Patientenrechte im BGB

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Bereits 1962 haben sich zahlreiche Juristen mit Fragen des Arzt- sowie des Patientenrechts beschäftigt. Erst im Jahr 2005 verständigte sich die damalige Regierungskoalition auf den Erlass eines Patientenrechtegesetzes, welches das bis dahin praktizierte Richterrecht ablöste.

Patienten sollen ihre Rechte selbst erkennen können

Am 26. Februar 2013 trat das Patientenrechtegesetz in Form der eingefügten §§ 630a ff. BGB in Kraft. Ziel dieser Umsetzung war es, den Patientinnen und Patienten zu ermöglichen, ihre wichtigsten Rechte selbst im Gesetz nachlesen zu können. Die Selbstständigkeit der Patienten sollte unterstützt und gefördert werden. Die Regeln zum medizinischen Behandlungsvertrag sollten transparenter, rechtssicherer und ausgewogener gestaltet werden sowie die Durchsetzung von Rechten erleichtern. Auch eine stärkere Unterstützung beim Auftreten von Behandlungsfehlern sollte den Patienten zukommen.

Als zentrale Rechtsgrundlage wurde der Behandlungsvertrag ins BGB aufgenommen

Als zentrale Vorschrift gewährt § 630a BGB dem Patienten einen Anspruch auf die im Behandlungsvertrag vereinbarte Behandlung. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt worden ist, nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen (sog. Facharztstandard).

Die Behandlung, die nur mit Einwilligung des Patienten nach „schonungsloser Aufklärung“ erfolgen darf, verpflichtet den Arzt zur Mitwirkung und Information des Patienten. Der Behandelnde ist dazu verpflichtet, den Patienten vor und während der einzelnen Behandlungsschritte über die wesentlichen Umstände und nach den einzelnen Behandlungsschritten über eventuelle Behandlungsfehler zu informieren.

Recht auf Einsicht in die Patientenakte

Grundsätzlich hat ein Patient überdies ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Der Arzt hat diese auf Verlangen herauszugeben, wenn der Patient dies verlangt, wobei entstehende Kosten durch den Patienten zu tragen sind. Verweigert der Arzt die Herausgabe, kann eine dahingehende Klage erhoben werden.

Erleichterung der Beweislast des Patienten

Von zentraler Bedeutung in der Praxis ist eine besondere Regelung zur Beweislast. Diese berücksichtigt, dass der Behandelnde die Behandlungsabläufe und die medizinischen Zusammenhänge kennt, wohingegen der Patient meist nur begrenzten Einblick hat. Der Patient muss statt eines konkreten Behandlungsfehlers die Verwirklichung eines, vom Behandelnden bei Erkennen mit Sicherheit vermeidbaren Risikos darlegen. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Verletzung vermutet.

Bei einer etwaigen Verletzung dieser Pflichten kann der Patient den Behandelnden häufig erfolgreich auf Schadensersatzleistungen und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Eine Einschätzung der rechtlichen Erfolgsaussichten können aufgrund weiterer Besonderheiten im Patientenrecht insbesondere Fachanwälte für Medizinrecht geben.

Obwohl die Patientenrechte nunmehr im BGB verankert sind, erleben wir in unserem Beratungsalltag immer wieder, dass auf der einen oder anderen Seite diese Rechte nicht gewahrt werden. Deshalb unterstützen wir Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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