Oberlandesgericht: VW muss zahlen bei T 6 und T 5 - Motorschaden

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In der Fallgruppe der T 5 und T 6 – Motorschäden hat erstmals ein Oberlandesgericht ausführlich Stellung genommen. Die Kanzlei Fuest erhielt im November und Dezember 2024 drei Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht den Anspruch der geschädigten Bulli – Fahrer grundsätzlich anerkennt.

Das OLG macht deutlich, dass die VW AG sich an den Werkstatt - Kosten beteiligen muss, obwohl die Hersteller – Garantie (2 Jahre) der Öltod – Bullis längst abgelaufen ist. Das OLG geht davon aus, dass ein Konstruktionsfehler vorliegt, wenn ein funktional abgrenzbares Kleinteil nach mehrjähriger Nutzung die Zerstörung des Motors (Kolbenfresser) auslöst. Es liege auch kein „Entwicklungsfehler“ vor. Die VW AG hatte vorgetragen, das technische Problem im AGR – Trakt beim Bau der Bullis noch nicht positiv gekannt zu haben. Das OLG stellt klar, dass es darauf nicht ankommt. Es reiche aus, dass der Fehler der Komponente objektiv erkennbar war.

Dass VW sich schuldhaft verhält, nimmt das OLG gleich auf drei Ebenen an: Erstens liege ein fahrlässiger Konstruktionsfehler vor. Dessen Kausalität ist vom Kläger zu beweisen. Die Kanzlei Fuest macht dafür die erforderlichen Beweisangebote. Zweitens hat VW eine Warnpflicht, nachdem der Konzern intern analysiert hat, auf welches Modul im AGR – Strang das Problem zurückgeht. VW hätte also die Halter der T 5 CFCA – Bullis informieren müssen. Drittens verstößt die VW AG fortlaufend gegen ihre Produktbeobachtungspflicht als PKW – Herstellerin.

VW hat somit auch gegenüber den Haltern der T 6 – Bullis eine Hinweispflicht. In freien, auf VW - Bullis spezialisierten KfZ - Werkstätten ist bekannt, warum bestimmte T 6 – Dieselmotoren der Baujahre 2015 – 2019 vorzeitig kaputt gehen. Die Kanzlei Fuest trägt diese Schadensursache vor. Die VW AG scheut sich bisher, eine unabhängige Untersuchung der T 6 CXEB - Motorschäden zuzulassen. Die von der Kanzlei Fuest betreuten T 6 - Fahrer erhalten daher Vergleichsangebote mit sehr hoher Quote.

Zur Beweisaufnahme bzw. zur Erstellung eines Gutachtens kommt es in den meisten Verfahren nicht. Die VW AG eröffnet, bei Vortrag durch die Kanzlei Fuest, regelmäßig Vergleichsgespräche. Sehr oft gelingt eine einvernehmliche Lösung, auch um Gutachterkosten zu vermeiden.

Den entsprechenden Vortrag der Kanzlei Fuest stuft das Oberlandesgericht als schlüssig ein. Daher sei die Beweisaufnahme zu eröffnen, wenn die Parteien sich nicht per Vergleich einigen. Die Mandanten der Kanzlei Fuest befinden sich in diesen Verfahren in Vergleichsgesprächen.

Rechtsanwalt Fuest – Die Autokanzlei bleibt damit führend in der Fallgruppe der vorzeitigen Motorschäden. Die Durchsetzung von Schadensersatz gegen die VW AG gelingt, wann die technische Schadensursache präzise vorgetragen wird. In der Kanzlei Fuest liegen in der Zwischenzeit 11 Sachverständigengutachten vor. Alle Gutachten wurden gerichtlich verfügt und von unabhängigen Sachverständigen erstellt.  

Wir konnten für unsere T 5 und T 6 - Klienten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie aus den Niederlanden Öltod – Motorschaden - Mandate erfolgreich umsetzen.

Das OLG gab zudem den Hinweis, dass der Anspruch ausgeschlossen sei, wenn der Zylinderschaden (Kolbenfresser) bereits beim Vorbesitzer begonnen hatte. Dann kommt in vielen Fällen allerdings eine Haftung / Gewährleistung des Händlers bzw. des Verkäufers in Betracht.

Die Kanzlei Fuest unterstützt ihre Klient/innen dabei, eine Abtretungserklärung vom Vorbesitzer zu bekommen. Mit einer Abtretung vom Vor – Eigentümer kann gegen die VW AG geklagt werden.

Haben Sie erhöhten Ölverbrauch festgestellt? Haben Sie einen Motor-,  Turbolader-oder Kühlwasser - Schaden in Ihrem T 6 oder in Ihrem T 5 – Bulli? Haben Sie deshalb eine VW – Werkstatt aufgesucht und erhalten dort keine nachvollziehbare Auskunft?

Kontaktieren Sie uns über anwalt.de, über unsere Mailadresse info@hpf-recht.de oder per Telefon: 02151 / 652 37 90

Wir beraten Sie zur Vorgehensweise, damit nicht Sie den Motorschaden bezahlen müssen, sondern die verantwortliche Herstellerin. Wenn der Kauf weniger als zwei Jahre zurückliegt, vertreten wir Sie natürlich auch gegen den PKW - Händler.



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