Pflegereform – die wichtigsten Änderungen in der Pflege
- 4 Minuten Lesezeit
Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig im System der Sozialversicherung, denn das Risiko, pflegebedürftig zu werden, wird erst seit 1995 in einer eigenständigen gesetzlichen Versicherung abgesichert und immer wieder reformiert. Anfang 2017 haben zwei weitere Pflegestärkungsgesetze einige Kernbestandteile des Pflegesystems grundlegend geändert, um bisherige Ungerechtigkeiten abzuschaffen und eine Grundlage für mehr Individualität in der Pflegeversicherung zu schaffen.
Die bisher größte Pflegereform führt für viele zu höheren Leistungen und stärkt vor allem die an Demenz leidenden Menschen. Sie erhalten künftig die gleichen Leistungen wie andere Pflegebedürftige. Neben der Erhöhung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld sowie neuen Leistungen für Pflegepersonen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gehören vor allem die Neudefinition der Pflegebedürftigkeit, die Einführung von Pflegegraden und ein neues Begutachtungssystem zu den wichtigsten Neuerungen im Bereich der Pflege.
Neue Definition der Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit ist der zentrale Begriff der Pflegeversicherung, denn nur, wenn sie vorliegt, können von der Pflegekasse Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Pflegebedürftigkeit ist damit die Grundvoraussetzung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen zu können. Dieser entscheidende Begriff wurde durch die Reform erweitert, sodass nun auch geistige und psychische Einschränkungen unter den Begriff fallen können. Bisher zählte für die Pflegebedürftigkeit nur der körperliche Unterstützungsbedarf. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff stellt dagegen künftig auf die vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers ab und berücksichtigt damit körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen. Diese Neuausrichtung des Begriffs soll vor allem Demenz- und Alzheimerkranke besser versorgen und ihre Familien unterstützen.
Fünf Pflegegrade anstelle von drei Pflegestufen
Pflegegeldrechner: Die Leistungen der Pflegekasse richteten sich bisher nach drei Pflegestufen, wobei für die Einordnung der pflegebedürftigen Person der für die Pflege erforderliche Zeitaufwand maßgeblich war. Welche Pflegestufe man erhielt, hing daher davon ab, wie viel Minuten oder Stunden die Pflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung durchschnittlich beanspruchte. Beides wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) am 01.01.2017 geändert.
Die bisher existierenden drei Pflegestufen wurden zum 31.12.2016 abgeschafft und durch fünf Pflegegrade ersetzt, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden sollen. Dabei gilt, dass der Pflegegrad umso höher ist, je unselbstständiger der Betroffene im Alltag ist. Entscheidendes Kriterium für die Einordnung ist somit nicht mehr der Zeitaufwand der Pflege, sondern der Grad der Selbstständigkeit.
Neues Begutachtungssystem
Für die Feststellung des Pflegegrades wurde ein neues Begutachtungsverfahren geschaffen, das sich an den Fähigkeiten des Betroffenen in verschiedenen Bereichen des Alltags orientiert. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geht es daher in Zukunft nicht mehr darum, zu ermitteln, wie hoch der Zeitaufwand bei einem pflegebedürftigen Menschen für alltägliche Verrichtungen (Toilettengang, Einnehmen einer Mahlzeit etc.) ist, sondern wie selbstständig die pflegebedürftige Person im Alltag ist. Dabei werden bei der Bewertung körperliche und kognitive Parameter gleichermaßen berücksichtigt, um Benachteiligungen einer Art von Beeinträchtigung gegenüber einer anderen Art von Beeinträchtigung zu vermeiden.
Die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person werden in den sechs Bereichen Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte erfasst. Jeder dieser sechs Bereiche ist in weitere Teilaspekte untergliedert, in denen die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person ermittelt wird. Die einzelnen Ergebnisse werden in Form von Punktzahlen addiert und unterschiedlich gewichtet, wodurch ein wesentlich realistischeres Bild von der tatsächlichen Hilfsbedürftigkeit eines Menschen gezeichnet werden soll.
Automatische Übernahme in das neue System
Diese tiefgreifenden Änderungen im Pflegesystem führen für bereits pflegebedürftige Personen zu keinem zusätzlichen Aufwand, denn sie werden per Gesetz automatisch in das neue System übergeführt. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe I erhalten automatisch den Pflegegrad 2, mit Pflegestufe II den Pflegegrad 3, mit Pflegestufe III den Pflegegrad 4 und bei Pflegegrad III mit Härtefallregelung den Pflegegrad 5.
Ein neuer Antrag auf Begutachtung ist damit nicht erforderlich, sondern alle Pflegebedürftigen behalten nach den Änderungen 2017 auf jeden Fall ihre Leistungen aus der Pflegeversicherung in gleichen Umfang weiter oder bekommen in vielen Fällen durch die Erhöhung der Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes deutlich mehr.
Stärkung der Kommunen durch das Pflegestärkungsgesetz III
Gestützt und ergänzt werden die zentralen Änderungen aus dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) durch die Regelungen aus dem Pflegestärkungsgesetz III (PSG III), das vor allem die Kommunen stärkt und für eine stärkere Beratungsmöglichkeit für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sorgt. Dieses letzte Gesetz zum Abschluss der großen Pflegereform enthält deshalb eine Vielzahl von neuen Regelungen zur Selbstverwaltung der Pflege auf Länderebene, zu Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen und neuen Kontrollrechten. So haben z. B. Krankenkassen ein systematisches Prüfrecht für ambulante Dienstleister, um effektiver gegen Abrechnungsbetrug in der häuslichen Pflege vorgehen zu können.
Die Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes III zielen damit einerseits darauf ab, wirksamer gegen Abrechnungsbetrug vorgehen zu können und andererseits die Rolle der Kommunen bei der lokalen pflegerischen Versorgung zu stärken. Im Vordergrund steht dabei u. a. die Einrichtung von neuen Pflegestützpunkten in rund 60 Städten, um eine umfassende Beratung zu allen Themen der Pflege und Pflegebedürftigkeit zu gewährleisten. Hintergrund hierfür ist, dass Pflegebedürftige und deren Angehörige einer neuen Pflegesituation häufig hilflos gegenüberstehen und weder wissen, welchen Aufwand die Pflege mit sich bringen wird, noch welche Bezüge sie von der Pflegekasse beanspruchen können.
Fazit: Die Pflegreform hat damit zum 01.01.2017 viele Bereiche der Pflege grundlegend verändert. Entscheidend sind in Zukunft nicht mehr die für Pflegetätigkeiten benötigten Zeiteinheiten, sondern Alltagskompetenzen und Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen. Als pflegebedürftig gelten dabei nicht mehr nur körperliche Gebrechen, sondern auch geistige Einschränkungen. Durch die Änderungen erhalten daher vor allem Demenzkranke, dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen alle Pflegeleistungen, die körperlich Kranken schon lange zustehen, wobei es umfangreiche Erhöhungen in verschiedensten Bereichen gab.
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Pflegerecht
- Rechtsanwalt Berlin Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Köln Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Hannover Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Bremen Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Pflegerecht |
- Rechtsanwalt München Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Bad Nauheim Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Bonn Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Dresden Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Duisburg Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Erfurt Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Erlangen Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Göttingen Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Heilbronn Pflegerecht |
- Rechtsanwalt Kassel Pflegerecht