Nur noch Webinare für Betriebsräte?

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Bundesarbeitsgericht vom 07.02.2024: Trotz Zusatzkosten nicht nur Webinare für Betriebsräte


Das BAG hat erst kürzlich entschieden: Betriebsräte können bei der Auswahl der Schulungsveranstaltungen trotz der Möglichkeit eines inhaltsgleichen Webinars weiterhin für Präsenzveranstaltungen entscheiden, selbst wenn diese mit Zusatzkosten für Übernachtung und Verpflegung verbunden sind.


Was steckt rechtlich dahinter?

Arbeitgeber und Betriebsräte kennen ihn, den betriebsverfassungsrechtlichen Schulungsanspruch. Betriebsratsmitglieder haben gem. § 37 Abs.2, Abs.6 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungen, wenn ihnen diese notwendige Kenntnisse vermitteln. Welche Kenntnisse erforderlich sind, hängt vom Wissen des jeweiligen Betriebsratsmitglieds ab oder von den betrieblichen Anforderungen.

Bei der Auswahl der Schulung, des Instituts und der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder sowie bei der Beurteilung über die sog. „Erforderlichkeit“ der Schulung und ihrer Kosten hat das Gremium einen gewissen Beurteilungsspielraum.

Hierbei müssen nicht nur die inhaltlichen Themen und der Zeitpunkt der Schulung aus Sicht des Betriebsrats passen, sondern gem. § 37 Abs.6 Satz 3 BetrVG auch betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigt werden. Bei der Frage nach der Notwendigkeit und Auswahl der Veranstaltung sind Betriebsräte angehalten, auch die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und die tatsächliche Notwendigkeit einer Teilnahme an der Schulung zu beachten. So ist der Betriebsrat bei mehreren gleich gut geeigneten Veranstaltungen gehalten, die preiswerteste zu wählen.

Soweit der Betriebsrat also einen Schulungsanspruch für die ausgewählte Veranstaltung hat, muss der Arbeitgeber nicht nur die abwesenden Betriebsratsmitglieder vergüten, sondern gemäß § 40 Abs.1 BetrVG auch sämtliche hierfür anfallenden Kosten übernehmen, d.h. insbesondere die Schulungskosten sowie etwaige Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Nun werden jedoch seit der Corona-Pandemie viele Schulungen im Format von Webinaren (also Online Schulungen) abgehalten. Für diese fallen die vorgenannten Zusatzkosten nicht an, so dass sie im Ergebnis für den Arbeitgeber günstiger sind.


Aber können Arbeitgeber nunmehr die Kostenübernahme von Präsenzseminaren verweigern und das Gremium dadurch verpflichten nur noch inhaltsgleiche Webinare auszuwählen?


Bevor wir zu der Entscheidung und Begründung des BAG einsteigen, ist es sinnvoll sich den Sachverhalt anzusehen.


Was ist passiert?

Die Personalvertretung (PV) einer Fluggesellschaft beschloss, zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu einer viertägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung nach Potsdam zu schicken. Die PV ist – wie der Betriebsrat auch – ein Gremium der Arbeitnehmenden Vertretung. Für die PV galt aufgrund eines Tarifvertrags Regelungen zum Schulungsanspruch nach dem BetrVG. Das Unternehmen bezahlte nun die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Mitglieder. Dies begründete der Arbeitgeber vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. Die weiteren Kosten seien also nicht erforderlich. Gegen diese Beurteilung des Arbeitgebers ging die PV vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 17.11.2021, 10 BV 126/21) und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022, 8 TaBV 59/21) vor. Beide Instanzen gaben der PV Recht damit, dass der Arbeitgeber auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.


Was sagt das BAG?

Das BAG bestätigt in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 – die Entscheidungen der Vorinstanzen und verpflichtet ebenfalls den Arbeitgeber zur Kostenübernahme. Es wies die Rechtsbeschwerde des Unternehmens zurück. Es vertritt die Auffassung, dass Betriebsräte einen Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen haben. Deren Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, so auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar.

Das BAG sah zugunsten des Gremiums im vorliegenden Fall bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.


Bisher liegt lediglich die Pressemitteilung zu diesem Beschluss vor. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG seine Entscheidung im Detail begründen wird und ob sich hier noch weitere Ansatzpunkte für künftige Einschätzungen zu finden sein werden. 

Die Frage, ob ein Anspruch auf Teilnahme an der Schulung besteht und welche Kosten zu tragen sind, ist stets eine Einzelfallfrage. Es lohnt sich daher stehts juristischen Rat zu diesem Themengebiet einzuholen. Gerne beantworte ich Ihnen derartige und sonstige betriebsverfassungsrechtliche Fragen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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