erkrankt? Nur auf Schutzengel vertrauen?  Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was passiert, wenn Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können? Für Privatpersonen ist eine solche Situation brenzlig, für Unternehmer existentiell.

Ein gut vorbereitetes Vorsorgepaket, oft als "Notfallkoffer" bezeichnet, hilft Ihnen und Ihren Angehörigen in solchen Situationen. Es besteht aus drei wichtigen Dokumenten:

Testament: Ihr letzter Wille

Im Testament legen Sie fest, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen soll. Es gibt auch besondere Formen wie das Behindertentestament, das die Versorgung behinderter Kinder sicherstellt, oder das Unternehmertestament, das die Fortführung eines Betriebs regelt, und bei dem in der Regel auch wichtige steuerliche Fragen zu berücksichtigen sind

Vorsorgevollmacht: Ihre Vertretung im Ernstfall

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie es nicht mehr können. Die Vertrauensperson entscheidet dann nicht nur „für“, sondern auch „über“ Sie. Sie legen Ihr Schicksal in die Hände anderer.

Selbst, wenn eine solche Vollmacht schon besteht, wird häufig vergessen, das "Innenverhältnis" zu klären - also, wie die Vollmacht ausgeübt werden darf. Welchen Auftrag hat der Bevollmächtigte? Auch sollte der Bevollmächtigte wissen, dass er im Grundsatz gegenüber dem Vollmachtgeber rechenschaftspflichtig ist. Das wird dann schnell zum Problem, wenn der Bevollmächtigte nicht Erbe wird, und die Erben sich mehr Vermögen erhofft haben und nach dem Tod des Vollmachtgebers den Anspruch auf Rechnungslegung einfordern. Mitunter kann auch eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung zweckmäßig sein.

Patientenverfügung: Ihre Wünsche für medizinische Behandlungen

Hier legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr selbst äußern können. 

Wie oft muss eine Vorsorgevollmacht angepasst werden?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das reformierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Daraus folgt die Frage, ob bestehende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen deshalb zwingend anzupassen sind. Hier die wichtigsten Punkte:

Keine Pflicht zur Anpassung
Bestehende Vorsorgevollmachten bleiben gültig, auch wenn sie auf alte Gesetzesparagraphen verweisen. Eine Neuausstellung ist also nicht zwingend nötig.

Gründe für eine Überprüfung
Dennoch gibt es gute Gründe, Ihre Vollmacht zu überprüfen:

1. Neue Formvorschriften: Bestimmte Maßnahmen, wie ärztliche Eingriffe, müssen nun ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden.
2. Gerichtliche Eingriffsmöglichkeiten: Das Betreuungsgericht kann Vollmachten vorübergehend außer Kraft setzen.
3. Widerrufsrecht des Betreuers: Ein gerichtlich bestellter Betreuer kann die Vollmacht unter Umständen widerrufen.
4. Aktualität der persönlichen Situation: Unabhängig von der Gesetzesänderung sollten Sie prüfen, ob Ihre Wünsche und Lebensumstände noch aktuell sind.
5. Digitale Vorsorge: Überlegen Sie, ob Regelungen für den digitalen Nachlass aufgenommen werden sollten.
6. Patientenverfügung: Eine Aktualisierung der oft mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Patientenverfügung kann sinnvoll sein, vor allen Dingen wenn der gesundheitliche Zustand sich geändert hat.
7. Bankvollmacht: Prüfen Sie, ob Ihre Vollmacht den aktuellen Anforderungen Ihrer Bank entspricht oder nicht besser unmittelbar eine Bankvollmacht nach Muster Ihrer Hausbank zu verwenden ist.

Fazit
Auch wenn keine Pflicht zur Anpassung besteht, kann eine Überprüfung und eventuelle Aktualisierung Ihrer Vorsorgevollmacht und des gesamten "Notfallkoffer" sinnvoll sein, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen und Ihre aktuellen Wünsche optimal abzubilden - ähnlich wie bei einem Erste-Hilfe-Set in Ihrem Auto.

Kommen Sie gerne auf uns zu.

Foto(s): Ulrich Lübbing

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Lübbing

Beiträge zum Thema