Online-Coaching gebucht: Der Verzicht auf das Widerrufsrecht

  • 7 Minuten Lesezeit

Einleitung

Einige Anbieter von Online-Coachings und Mentorings werben Neukunden mit einem kostenfreien und vermeintlich unverbindlichen Erstgespräch. Innerhalb des ersten Telefonats machen manche Coachinganbieter große Versprechungen und wirken stark auf ihren Gesprächspartner als potentiellen Käufer ein, damit dieser bucht. Die eigentliche Geldzahlung wird dann teilweise über Zahlungsdienstleister wie beispielsweise Digistore24 oder CopeCart abgewickelt. Damit die oft sehr teuren Angebote für eine größere Zielgruppe in Frage kommen, besteht hier stets die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Will der Käufer sich zu einer späteren Zeitpunkt durch Widerruf vom Vertrag lösen, wird ihm von manchem Anbieter oftmals entgegengehalten, er habe bei Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht verzichtet und man halte am Vertrag fest. Ob und in welchen Fällen diese Aussage einer rechtlichen Prüfung standhält, soll im Folgenden beispielhaft dargestellt werden.

Der missverständliche Widerrufsverzicht

Noch während des ersten Telefonats mit dem Anbieter oder kurz darauf erhält der Käufer einen Link eines Zahlungsdienstleisters. War im Gespräch zuvor von einem betreuten Coaching oder gar von einem 1:1-Mentoring die Rede, kauft der Betroffene nun bei näherem Hinsehen ein sogenanntes „Digitales Produkt“. Diesbezüglich hat der Käufer häufig bei Vertragsschluss seinen Verzicht auf sein Widerrufsrecht zu erklären. Dies geschieht in vielen Fällen über eine Checkbox während des Bezahlvorgangs. Stellt der Käufer nach einigen Tagen fest, dass die erworbenen Inhalte nicht das erfüllen, was ihm im Vorfeld zugesichert wurde, oder möchte er sich aus anderweitigen Gründen wieder von dem Vertrag lösen und diesen kündigen, wird ihm dieser Verzicht auf sein Widerrufsrecht entgegengehalten.

Rechtliche Zulässigkeit stellt die Ausnahme dar

Hier schließt sich auch der Kreis: Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht kann nämlich zwar grundsätzlich zulässig sein. Dies jedoch nur in zwei gesetzlich geregelten Fällen:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

  1. ...
  2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

     a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

     b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

     c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt. ...“ 

(Hervorhebung durch den Autor)

Bei der großen Anzahl der im Internet buchbaren Coaching-Angebote handelt es sich um klassische Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen unter dem Deckmantel eines „Digitalen Produkts“. Das Widerrufsrecht erlischt daher frühestens nach 14 Tagen oder, sobald der Anbieter die Leistung vollständig erbracht hat. Wurde dem Kunden also beispielsweise ein 6-monatiges Coaching verkauft, kann das Widerrufsrecht nicht aufgrund eines Verzichts zuvor erloschen sein. Fraglich ist, ob der Kunde über sein reguläres 14-tägiges Widerrufsrecht dann überhaupt ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und insofern überhaupt wirksam darauf verzichten konnte. Sofern es sich um eine missverständliche Widerrufsbelehrung handelt, könnte diese unwirksam sein. Das hätte zur Folge, dass das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen erlischt, vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB. Daher ist eine rechtliche Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls stets sinnvoll.

„Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

  1. ...
  2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

     a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,

     b) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,          

     c) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und

     d) der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat."

Dieser zweite Fall bietet eine Erklärung dafür, weshalb dem Kunden beim Erwerb über den Zahlungsdienstleister ein vermeintlich „Digitales Produkt“ in Software-Optik verkauft wird, obwohl er doch zuvor ein 1:1-Coaching in Form einer Dienstleistung gebucht hat. Bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Inhalten wäre ein Verzicht nämlich wirksam. Diese Regelung dient jedoch der Verhinderung von Missbrauch des Widerrufsrechts durch den Käufer, beispielsweise bei Software, Hörbüchern oder E-Books. Verkauft der Anbieter allerdings lediglich als Bestandteil seines 6-monatigen Coachings einen begleitenden Videokurs und ist dieser Videokurs sofort nach dem Kauf abrufbar, erlischt dadurch nicht das Widerrufsrecht bezogen auf den gesamten Vertrag.

