Nürnberger Allgemeine Versicherung AG: Unzureichende Feststellung der Invalidität?
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Die Nürnberger Versicherung hat bei einem Versicherungsnehmer nur eine geringe Invalidität festgestellt, obwohl bei diesem nach einem Unfall ein Grad der Behinderung von 70 vorliegt.
Der Mandant von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft hatte 2005 eine Unfallversicherung bei der Nürnberger Allgemeinen Versicherung AG abgeschlossen. Im Mai 2016 stürzte unser Mandant von einem Baum und verletzte sich hierbei schwer an beiden Schultern. Hinzu kam, dass er an Narkoseunverträglichkeit leidet, sodass eine operative Behandlung unseres Mandanten nicht möglich ist. Während das Vorliegen des Versicherungsfalls unproblematisch war, stand die Schwere der Invalidität von Beginn an zwischen dem Versicherungsnehmer und der Nürnberger Unfallversicherung im Streit. Die Versicherung beauftragte schließlich einen Gutachter mit der Prüfung des Umfangs der dauernden Beeinträchtigung. Dieser stellte fest, dass nur eine leichte Invalidität festzustellen sei, da der Versicherungsnehmer mittels Operation eine Verbesserung herbeiführen könne. Zu dieser Feststellung kam der Gutachter, der von der Nürnberger Versicherung beauftragt worden war, obwohl dem Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit die Pflegestufe 2 und ein Grad der Behinderung von 70 attestiert worden war und die Narkoseunverträglichkeit dauerhaft bestand.
Der Versicherungsnehmer konnte die Entscheidung der Nürnberger Versicherung, auf Grundlage des Gutachtens nur eine geringe Unfallrente zu bezahlen, nicht fassen und wandte sich hilfesuchend an Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Nach eingehender Prüfung gelangten wir zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Nürnberger Versicherung fehlerhaft sein dürfte“, so der Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Denn unberücksichtigt blieb bei dem von der Nürnberger Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten, dass eine Verbesserung des medizinischen Zustands unseres Mandanten nicht möglich war, weil die Narkoseunverträglichkeit gerade nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bestand“. Hinzu kam, dass die Nürnberger Versicherung Abzüge bei der Gliedertaxe vornahm und dies mit vorgeblichen Vorschäden begründete. „Eine solche Vorgehensweise ist nach unserer Bewertung aber unzulässig“, erklärt Rechtsanwältin Pratsch, Partnerin der Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Denn nach der Rechtsprechung können nur dann Vorschäden in Abzug gebracht werden, wenn sie bereits vor dem Unfall eine Beeinträchtigung für den Betroffenen verursacht hatten und darüber hinaus über das altersübliche Maß hinausgehen. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, wie uns unser Mandant bestätigte“.
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft haben daher das Mandat übernommen und die Nürnberger Versicherung aufgefordert, den bestehenden Anspruch des Versicherungsnehmers anzuerkennen. „Wir sind zuversichtlich, bereits außergerichtlich eine Einigung mit der Versicherung herbeiführen zu können. Mit der erhöhten Unfallrente wäre unser Mandant zumindest finanziell abgesichert, was für ihn eine erhebliche Erleichterung der schwierigen Lebenssituation darstellen würde“.
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
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