Off-Label-Use CDK 4/6-Inhibitor Ribociclib bei Eierstockkrebs, Sozialgericht Berlin v. 13.03.2024, S 122 KR 249/24 ER
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Einen instruktiven Beschluss (einstweilige Anordnung) zum Anspruch auf Behandlung mit arzneimittelrechtlich (noch) nicht zugelassenen Wirkstoffen im Off-Label-Use hat das Sozialgericht Berlin erlassen.
In Fällen schwerer und schwerster Erkrankungen kann die Durchsetzung der Kostenübernahme für die Behandlung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse oftmals erfolgreich durchgesetzt werden.
In der Situation, dass alle anderen zugelassenen Behandlungen ausgeschöpft sind bzw. keinen Erfolg versprechen, muss die Behandlung mit dem nicht zugelassenen Wirkstoff, dessen Anwendung die Ärzte für erfolgsversprechend halten, in der Regel umgehend beginnen.
Oftmals lehnt die Krankenversicherung die Kostenübernahme mit den Wirkstoff im sogenannten Off-Label-Use ab.
Es muss dann zur Durchsetzung des Anspruchs auf Behandlung gegen den Ablehnungsbescheid zeitnah Widerspruch erhoben werden.
Zugleich ist das Abwarten des Hauptsacheverfahrens (Widerspruchs- und Klageverfahren) praktisch meist nicht zumutbar, da ein solches viel zu langwierig ist.
Es ist dann möglich und geboten, beim Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.
Hilfreich ist, wenn bzw. dass die behandelnden/verordnenden Ärzte - so wie im entschiedenen Fall - Willens und in der Lage sind, im Verfahren zügig medizinisch fundierte Angaben zu machen.
Generell ist in Fällen dieser Art für die Betroffenen jedoch entscheidend, sich keine Gedanken über die zu erwartende "Kompliziertheit" des Verfahrens zu machen, sondern die Durchsetzung zielgerichtet anzugehen.
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