Kann ich meinen Coaching-Vertrag widerrufen?

Die meisten Coaching-Verträge können daher innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen, im Fall einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Widerrufsbelehrung sogar noch weit darüber hinaus widerrufen werden. Eine bestimmte Form ist für den Widerruf nicht gesetzlich vorgesehen. Dieser kann also auch per E-Mail, SMS, WhatsApp oder per Post erfolgen. Wichtig ist lediglich, dass im Streitfall vor dem Richter der Zugang des Widerrufs nachgewiesen werden kann.

Keine voreiligen Entscheidungen treffen

Generell gilt: Lassen Sie sich nicht direkt im Erstgespräch überrumpeln und zu einem voreiligen Vertragsschluss drängen. Seriöse Anbieter werden dies nicht tun. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der Anbieter gesetzeskonform und gewissenhaft arbeitet. Ein seriöser Anbieter zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er einen Mehrwert bietet, den er auch morgen noch erbringen wird, und Ihnen genügend Zeit zu einer wohlüberlegten Entscheidung lässt. Es bietet sich zudem an, vorher genau darauf zu schauen, mit wem man den Vertrag schließt, da Anbieter teilweise im Ausland wie Dubai, Zypern oder Florida sitzen. So könnte es später schwer werden, rechtlich in der Angelegenheit vorzugehen. Hier hilft ein Blick in das Impressum der Homepage.

Kostenfreies Erstgespräch: Betrachtung Ihrer Chancen im Einzelfall

Sie wollen Ihr Geld zurück oder sehen sich Forderungen des Anbieters ausgesetzt?

Eine individuelle anwaltliche Betrachtung Ihres Falles ist sicherlich sinnvoll. Kontaktieren Sie mich über das Kontaktformular unten oder per E-Mail an kanzlei@rimpf-recht.de für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation.

Was ist eigentlich ein Online-Coaching?

Online-Coaching ist der Überbegriff für eine Vielzahl an Angeboten von Dienstleistungen, Videokursen, 1:1-Mentorings oder anderweitigen Vermittlungsformen mit dem Ziel, dem Kunden bestimmte Inhalte zu vermitteln. Relevante Themenbereiche sind beispielsweise E-Commerce, Aktien, Fitness, Immobilien oder der Aufbau eines eigenen Business. Gerade durch die Corona-Pandemie hat sich das Geschäftsfeld an Online-Coachings stark ausgeweitet. Viele Anbieter sind bereits seit Jahren erfolgreich am Markt und arbeiten seriös. Andere stehen noch am Anfang. Einige versuchen, sich mit ihren Inhalten ausschließlich an Unternehmer zu richten; andere unterscheiden nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer oder kontrollieren dies nicht in der notwendigen Form. Wie die konkreten Leistungspakete aussehen und wie sie rechtlich einzuordnen sind, ist vollkommen unterschiedlich. Pauschale Aussagen können daher nicht getroffen werden.

Wir prüfen gerne Ihre Vertragssituation und Ihre rechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise durch Widerruf oder Kündigung, wenn Sie ein Vertragsverhältnis in Sachen Online-Coaching eingegangen sind. Nachfolgende Liste ist nicht abschließend und ohne Wertung hinsichtlich des rechtskonformen Arbeitens des Anbieters bei der Vertragsbegründung oder der Leistungserbringung. Erfahrungen haben wir mit den nachfolgenden Anbietern:

