OVG Rheinland-Pfalz erklärt Gästebeitragssatzung der Stadt Lahnstein für unwirksam
- 2 Minuten Lesezeit
Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem von mir für mehrere Betreiber von Campingplätzen und einen Betreiber eines Hotels geführten Normenkontrollverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2021 - 6 C 11131/20.OVG - die Gästebeitragssatzung der Stadt Lahnstein antragsgemäß für unwirksam erklärt. Das Urteil enthält mehrere Gesichtspunkte, die von allgemeiner Bedeutung sind und daher ggf. auch zur Unwirksamkeit anderer Gästebeitragssatzungen führen können:
Der Kreis der Gästebeitragspflichtigen darf nämlich durch den Satzungsgeber nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden:
§ 12 Abs. 2 Satz 2 KAG gibt unmittelbar und abschließend vor, wer Gästebeitragspflichtiger ist, nämlich alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Beitragspflichtig ist hingegen nicht, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts zum vorübergehenden Besuch aufhält (Satz 3).
Wegen dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts darf der Kreis der Gästebeitragspflichtigen durch eine gemeindliche Satzung grundsätzlich weder erweitert noch beschränkt werden. Das Gesetz räumt der Gemeinde zwar – in den Grenzen des gemeindlichen Haushaltswirtschaftsrechts – ein Ermessen insbesondere bei den Fragen ein, ob ein Gästebeitrag überhaupt erhoben wird, und falls ja, auf welches Gebiet er bezogen (§ 12 Abs. 4 KAG) und ob er neben einem Tourismusbeitrag gem. § 12 Abs. 1 KAG oder neben Benutzungsgebühren gem. § 7 Abs. 1 KAG erhoben wird. Die persönliche Beitragspflicht hat der Gesetzgeber hingegen selbst geregelt. Ein Ermessen der Gemeinde zu einer abweichenden Ausgestaltung des Kreises der Beitragspflichtigen kann auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden hergeleitet werden, denn das Selbstverwaltungsrecht besteht nur im Rahmen der Gesetze (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).
Von der unmittelbar kraft Gesetzes bestehenden Gästebeitragspflicht kann die Beitragssatzung eine Befreiung nur aus „wichtigen Gründen“ vorsehen. Das Kommunalabgabengesetz ermächtigt mit dieser Billigkeitsvorschrift den gemeindlichen Satzungsgeber, die dem Grunde nach bestehende Gästebeitragspflicht für bestimmte Personengruppen aus wichtigen (etwa sozialen, familiären oder sonstigen sachlichen) Gründen vollständig entfallen zu lassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass alle möglichen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ohne Weiteres rechtlich zulässig wären. Ob wichtige Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung einzelner Personengruppen wie z.B. Inhabern von Zweitwohnungen, Personen, die aus berufsbedingter Veranlassung oder stationär in Kliniken bzw. Kureinrichtungen übernachten, vorliegen, ist von der Gemeinde darzulegen und gerichtlich voll überprüfbar.
Ein solcher von § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG geforderter wichtiger Grund, der eine Befreiung von der Gästebeitragspflicht rechtfertigt, lag im Falle der Gästebeitragssatzung der Stadt Lahnstein nach Auffassung des OVG Koblenz nicht vor, was zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führt.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
www.eichele-ditgen.de
Artikel teilen: