Photovoltaikanlagen: Genehmigungen und kommunale Bestimmungen

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  1. Genehmigungsverfahren 

Ob ein "behördliches" Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. 

Eine Aufdach-Photovoltaik-Anlage dürfte regelmäßig als genehmigungsfrei einzustufen sein. Anders liegt die Sache, soll eine sogenannte Freiflächen-Photovoltaikanlage gebaut werden.


Eine solche wird regelmäßig außerhalb von Städten und Gemeinden errichtet,  im sog. Außenbereich (vgl. § 35 BauGB). 

Deshalb richtet sich das Genehmigungserfordernis in diesen Fällen nach den hierfür einschlägigen baurechtlichen Regelungen.


Ist eine Genehmigung erforderlich, läuft dies nicht immer gleich ab, je nach geplanten Vorhaben kann ein solches Verfahren mehr oder weniger umfangreich sein.


In Bayern besipielsweise gilt grundsätzlich, dass die baurechtliche Zulässigkeit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entweder im "regulären" Genehmigungsverfahren geprüft wird, oder aber - wie meist - ein einem vereinfachten Verfahren, wenn nicht ein Fall des verfahrensfreien Vorhabens vorliegt.


Ein Fall der Verfahrensfreiheit kann vorliegen, wenn die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage im Geltungsbereich einer einschlägigen städtebaulichen Satzung oder einer Satzung über örtliche Bauvorschriften liegen.  


Raumordnungsplanung

Berücksichtigt werden muss ebenfalls, ob für das Gebiet, in welchem die Photovoltaik-Freiflächenanlage geplant wird, eine Raumordungsplanung vorliegt. 

Liegt eine solche Planung vor, gilt es zu prüfen, ob die Planung dem  Vorhaben  entgegenstehen könnte. 


Insbesondere aber die baurechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch spielt bei solchen Vorhaben eine Rolle - und bitet die Möglichkeiten, dies gemeinsam mit den Kommunen zu entwickeln und die Energiewende voranzutreiben.




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