Plattformen im Darknet abgeschaltet. Welche Strafe droht für das Betreiben von Kinderpornographie - Plattformen?
- 7 Minuten Lesezeit
Ende letzter Woche gelang den Ermittlungsbehörden ein großer Schritt in der Ermittlung wegen Delikten im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Mutmaßliche Betreiber von Darknet - Plattformen, auf denen Kinderpornographie zur Verfügung gestellt wurde, wurden festgenommen. Die Ermittlungen laufen weiter. Medienberichten zufolge wurden die Plattformen wohl international genutzt, betrieben wurden sie aber im Schwerpunkt in Deutschland.
Der Vorwurf: Bandenmäßige Verbreitung von Kinderpornographie.
Welche Strafen drohen den Betreibern solcher Plattformen? Und welche Strafe droht den Nutzern von Plattformen, auf denen Kinderpornographie dargestellt wird?
Welche Strafe droht für das Betreiben von Kinderpornographie darstellenden Plattformen im Darknet?
Der den Medienberichten zufolge im Raum stehende Vorwurf den festgenommenen Betreibern gegenüber ist die bandenmäßige Verbreitung von Kinderpornographie. Dies ist nach § 184b StGB strafbar.
Strafbarkeit der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ist nach § 184b StGB mit Strafe bedroht.
Was ist Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB?
Kind im Sinne des Strafgesetzbuches ist eine Person, die die jünger als 14 Jahre alt ist. Allerdings ist zu beachten, dass es sich auch dann um Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB handeln kann, wenn die dargestellte Person eigentlich älter als 14 ist, aber jünger (als 14) wirkt. Dies liegt daran, dass einer der Gründe, weshalb die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte mit Strafe bedroht ist, derjenige ist, dass vermieden werden soll, dass andere Personen (die Konsumenten) das dargestellte Geschehen nachstellen.
Die dargestellte(n) Person(en) müssen keine realen Menschen sein. Auch animierte Personen (z.B. Mangas) sind erfasst.
Die Abbildung, das Video, die Schrift oder Ähnliches ist Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB, wenn
- sexuelle Handlungen vor, an oder von einem Kind dargestellt werden oder
- ein Kind, das (ganz oder teilweise) unbekleidet ist in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergegeben wird oder
- unbekleidete Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben wird.
(§ 184b Abs. 1 StGB)
Wann wird Kinderpornographie verbreitet?
Verbreitet wird Kinderpornographie dann, wenn sie einem nicht mehr überschaubaren, nicht mehr individualisierbaren Personenkreis zur Verfügung gestellt wird. Dass die dargestellten Inhalte dann auch tatsächlich wahrgenommen werden, ist hingegen nicht erforderlich.
Beim Betreiben einer entsprechenden Plattform im Internet ist von einem Verbreiten wohl auszugehen.
Wie hoch ist die Strafe für die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte?
Im vom Gesetz geregelten „Normalfall“ der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte droht hierfür grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies jedenfalls dann, wenn der Inhalt ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ (§ 184b Abs. 1 StGB) darstellt.
Höher wird die Strafe, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer entsprechenden Bande agiert. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB).
Gewerbsmäßig handelt ein Täter dann, wenn er sich durch die Begehung der Straftat eine Einnahmequelle verschaffen will. Diese muss zum Einen von einem gewissen Gewicht sein und zum Anderen eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen. Medienberichten zufolge waren manche der Plattformen so konzipiert, dass die Inhalte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Allerdings gab es auch Plattformen, in denen die kinderpornographischen Inhalte zum Verkauf angeboten wurden. Hier steht dann der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit gegenüber dem Betreiber einer solchen Plattform im Raum.
Dass der Täter als Mitglied einer Bande agiert, setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zur mehrfachen Begehung solcher Straftaten zusammengeschlossen haben. Dieser Zusammenschluss muss ebenfalls eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen.
Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, also der konkreten Umstände der vorgeworfenen Tat.
Strafbarkeit der Verbreitung von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176e StGB)
Nach § 176e Abs.1 StGB wird wegen Verbreitung von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern das Verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen bestimmter Inhalte sanktioniert. Nämlich solche Inhalte (z.B. Schriften oder Abbildungen), die als Anleitung zu sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176d StGB) fungieren kann. Zusätzlich muss nach § 176e Abs.1 StGB) der Inhalt auch gerade dazu bestimmt sein, dass die Bereitschaft bei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten hervorgerufen oder jedenfalls gefördert wird.
Nach § 176e Abs.2 StGB droht eine Strafe auch dann, wenn der Inhalt hierzu zwar nicht bestimmt ist (zur Förderung oder zum Hervorrufen der Bereitschaft der Tatbegehung), sondern der Täter (der den Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht) dies „lediglich“ beabsichtigt.
Bei den beiden letztgenannten Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 127 StGB könnte aber ein Knackpunkt liegen. Ob eine entsprechende Absicht vorlag, dass die zur Verfügung gestellte Kinderpornographie als Anleitung zu Missbrauchstaten durch die Nutzer diene oder dies sogar schon als Anleitung bestimmt war, ist Frage des konkreten Einzelfalls, muss ermittelt und festgestellt werden.
