Nutzungsausfallentschädigung nur für Wiederbeschaffungszeitraum?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Häufig ist bei der Schadensregulierung zu beobachten, dass der Versicherer des Unfallgegners aber nur für den im Schadensgutachten angegeben Zeitraum der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zahlt. Nicht berücksichtigt wird dabei die Dauer der Schadensermittlung. Diese Praxis widerspricht jedoch der eindeutigen Rechtsprechung: Zum entschädigungsfähigen Zeitraum zählt auch die erforderliche Zeit für die Einholung eines Gutachtens sowie die Überlegungszeit.

Nutzungsausfall: welcher Zeitraum ist angemessen?

Insgesamt sind bei der Ermittlung des gesamten Nutzungsausfallzeitraums drei Zeiträume zu berücksichtigen:

  • der Schadensermittlungszeitraum,
  • der Überlegungszeitraum und
  • der eigentliche Wiederbeschaffungszeitraum.

Zum Schadensermittlungszeitraum zählt die Zeit zwischen Unfalldatum und Erhalt des Sachverständigengutachtens. Nicht vom Geschädigten verschuldete Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung werden hier ebenfalls mit eingerechnet – sie gehen zulasten des Schädigers.

Den Überlegungszeitraum dürfen Geschädigte bis zur Beauftragung eines Sachverständigen nutzen. Er liegt bei klarer Haftungslage bei zwei Tagen, kann aber je nach Umständen des Einzelfalls auch bis zu einer Woche dauern (OLG Koblenz, Urt. v. 13.2.2012 – 12 U 1265/10).

„Evidenter Totalschaden“: keine Schadensermittlungsdauer?

Versicherer wenden häufig ein, dass es sich um einen „evidenten Totalschaden“ gehandelt habe, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens gar nicht erforderlich gewesen sei. Die Schadensermittlungsdauer sei daher bei der Nutzungsausfallentschädigung nicht zu berücksichtigen. Dem ist zu widersprechen, da es dem geschädigten Laien ohne Einschaltung eines Sachverständigen häufig nicht möglich ist, zu beurteilen, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht.

Liegt das Gutachten schließlich vor, ist Geschädigten ein weiterer Überlegungs- bzw. Prüfzeitraum zu gewähren, der nicht länger als fünf Tage dauern sollte.

Schadensermittlungszeitraum und Wiederbeschaffungsdauer entscheidend!

Insgesamt ist davon auszugehen, dass selbst bei einem Totalschaden ohne Besonderheiten regelmäßig Nutzungsausfallentschädigungszeiträume von rund drei Wochen zusammenkommen können. Diese setzen sich zusammen aus dem Zeitraum der Ersatzbeschaffung (in der Regel laut Gutachten 12 bis 14 Tage), dem Zeitraum für die Erstellung des Gutachtens und dem Überlegungszeitraum.

Oft genug regulieren Versicherer aber nur den Wiederbeschaffungszeitraum und ignorieren weitergehende Ansprüche. Diese müssen dann ggf. vor Gericht durchgesetzt werden. Damit es im Idealfall gar nicht erst so weit kommt: Sprechen Sie mich an! Ich übernehme für Sie die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung und setze Ihre Ansprüche für Sie durch. Sollte das außergerichtlich nicht erfolgreich sein, vertrete ich Sie selbstverständlich auch vor Gericht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Şölen Izmirli

Beiträge zum Thema