Online-Glücksspiel – BGH I ZR 90/23 zu Sportwetten - Aussetzung des Verfahrens und Vorlage zum EuGH

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Lange erwartet wurde ein Urteil im Sportwetten-Verfahren BGH I ZR 90/23, welches der BGH nach erfolgter mündlicher Verhandlung vom 27.06.2024 am 25.07.2024 verkünden wollte. Daraus wurde nichts. Wie schon diverse andere Verfahren, dabei unter anderem das Verfahren I ZR 53/23, setzt der BGH das laufende Verfahren nun aus. Dabei möchte er die für ihn wesentliche Rechtsfrage dem EuGH selbst vorlegen. 


Vorab nochmals kurz der Sachverhalt:

Vereinfacht dargestellt: ein Spieler klagt Verluste aus den Jahren 2013 bis 2020 ein. Der verklagte Anbieter mit Sitz auf Malta hatte keine deutsche Lizenz für online-Sportwetten. Es lag lediglich eine maltesische Lizenz vor. Zwar gab es ein deutsches Genehmigungsverfahren, an welchem der Anbieter auch teilnahm. Dieses Genehmigungsverfahren scheiterte jedoch, sodass am Ende weder er noch sonst ein Anbieter je eine deutsche Lizenz im betreffenden Zeitraum erhalten hat. Der klagende Spieler geht davon aus, keine Lizenz, kein gültiger Vertrag. Der verklagte Anbieter geht davon aus, eine Malta-Lizenz liegt vor, zudem sei das Scheitern des deutschen Genehmigungsverfahrens ihm nicht zuzurechnen.

Die Vorinstanzen hat der Spieler verloren, der BGH hat jedoch – nicht nur in einem Hinweisbeschluss in einem Parallelverfahren, sondern auch in der mündlichen Verhandlung – angekündigt, der Sichtweise des klagenden Spielers im Grundsatz zu folgen. Nun setzt der BGH das Verfahren aus und bittet den EuGH um Klärung aus seiner Ansicht relevanter Fragen.


Warum setzt der BGH das Verfahren aus? In der mündlichen Verhandlung schien doch alles geklärt?

Nicht ganz. Bereits in der mündlichen Verhandlung teilte der BGH mit, dass er auch eine Vorlage an den EuGH nochmals eingehend prüfen wird. So komplett überraschend ist die Aussetzungen samt Vorlage zum EuGH nun also auch wieder nicht. Das zeigt, dass der BGH die relevanten rechtlichen Fragen ernst nimmt und hier kein Urteil sprechen möchte, welches dann ggf. über den Umweg der EuGH-Vorlage anderer Gerichte am Ende nur Makulatur ist.

Sofern es dem BGH also um Fragen der europäischen Dienstleistungsfreiheit und deren mögliche Beschränkung geht, dann ist das eine Frage nach der zentralen EU-Norm Art. 56 AUEV. Die Vorgabe der Dienstleistungsfreiheit ist die zentrale Norm des europäischen Wirtschaftsverkehrs. Eingriffe bzw. Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit wirken gravierend. Dies lässt sich nur – so betont es der BGH ausdrücklich – nur vom EuGH selbst klären.


Aber was ist denn nun die relevante Frage, die der BGH geklärt haben möchte.

Der BGH möchte nun folgende Fragen geklärt haben:

  • Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedsland der EU aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht  erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchführt wurde.
  • Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedsland der EU aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchführt wurde

Vereinfacht gesagt geht es dem BGH maßgeblich darum zu klären, wie es sich verhält, wenn ein Sportwetten-Anbieter für Deutschland zwar keine Lizenz hatte, er jedoch eine solche Lizenz im betreffenden Rückforderungszeitraum in rechtlich korrekter Form beantragt, diese aber in unionsrechtwidriger Form nicht erhalten hat.

Hintergrund ist, dass seinerzeit durch die Öffnungsklausel im GlüStV für Sportwetten-Anbieter tatsächlich die Option bestand, eine deutsche Lizenz zu erhalten. Es wurde hierfür auch ein Lizenzvergabeverfahren durchgeführt, welches sich am Ende aber als unionsrechtswidrig darstellte und scheiterte. Im Ergebnis wurden also von einigen Anbietern Lizenzen zwar beantragt, welche aber nie erteilt worden sind

Ferner weist der BGH daraufhin, dass bereits im Jahr 2016 der EuGH entschieden hat, dass jedenfalls strafrechtliche Sanktionen gegen Anbieter ohne deutsche Lizenz dann nicht möglich sind, wenn diese sich an einem offiziellen Genehmigungsverfahren beteiligt haben, welches aber ohne ihr Zutun am Ende scheiterte. Oder einmal bildlich gesprochen: verbockt der Staat die eigene Lizenzvergabe, dann kann der am Lizenzverfahren teilnehmende Anbieter jedenfalls nicht ohne weiteres strafrechtlich sanktioniert werden.

Aber eben nur strafrechtlich. Die Frage, die der BGH nun geklärt haben will, ist, ob diese Sichtweise auch für zivilrechtliche Ansprüche gilt, wenn zwar keine deutsche Lizenz vorliegt, eine solche aber in einem offiziellen Verfahren zumindest aber beantragt wurde.

Wichtig dabei: der BGH betont in seiner Aussetzungsentscheidung sehr wohl, dass er weiterhin davon ausgeht, dass die gescheiterte Lizenzvergabeverfahren keinen Einfluss hat und es jedenfalls für zivilrechtliche Ansprüche ausschließlich auf den Bestand einer deutschen Lizenz ankommt. Hier gibt die veröffentlichte Mitteilung des BGH vor:

„Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - dazu neigt, diese Frage zu bejahen“

Der BGH betont auch in der Verkündung des Beschlusses ausdrücklich, dass zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen grundverschiedenen sind. Das ist im Übrigen nichts neues, sondern ein allgemein geltender Grundsatz. Zudem gelten Regelungen und Rechtsfolgen zwischen Staat und Anbieter nicht zwingend zwischen Anbieter und Spieler. Der BGH teilte dazu im Rahmen der Beschlussverkündung mit:

„Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen.“


Steht dem Ganzen aber nicht der Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 entgegen?

Nein. Der BGH betont in seiner heutigen Mitteilung, dass er an seiner grundsätzlichen Sichtweise und damit auch an der Sichtweise aus dem Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 festzuhalten gedenkt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil für ihn der allgemeine Schutz der Bevölkerung und die Beschränkung Risiken des online-Glücksspiels eben ein übergeordnetes und legitimes Ziel sind. Er führt dazu aus:  

„Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses - darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel - bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.“

Das steht am Ende im kompletten Einklang mit dem gegebenen Hinweisbeschluss vom 22.03.2024.


Zudem ist ein weiterer Unterschied zum Verfahren aus dem Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 , dass der dortige Anbieter zwar auch am Genehmigungsverfahren teilgenommen hat, der BGH das Angebot als solches aber nicht als genehmigungsfähig ansah. Anders gesagt, selbst dann, wenn das Genehmigungsverfahren nicht fehlerhaft gewesen und daher nicht aufgehoben worden wäre, hätte der Anbieter keine Lizenz erhalten können, da sein Angebot den Voraussetzungen des GlüStV in wichtigen Punkten widersprach. Das bezog sich dort vor allem auf das 1.000,00 € Limit, welches nicht beachtet wurde.

Soweit also keine Lizenz hätte erteilt werden können, stellte sich für den BGH nicht mehr die Frage, wie sich das abgebrochene Genehmigungsverfahren, möglicherweise auch mit Blick auf eine geltende Lizenz aus einem anderen EU-Land, auswirkt. Daher führte der BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 aus:

„Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Sportwettenangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln.“

Sicherlich und zugegebenermaßen, der BGH hätte mit anderer Begründung eine grundsätzliche Überprüfbarkeit auch schon im März in Erwägung ziehen können.


Allerdings stellt sich für das damalige Verfahren ein weiteres Problem: durch Rücknahme der Revision kam es nie zu einer tatsächlichen mündlichen Verhandlung. Der BGH musste sich also nicht weiter vertiefend mit dem Ergebnis einer mündlichen Verhandlung und der Frage der Verfahrensaussetzung befassen. Der Hinweisbeschluss des BGH vom 22.03.2024 stellt schließlich nur eine vorläufige Einschätzung der rechtlichen Fragen dar. Es ist daher nicht komplett ausgeschlossen, dass die Erwägung einer Aussetzung auch schon im März bei tatsächlich durchgeführter Verhandlung ein Thema geworden wäre. Darauf jedenfalls gibt auch die aktuelle Verfahrensaussetzungen einen Hinweis, denn der BGH hat auch 2 weitere Sportwetten-Verfahren ausgesetzt, wobei es dort in Teilen auch um die Frage des 1.000,00 € Limits ging. Hierzu die Mitteilung des BGH:

„Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.“

Daraus wäre möglicherweise zu lesen: hätte es bereits zum Verfahren I ZR 88/23 im März/ April 2024 eine mündliche Verhandlung und der Option einer echten Entscheidung gegeben, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits seinerzeit eine Aussetzung und Vorlage an den EuGH in Betracht gekommen wäre.


Es gibt doch schon ein EuGH-Verfahren, warum denn nun noch eines?

Korrekterweise gibt es bereits ein EuGH-Verfahren, welches sich mit Rückforderungsfragen auseinandersetzt, siehe EuGH C-440/23. Allerdings betrifft dieses Verfahren in erster Linie Casino-Spiele. Fragen zur Problematik von Sportwetten mit der Option der deutschen Lizenzerteilung spielen keine, allenfalls eine untergeordnete bzw. mittelbare Rolle. Folglich würde eine Entscheidung des EuGH in diesem Sachverhalt keine direkte Aussage für den aktuellen BGH-Fall geben. 

Gerade die Frage des gescheiterten Genehmigungsverfahrens ist für Casino-Sachverhalte aufgrund des damaligen Totalverbots unerheblich. Demnach kann das anhängige EuGH-Verfahren keine Auskunft zu den vom BGH aufgeworfenen Fragen geben.


Wollte das LG Erfurt nicht auch den EuGH befragen? Was ist denn nun damit?

Bereits im Mai 2024 hat das LG Erfurt in mehreren Beschlüssen mitgeteilt, dass es unabhängig von sämtlichen OLG-Entscheidungen und den Wertungen des BGH verschiedene Verfahren, dabei auch für Sportwetten, aussetzen wird, um alle relevanten Fragen dem EuGH vorzulegen. Ob das jetzt noch relevant wird, dürfte wohl davon abhängen, was genau und mit welcher Formulierung der BGH nun die für ihn wesentlichen Fragen an den EuGH schickt. Allerdings steht es dem LG Erfurt weiterhin frei, eine eigene Vorlage zu machen, dabei auch mit ergänzenden Fragen. Darauf hat übrigens das LG Erfurt schon in seinen eigenen Beschlüssen hingewiesen und angemerkt, dass im Zweifel auch mehrere Vorlageverfahren am EuGH zu einem bestimmten Themenkreis gemeinsam verhandelt werden können. Das gilt natürlich auch weiterhin.

Im Übrigen zeigt das aber auch: selbst dann, wenn der BGH ein Urteil zu Sportwetten getroffen hätte, wäre das LG Erfurt oder auch jedes andere Gericht nicht daran gehindert, eine eigene Vorlage zum EuGH zu initiieren. Die Verzögerungen, welche jetzt durch die Aussetzung des BGH eintreten können, siehe weiter unten, wären also möglicherweise sowieso eingetreten.


Was ist die jetzt unmittelbar folgende Konsequenz?

Klar ist, eine Entscheidung des BGH ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Dennoch wird es nun eine ganze Weile dauern, bis es eine finale Entscheidung des BGH geben wird. Mit Blick auf die Verfahrensdauer am EuGH würden bis zu einer Entscheidung etwa 12-16 Monate vergehen. Wiederum erst danach würde sich der BGH erneut äußern. All das würde voraussichtlich nicht vor Ende 2025 geschehen, wobei sich dem BGH untergeordnete Gerichte wiederum ihrerseits wohl erst im Anschluss daran festlegen dürften.

