Pflichtteilsansprüche vermeiden und reduzieren
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Viele Menschen haben Streit innerhalb der Familie und möchten vermeiden, dass insbesondere Kinder, zu denen kein gutes Verhältnis besteht, im Erbfall etwas erben. Dieses Erbe lässt sich zwar durch ein Testament ausschließen, allerdings bleiben sogenannte Pflichtteilsansprüche als Geldansprüche bestehen. Diese betragen quotal 50% des gesetzlichen Erbrechts. Hat also eine alleinstehende Person zwei Kinder und möchte diese Person ein Kind enterben, so hat dieses enterbte Kind einen Pflichtteilsanspruch mit einer Quote von 1/4.
Insgesamt ist es schwierig, einen solchen Pflichtteilsanspruch ganz auszuschließen. Es gibt aber einige Maßnahmen, die zumindest zu einer Reduzierung dieser Ansprüche führen können:
Tipp 1: Lebzeitige Schenkungen können dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch reduziert wird. Zwar werden solche Schenkungen innerhalb bestimmter Zeiträume noch für den Pflichtteilsanspruch berücksichtigt (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Je älter eine solche Schenkung ist, desto geringer ist der zu berücksichtigende Wert. Diese Gestaltung sollte aber nicht ohne rechtsanwaltliche Beratung durchgeführt werden, da es viele Fallstricke gibt, bei denen das Ziel der Pflichtteilsreduktion verfehlt wird.
Tipp 2: Eine typische Konstellation ist, dass eine Person in einer nichtehelichen Beziehung lebt und Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung hat. Dann sind nur die Kinder erb- und damit pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsansprüche lassen sich dann dadurch reduzieren, dass geheiratet wird, da sich hierdurch die Quote der Kinder erheblich reduziert. Ein ähnlicher Ansatz ist, dass der spätere Erblasser noch zu Lebzeiten, wenn sich dies im Einzelfall anbietet, eine Person adoptiert. Auch hierdurch reduziert sich die Quote.
Tipp 3: Eher ungewöhnlich, aber im Einzelfall, eine weitreichende Option ist, dass der spätere Erblasser ins Ausland verzieht. Es gibt weltweit zahlreiche Länder, vor allem im anglo-amerikanischen Rechtsraum, die kein Pflichtteilsrecht kennen. Da Deutschland mit Blick auf die sog. EU-Erbrechtsverordnung bei der Frage, welches Erbrecht gilt, darauf abstellt, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wäre das ausländische Erbrecht bei einem Wegzug anwendbar. Es gibt in diesem Fall keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Tipp 4: Im Einzelfall können bereits erfolgte lebzeitige Schenkungen an die pflichtteilsberechtigte Person zu einer Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs führen (über eine Anrechnungsbestimmung, eine Verzichtsregelung u. ä.). Dies sollte zur Pflichtteilsvermeidung im Einzelfall sorgfältig überprüft werden.
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