Pflichtteil, Pflichtteilsentzug und Pflichtteilsverzicht

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Manche Leute tragen sich mit dem Gedanken, bestimmte Familienangehörige zu enterben, damit diese nach ihrem Tod keinen Anspruch auf das Erbe haben. Allerdings ist das Ganze gar nicht so einfach, denn in Deutschland gibt es einen gesetzlich verankerten Pflichtteil. Was das ist und was deshalb zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Rechtstipp.

Der Pflichtteil

Normalerweise kommt nach einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, d. h., diejenigen Personen, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind, werden Erben. Möchte man eine bestimmte Person enterben, so sollte man das explizit im Testament erwähnen.

Das bedeutet aber nicht, dass derjenige, der enterbt ist, nichts vom Erbe abbekommt, denn in Deutschland gibt es den sogenannten Pflichtteil, der enterbten nahen Angehörigen generell zusteht – also allen Abkömmlingen, dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den Eltern des Verstorbenen. Andere Angehörige und Geschwister haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Gesetzlich verankert ist der Pflichtteil in den §§ 2303–2338 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und muss immer in Geld ausbezahlt werden, d. h., die Erben müssen das Geld für den Pflichtteilsberechtigten in bar aufbringen.

Der Pflichtteilsentzug

Aufgrund dieser Regelungen erhält also eine enterbte Person trotzdem etwas vom Erbe. Deshalb stellt sich der Erblasser oftmals die Frage, ob der Pflichtteil nicht doch noch irgendwie umgangen werden kann. Allerdings ist ein Entzug des Pflichtteils nur in den vier Ausnahmefällen möglich, die in § 2333 BGB geregelt sind. Gründe wie ein Kontaktabbruch, keine Besuche oder Streit reichen jedoch in keinem Fall für einen Pflichtteilsentzug aus.

Möchte der Erblasser den Pflichtteil dann wenigstens so gering wie möglich halten, so kann er dies beispielsweise durch lebzeitige Schenkungen erreichen. Dies ist aber gar nicht so einfach, denn eine Schenkung wirkt sich nur dann vermögensmindernd aus, wenn sie lange vor dem Tod des Erblassers vollzogen wird. Gem. § 2325 Abs. 3 BGB wird der Wert einer Schenkung, die weniger als ein Jahr vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurde, bei der Berechnung des Pflichtteils voll berücksichtigt, für jedes weitere vergangene Jahr können zehn Prozent des Wertes der Schenkung abgezogen werden, sodass die Schenkung nach zehn Jahren für den Wert des Nachlasses nicht mehr wichtig ist. Dies gilt jedoch nicht für Schenkungen an einen Ehegatten und für solche, bei denen ein Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Der Pflichtteilsverzicht

Zu guter Letzt gibt es aber doch noch Hoffnung für den Erblasser – er kann bereits zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten einen sogenannten Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB vereinbaren. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der vor einem Notar zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen wird. Darin verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seine Ansprüche und erhält im Gegenzug meist eine Abfindung.

Mehr Informationen zum Thema Pflichtteil finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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