Wie hoch ist die Strafe für die Verbreitung von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern?
Die Verbreitung von Anleitung zu sexuellem Missbrauch von Kindern wird gem. § 176e StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB)
Das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet ist nach § 127 StGB strafbar.
Gem. § 127 Abs.2 StGB ist eine Handelsplattform im Internet dabei eine solche „virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte anzubieten oder auszutauschen“ (§ 127 Abs.2 StGB).
Kriminell ist die Handelsplattform dann, wenn sie die Ermöglichung oder Förderung der Begehung von rechtswidrigen (Straf-)Taten bezweckt. Dabei sind aber nicht alle Straftaten gemeint, sondern nur bestimmte. Die erfassten Straftaten sind in § 127 Abs.1 StGB aufgezählt. Zu den erfassten Straftaten gehören beispielsweise auch die in § 184b Abs.1 StGB aufgezählten Varianten des Verbreitens von Kinderpornographie, soweit diese ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellt (§ 184b Abs.1 S.2 StGB).
Zweifel am Vorwurf des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet im Fall des Betreibens von Plattformen, auf denen Kindesmissbrauch darstellendes Material bzw. Kinderpornographie zur Verfügung gestellt wird, können insofern bestehen als dann festgestellt werden muss, dass diese Plattform dazu bestimmt war, die Begehung von entsprechenden Straftaten zu fördern oder zu ermöglichen.
Andererseits kann auch das Nutzen dieser Plattformen bzw. der Besitz oder Abruf der hierauf verfügbaren Inhalte strafbar sein. Durch das Betreiben der Plattform wird gerade der (strafbare) Konsum ermöglicht. Insofern steht also beim Betreiben von Missbrauchsseiten im Darknet auch der Vorwurf des Betreibens von kriminellen Handelsplattformen im Internet im Raum.
Wie hoch ist die Strafe für das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet?
Für das Betreiben krimineller Handelsplattformen droht gem. § 127 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Im Falle des gewerbsmäßigen Vorgehens oder wenn der Täter die Straftat als Mitglied einer entsprechenden Bande begeht, droht eine höhere Strafe.
Allerdings droht eine Strafe wegen Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet nach § 127 StGB nur dann, wenn die vorgeworfene Tat nicht schon aufgrund anderer Strafvorschriften strafbewehrt ist und diese andere Strafvorschrift für das Handeln des Beschuldigten eine höhere Strafe androht. Im Falle des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet kann dies das (gewerbsmäßige) Verbreiten von kinderpornographischen Inhalten auf entsprechenden Plattformen sein. Sollte hiernach also eine Strafbarkeit bejaht werden, so wird der Beschuldigte nicht auch noch wegen des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet bestraft.
Welche Strafe droht für das Nutzen von Kinderpornografie – Plattformen im Darknet?
Auch das Konsumieren bzw. Nutzen von auf solchen Plattformen im Darknet verfügbaren kinderpornographischen Inhalten ist strafbar.
Hier steht insbesondere der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB im Raum.
Nach § 184b Abs. 3 StGB ist
- die Wiedergabe
- das Abrufen sowie
- sich an entsprechenden kinderpornographischen Inhalten den Besitz zu verschaffen
strafbar.
Hierunter fällt auch, sich z.B. entsprechende Videos auf Internetplattformen anzuschauen.
Wie hoch ist die Strafe für den Besitz kinderpornographischer Inhalte?
Die Besitzverschaffung (sich selbst), Wiedergabe sowie das Abrufen von kinderpornographischen Inhalten ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bedroht (§ 184b Abs. 3 StGB).
Muss ich nach einer Festnahme wegen des Vorwurfs der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten in Untersuchungshaft bleiben?
Das kommt darauf an. Allein der Vorwurf des Verbreitens, Erwerbs oder des Besitzes begründet noch keine Anordnung von Untersuchungshaft. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt insbesondere das Vorliegen eines Haftgrundes voraus. Haftgründe sind die Flucht, die Fluchtgefahr, die Wiederholungsgefahr oder die Verdunkelungsgefahr. Außerdem muss die Anordnung von Untersuchungshaft in jedem Fall verhältnismäßig sein. Hierbei ist insbesondere die Schwere des Delikts von Relevanz.
Wie sollte ich mich bei einer Festnahme durch die Polizei verhalten?
Sollten Sie mit einer Festnahme durch die Polizei konfrontiert sein, empfehlen wir Ihnen insbesondere die folgenden drei Dinge zu beachten: Schweigen Sie zum Tatvorwurf. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern und sollten das in diesem Zeitpunkt auch besser nicht tun. Fehler, die hier gemacht werden, können bestenfalls nur schwer im weiteren Verfahren wieder „korrigiert“ werden, schlimmstenfalls gar nicht.
Sie sollten sich den Beamten außerdem nicht widersetzen. Sie sind zwar nicht zur aktiven Mitwirkung an den gegen Sie gerichteten Ermittlungen verpflichtet, dürfen diese aber auch nicht behindern. Schlimmstenfalls drohen sonst weitere Strafbarkeiten (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
Im Falle einer Festnahme sollten Sie sodann so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Sie haben das Recht auf einen Verteidiger, der Ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.
Artikel teilen: