Opferhilfe – Welche Rechte habe ich?

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Durch die Opferhilfe sollen die Rechte der Opfer gestärkt und diese mit ihrem Schicksal nicht allein gelassen werden. Es werden hierdurch Möglichkeiten geboten, durch welche sich Opfer aktiv am Prozess beteiligen können. Viele der Rechte, welche Sie als Opfer einer Straftat haben, beziehen sich lediglich auf schwere Gewaltverbrechen oder Sexualdelikte.

Wenn Sie also Opfer einer Straftat geworden sind, gibt es für Sie verschiedene Möglichkeiten. Im folgenden Artikel erläutere ich Ihnen im Rahmen eines Überblicks, welche Arten der Beteiligung es gibt.


Zeuge/Zeugin

Als Verletzte/r können Sie an dem Prozess zunächst als Zeuge/Zeugin teilnehmen, ohne sonst eine besondere Rolle einzunehmen. Da Verhandlungen meist öffentlich sind, steht es Ihnen frei, den Prozess mitzuverfolgen. Sollte die Öffentlichkeit für bestimmte Abschnitte des Verfahrens ausgeschlossen werden, gilt das ebenfalls für Sie. Als Zeuge/Zeugin haben Sie keine weiterführenden Rechte. Sie sind - abgesehen von Ihrer Zeugenaussage - lediglich stiller Zuhörer. 


Verletztenbeistand

Sollten Sie zu einer Nebenklage (siehe unten) nicht berechtigt sein, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen oder möchten Sie sich (zumindest aktuell) nicht mit einer Nebenklage anschließen, können Sie einen sog. Verletztenbeistand beauftragen. Dieser kann dann an den Vernehmungen des/der Verletzten teilnehmen, Fragen stellen oder beanstanden. Zudem kann Akteneinsicht beantragt werden.


Nebenklage, § 395 StPO

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, sich als verletzte Person dem Prozess als Nebenkläger*in anzuschließen. Dadurch entstehen neue Rechte, durch welche man sich am Prozess aktiv beteiligen kann. So kann man bspw. Beweisanträge stellen, hat ein Fragerecht, kann Entscheidungen beanstanden oder Rechtsmittel einlegen. Zudem hat man ein umfassendes Anwesenheitsrecht, und zwar auch, wenn die Öffentlichkeit für bestimmte Abschnitte des Prozesses ausgeschlossen wird. Der Anschluss mit der Nebenklage ist auch während eines laufenden Verfahrens noch möglich.


Adhäsionsverfahren, § 403 StPO

Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens können bspw. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen den Beschuldigten, welche eigentlich vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden müssten, in das Strafverfahren mit einbezogen werden. Das heißt, dass das Strafgericht auch über diese Ansprüche entscheidet und nicht noch ein zusätzliches Zivilverfahren eingeleitet werden muss.


Sonstiges

Falls Sie das Verfahren lieber nicht allein durchstehen möchten, besteht für Sie unter Umständen auch die Möglichkeit, eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen (§ 406g StPO). Dies ist eine intensive Form der Begleitung und Unterstützung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Ziel ist es, die Belastung des Opfers zu reduzieren. Sie ersetzt allerdings nicht den Anwalt oder die Anwältin. Zudem führt sie nicht zu weiterführenden Rechten, da es sich um eine nicht-juristische Hilfe handelt. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalt- oder Sexualdelikten geworden sind, aber auch für Erwachsene besteht in manchen Fällen die Möglichkeit.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für die jeweiligen Arten des Rechtsbeistandes von der Staatskasse übernommen oder dem Beschuldigten auferlegt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den zahlreichen Internetseiten von Organisationen, welche sich mit dem Opferschutz beschäftigen. Solche Einrichtungen oder Organisationen können für Sie die erste Anlaufstelle sein, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Sollten Sie jedoch einen rechtlichen Beistand wünschen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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