OLG Hamm: Keine Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
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Wer auf einer Autobahn ohne Tempolimit die Richtgeschwindigkeit überschreitet, erhöht damit zwar das Risiko, im Zweifel nicht mehr schnell genug reagieren zu können. Anteilig haften müsse er bei einem Unfall deshalb aber nicht zwangsläufig, so das OLG Hamm.
Erhebliches Verschulden
Schulterblick beim Spurwechsel ist Pflicht, eine moderate Geschwindigkeit dagegen nicht. So sehen es der Gesetzgeber und auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Fahre jemand mit hoher, aber erlaubter Geschwindigkeit auf der Autobahn, so haftet er nicht anteilig, wenn er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt wird, entschied der 7. Senat in durch Beschluss (Beschl. v. 06.02.2018, Az. 7 U 39/17).
Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreite, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der den Fahrstreifenwechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachte. Hintergrund war ein Autobahnunfall, bei dem ein 45-jähriger Dacia-Fahrer plötzlich und ohne zu blinken von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt war, als ein 30-Jähriger am Steuer eines Seat auf der Überholspur mit 150 km/h unterwegs war. Der hatte keine Chance mehr zu reagieren. Die Vorinstanz (LG Essen) machte den Dacia-Fahrer ebenfalls allein verantwortlich für den Unfall.
Lediglich maßvolle Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Das OLG Hamm teilte am 08.03.2017 in einer Pressemitteilung mit, dass nach Auffassung des Gerichtes das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers begründe. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen. Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß des Sohnes des Klägers sei demgegenüber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Klägers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen. Eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar. Die damit auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.
Einzelfallentscheidung
Hier zeigt sich aber wieder einmal, dass man jeden Einzelfall betrachten muss. Die Rechtsprechung leitet aus der Nichtbeachtung der Richtgeschwindigkeit zwar keinen Schuldvorwurf ab. Bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbaren Ereignisses berücksichtigt sie aber das dieser Empfehlung zugrundeliegende Erfahrungswissen, dass sich durch eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h die Unfallgefahren auf der Autobahn deutlich erhöhen.
Kommt es zu einem Unfall, kann man sich nicht mehr auf das Motto „freie Fahrt für freie Bürger“ berufen und wird zur Mithaftung herangezogen, wenn der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Nach einem Urteil des OLG Nürnberg vom 09.09.2010, AZ: 13 U 712/10, kann ein Autofahrer sich nicht auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls berufen, wenn er die auf der Autobahn geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich (hier um 30 km/h) überschritten hat und dabei in einen Unfall verwickelt wird. Die Betriebsgefahr entfällt in einem solchen Fall auch bei einem erheblichen Verschulden des Unfallgegners nicht vollständig. Hätte der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden werden können, rechtfertigt dies eine Mithaftung von 25 Prozent. Dies konnte gutachterlich festgestellt werden, nachdem der Unfallgegner und spätere Kläger unachtsam auf die Autobahn aufgefahren war. Das gewichtige Verschulden auf Klägerseite ließe die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten, wenn diese durch eine erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit deutlich erhöht sei. Auch massives Verschulden eines Unfallgegners führe nicht zu einem „Freibrief“, zur Nachtzeit mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen, so die Richter in Ihrer Entscheidung.
Die Beweispflicht des Fahrers mit über 130 km/h
Nach einem BGH-Urteil vom 17.03.1992, Aktenzeichen: VI ZR 62/91, kann sich ein Autofahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.
Der schuldlose Autofahrer trägt demnach allein aufgrund der Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit im deutlichen Umfang bereits einen erheblichen Mithaftungsanteil und befindet sich selbst grundsätzlich in der Beweispflicht.
Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind insbesondere zu beachten bei typischen Situationen wie nächtlichem Fahrten, bei Einscheren von Kraftfahrern auf die Autobahn und dem beliebten sofortigen Spurwechsel zum Überholen z. B. eines LKW und auch beim Herannahen an LKW oder langsamere Fahrzeuge, hinter denen sich andere Kraftfahrer mit möglicher Überholabsicht befinden.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.
Arbeitsgemeinschaften: Strafrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Immobilien, Verwaltungsrecht, Familienrecht
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