OLG Dresden entscheidet wegen falscher Zinsanpassung: Was müssen Sparer jetzt wissen?
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Am 22.04.2020 hat das OLG Dresden über die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig wegen fehlerhafter Zinsanpassung in deren Sparverträgen "Prämiensparen flexibel" verhandelt und entschieden.
Dabei war die Verbraucherzentrale mit ihren Feststellungsanträgen zwar nicht in vollem Umfang erfolgreich. Gleichwohl gibt es bereits wichtige Erkenntnisse für die betroffenen Sparer.
Das OLG Dresden geht in seinem Urteil davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist.
Dies bedeutet, dass die bestehende Vertragslücke auszufüllen ist und die variable Verzinsung nach einem dem Charakter des Vertrages entsprechenden, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz vorgenommen werden muss. Welche Grundsätze für die Berechnung anzuwenden sind, dazu hat sich das OLG Dresden aber nicht festgelegt, obwohl die Verbraucherzentrale Sachsen dies beantragt hatte. Das Gericht hat dabei laut Presseberichten ausgeführt, dass bei diesen Sachverhalten das Gericht nicht generalisierend entscheiden könne.
Insoweit hilft die Musterfeststellungsklage den Sparern aktuell nicht weiter, da nach diesem Stand jeder Sparer individuell für seinen Fall gerichtlich klären lassen muss, welche Zinsanpassungskriterien zur Anwendung kommen müssen. Vor diesem Hintergrund erwägt die Verbraucherzentrale Sachsen auch eine Revision gegen das Urteil. Dies bedeutet aber, dass bis zu einer endgültigen Klärung noch einige Monate vergehen können.
Weiterhin hat das OLG Dresden aber bestätigt, dass die Verjährung von Zinsansprüchen erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung für die gesamte Vertragslaufzeit neu vorgenommen und Nachforderungen gestellt werden könnten.
Das OLG Dresden hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, so dass seine Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Sachsen wird Mitte 2021 eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof stattfinden.
Für die betroffenen Sparer der Sparkasse Leipzig aber auch anderer Sparkassen bedeutet dies, dass sie, sofern ihr Vertrag 2017 gekündigt wurde – etwa wie bei der Sparkasse Zwickau – , noch in 2020 aktiv werden müssen, um ihre Ansprüche nicht wegen Verjährung zu verlieren.
Wir führen für betroffene Kunden bereits individuelle Klageverfahren gegen die Sparkasse Vogtland und die Sparkasse Zwickau. Klagen gegen die Sparkasse Mittelsachsen und andere Sparkassen sind in Vorbereitung.
Die Chancen für eine erfolgreiche Geltendmachung von Zinsnachzahlungen haben sich durch die positive Entscheidung des OLG Dresden deutlich erhöht, da das Gericht wesentliche Punkte auch unserer Argumentation bestätigt hat.
Sparer sollten daher dieses positive Signal der Entscheidung des OLG Dresden nutzen, um ihre Verträge und die Chancen einer individuellen Geltendmachung prüfen zu lassen. Wenn der Vertrag bereits 2017 gekündigt wurde, besteht insoweit wegen der zum Jahresende drohenden Verjährung sogar rascher Handlungsbedarf.
Markus Viertel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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