Ebenso ist nicht auszuschließen, dass sich auch für Sportwetten-Sachverhalte nun die Thematik der Verfahrensaussetzung an Landgerichten und Oberlandesgerichten verstärkt stellen wird. Dazu muss man kein Prophet sein. Ob dies aber generell für alle Sportwetten-Sachverhalte gilt bleibt abzuwarten. Zudem dürften sich auch hier möglicherweise die nun verstärkt zu diskutierenden Fragen stellen: lag zum Rückforderungszeitraum überhaupt ein Genehmigungsantrag vor und war das Angebot selbst genehmigungsfähig?

Eine pauschale und grundsätzlich zwingende Verfahrensaussetzung verbietet sich und wird derzeit auch für Casino-Fälle nicht angenommen. Hier liegen die wesentlichen Überlegungen im Ermessen des Gerichts, denn die Aussetzung eines Verfahrens ist eine „kann-Frage“ und keine „muss-Frage“.  Eine Aussetzungspflicht nur deshalb, weil in einem komplett anderen Verfahren an einem komplett anderen Gericht eine Vorlage an den EuGH veranlasst wurde, gibt es jedenfalls nicht, Beispielhaft für die Ablehnung der Verfahrensaussetzung etwa das OLG Bamberg.


Weitere Folgen für ehemalige Spieler?

Wer bereits seine Klage eingereicht hat, für den ist eine denkbare Verfahrensaussetzung zwar ein Ärgernis, da wieder erhebliche Zeit vergeht. Dennoch hat eine etwiage Verfahrensaussetzung keinerlei Einfluss auf die wichtigen Verjährungsfragen. 

Anders sieht es aber weiterhin für die Spieler aus, welche sich erst noch überlegen wollen, ob sie ihre Ansprüche geltend machen und eine dahingehende Überlegung erst nach einer Entscheidung des BGH prüfen wollten. Hier besteht die Gefahr, dass bei einem Abwarten auf eine abschließende Entscheidung des EuGH bzw. BGH irgendwann die Verjährung problematisch wird. Denn klar ist: für Ansprüche, welche nicht gerichtlich anhängig gemacht werden, wird nicht ohne Weiteres der Verjährungslauf geblockt. Das muss unbedingt bedacht werden.  


Im Ergebnis kann letztlich aus rein aus wirtschaftlicher Sicht keine verbindliche Empfehlung gegeben werden, die ein Allheilmittel für ehemalige Spieler darstellt. Jedenfalls unter Beachtung anwaltlicher Vorsicht muss aber weiterhin wenigstens empfohlen werden, mögliche Ansprüche trotz aller bestehender Risiken zumindest mit Klageerhebung rechtshängig zu machen. Das sollte zumindest unbedingt überdacht und geprüft werden. 

Ja, die Risiken solcher Klagen sind durch die Aussetzungsentscheidung des BGH nicht unbedingt minimiert worden. Allerdings ist das Risiko, dass irgendwann die sowieso schon strittige Frage der Anspruchsverjährung relevant wird, sehr wohl weiterhin existent und real.

Allen enttäuschten Spielern sollte zudem auch klar sein: selbst dann, wenn der BGH heute eine Entscheidung getroffen hätte, dann hätte es morgen keinen üppigen Geldfluss gegeben. Das ist und bleibt derzeit eine Illusion. Solange weiterhin die Vollstreckungsfragen, vor allem auf Malta, ungeklärt sind, hätte dahingehend auch ein BGH-Urteil nichts geändert. 

Damit sollte auch künftig kein ehemaliger Spieler einen Rückforderungsprozess als sicheren und kurzfristigen Geldfluss ansehen und mögliche fiktive Zahlungseingänge bereits großzügig verplanen. Ein Rückforderungsprozess ist eine Option, Verluste zu minimieren, jedoch auch weiterhin kein Selbstläufer oder die Lösung aller Probleme. Das kann und muss bei all den offenen Fragen im Grunde nur die ehrliche und sachliche Antwort bleiben.


Es gilt daher: Ruhe bewahren, Ansprüche prüfen und die Optionen für das weitere Vorgehen ohne ziellose Schnellschüsse aber dennoch eingehend und genau überdenken.


Sollten Sie Rückfragen zu diesem oder einem anderen Sachverhalt haben, können Sie mich gern kontaktieren. Sie erreichen mich idealerweise über das Kontaktformular oder per Email.


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