Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages – was zu beachten ist!
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Wird das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, sollten dabei einige wichtige Punkte beachtet werden.
Schriftformerfordernis der Kündigung
Grundsätzlich bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Dies bedeutet, dass die Kündigung handschriftlich vom Arbeitgeber oder durch einen Vertreter unterzeichnet sein muss.
Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz
Im Hinblick auf die Überprüfung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung hat zunächst eine Differenzierung dahingehend zu erfolgen, ob das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall Anwendung findet oder nicht. Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, so sind die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt.
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hängt von der Arbeitnehmereigenschaft ab, von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie von der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Wirksamkeit der Kündigung
Findet im konkreten Fall das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, ist der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers eingeschränkt. Allerdings darf auch in diesen Fällen eine Kündigung nicht willkürlich erfolgen. Bei einer solchen Kündigung ist ein gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Der Arbeitnehmer soll vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt werden.
Das Kündigungsschutzgesetz stellt sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung. Grundvoraussetzung einer wirksamen ordentlichen Kündigung ist nach § 1 Kündigungsschutzgesetz, dass sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Kündigungsgründe entweder im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, wenn sich der Arbeitgeber lediglich auf einen solchen Kündigungsgrund beruft, der Grund muss vielmehr zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben. Dies muss gegebenenfalls überprüft werden. Im Rahmen dieser Überprüfung wären sodann die unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Kündigungsgrundes zu prüfen.
Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat existiert, ist dieser im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte vor jeder Kündigung zu beteiligen.
Kündigungsfristen
Ferner müssten die korrekten Kündigungsfristen berücksichtigt worden sein. Diese können sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Klagefrist
Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung drohen dem Arbeitnehmer bei der Versäumung von Fristen gravierende Nachteile.
So gilt es unabhängig von der Art der Kündigung, dass ein Arbeitsgericht, das die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüfen soll, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen und eine sog. Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, sich rechtzeitig mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung auseinanderzusetzen.
Meldung bei der Agentur für Arbeit
Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die erhaltene Kündigung für wirksam oder nicht hält, hat er sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist weniger als 3 Monate, hat die Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Kündigung zu erfolgen. Andernfalls sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden.
Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstehen – wie oben dargestellt – eine Vielzahl von rechtlichen Problemen. Deshalb ist es erforderlich, den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt vollumfänglich zu würdigen und einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dies muss zeitnah zum Zugang der Kündigung erfolgen, um nicht essenzielle Fristen zu versäumen. Häufig ist also ein rasches anwaltliches Handeln, das zügige Erkennen der rechtlichen Situation sowie der wirtschaftlichen Interessenlagen der Beteiligten angezeigt.
Sofern Sie vor diesem Hintergrund eine rechtliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Rechtsanwalt Veit J. Rößger
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwälte
Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg
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