  • „3-S-Masterclass“, Mitch Rau
  • „5 Sterne Gold Online Business Ausbildung", Marko Slusarek
  • "90 Tage Challenge", Erdem Nazli
  • „Affiliate Masterclass“ (Darek Shabany)
  • „Aktien Investoren Ausbildung“, Dr. Carmen Mayer
  • „AMZCOMPLETE“ (Rechnungssteller CopeCart GmbH)
  • „BestWay Dropshipping Pro 2021“, Henning Greitzke (Rechnungssteller CopeCart GmbH)
  • "Build Your Startup Mentoring 2.0", Andreas Matuska
  • „Business Builder Coaching“ (Mehr Geschäft Business Coaching GmbH)
  • „Business Building-System“
  • "Business Mastery", Bodo Schäfer Akademie (BS Akademie GmbH)
  • "Business Millionärsclub", "Awaken the Millionaire", "The Billionaire Circle - Mastermind" (Rich & Happiness Coaching LLC, Jeanine Hurte)
  • BUSINESSPRINZIP (Coach Cecil)
  • „Call2Sale“ Closing
  • „Closer-Fastlane“, Robin Temmer (z.B. Rechnungssteller CopeCart GmbH, Inkasso z.B. durch Forderung.com Inkasso, EURONORD Inkasso GmbH & Co. KG)
  • "CloserConnection  / CloserCreator", Max Frey
  • „Closing Masterclass“, Daniel Feier (Rechnungssteller CopeCart GmbH)
  • „Digital Reselling - Einkommen auf Autopilot - digitale Dienstleistungen", Lukas Lindler Holding GmbH
  • „Digitale Business Formel“, Christian Tucholski“
  • „Dropshipping Masterclass“, Manuel Gonzalez
  • "Dropshipping Elite Coaching", Nico Dieckhoff
  • "E-Commerce Gold Code", Apo Svalley (MarketConsultive GmbH)
  • „Ecom Masterclass“, Kris Stelljes
  • „Easy Trading“, "Cosmic Star", "Cosmic Billionaire",  Violéne Brockmöller (Pure Insights)
  • "FBA Unstoppable", Nicklas Spelmeyer
  • „Freedom Business Coaching“, Danny Adams
  • „GameChanger – Jahrescoaching“, Jörg Löhr
  • „Heubeck Business Mentoring“, Oliver Heubeck
  • „High End Closer Coaching“, Dominik Greger
  • „High Performance Closer Coaching", Christian Bacher
  • „Instagram University 3.0“, Niklas Pedde
  • "Koko Trading College", Koko Petkov
  • "Lieblingscoach", Jenny Pätzolt
  • „Master Life Mentoring“, Marko Slusarek (Rechnungssteller CopeCart GmbH)
  • "MPU-Programm", SEDURA Consulting GmbH
  • „NolimitsBusiness“, Enrico Schütze
  • „Online Business Masterclass", Daniel Kickl (Rechnungssteller CopeCart GmbH, Inkasso z.B. durch Diagonal Inkasso GmbH)
  • "Online Business Mentoring", "Virtuelle Assistenz", "Kleine Uschi", "Geld und Kundenmagnet", Annette Grübnau
  • Phillip Herold, Onlinekurs
  • "Premium Classy" oder "VIP Classy -Business", Sarah Schnabel Marketing & Consulting
  • "Social Selling System", KienderConsulting, Jakob Kiender
  • "SoulPower Training", "Step into your Life's Purpose", "Soulpower Experience" VIP Coaching, Wiebke Wackermann
  • Spiritual Business Coaching & Consulting, Julia Diehl und Tobias Förster
  • „Tom Eiberger Coaching“ (Inkasso z.B. durch Creditreform Ulm)
  • "TRADING GRUNDAUSBILDUNG" (Thomas Wimmer über CopeCart GmbH)
  • "True Love Coaching", Christin Bernhardt (über Digistore24 GmbH)
  • "Unangepasst" Coaching, Michelle Rittersen
  • „Vermietertagebuch“, Alexander Raue
  • „Win-Win-Coaching“, Lars Pilawski (über Digistore24 GmbH)
Foto(s): https://www.shutterstock.com/de/image-photo/german-word-widerrufsrecht-withdrawal-sale-contract-1737415697

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Rimpf

Beiträge zum Thema