Post vom Gericht wegen E-Mail-Werbung erhalten? Ich berate Sie
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Auf E-Mail-Werbung folgt mitunter eine Abmahnung. Wird zu der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Klage einreichen. Was Sie in einem solchen Fall beachten sollten, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:
Erst der Ärger über E-Mails, dann die Abmahnung
E-Mails sorgen immer wieder für Ärger. Egal, ob es um Newsletter, Werbung oder andere Aufforderungen geht: Manch ein Empfänger schickt statt einer Antwort-E-Mail eine Abmahnung und verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, was der Abmahner verlangen kann und was nicht: Aus der Position der eigenen Betroffenheit kann der Abmahner beispielsweise lediglich verlangen, dass unzulässige Werbung per E-Mail zukünftig ihm gegenüber unterlassen wird (und nicht, dass die unzulässige Werbung per E-Mail zukünftig generell unterlassen wird). Wird die Abmahnung über einen Anwalt ausgesprochen, stellt sich natürlich auch immer die Frage, in welcher Höhe die Kosten des Anwaltes berechtigt sind. Informationen dazu, wie Sie auf ein solches Schreiben reagieren sollten, finden Sie in dem Beitrag Checkliste: Abmahnung erhalten - was tun?
Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird
Wenn Sie abgemahnt worden sind und nicht auf die Abmahnung reagieren, kann der Abmahner überlegen, wie er weiter vorgehen möchte:
- Er könnte ein gerichtliches Eilverfahren einleiten und den Erlass einer gerichtlichen Eilentscheidung (also einer einstweiligen Verfügung) beantragen.
- Oder er könnte eine Klage einreichen.
- Und natürlich könnte er die Angelegenheit auch einfach auf sich beruhen lassen.
Wie es weitergeht, hängt vom Vorgehen des Abmahners und von der Verfahrensweise des Gerichtes ab
Wenn der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt, prüft das Gericht zunächst, ob es die einstweilige Verfügung aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit unmittelbar erlassen kann oder ob es zunächst beide Seiten anhören muss. Inzwischen kommt es immer häufiger vor, dass die Gerichte dem Antragsgegner den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst zur Stellungnahme übersenden oder zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumen. In einem solchen Fall erhalten Sie vom Gericht per Post den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entweder mit einer Aufforderung, binnen einer recht kurzen Frist Stellung zu dem Antrag zu nehmen oder mit einer Ladung zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung.
Erlässt das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung unmittelbar, muss der Abmahner als Antragsteller die einstweilige Verfügung anschließend bei dem Abgemahnten als Antragsgegner zustellen. In einem solchen Fall erhalten Sie also vom Abgemahnten oder dessen Anwälten per Post die einstweilige Verfügung, die Sie dann auch sofort einhalten müssen.
Praxistipp: Wenn Sie zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren Post vom Gericht erhalten, dann sollten Sie unverzüglich prüfen, was Sie erhalten haben. Eine einstweilige Verfügung müssen Sie nämlich sofort einhalten. Anderenfalls droht die Beantragung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft).
Wenn der Abmahner eine Klage einreicht, entscheidet das Gericht zunächst über das weitere Verfahren (Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens oder Anberaumung eines sogenannten frühen ersten Termins). Im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens werden mit der Zustellung der Klage üblicherweise zwei Fristen gesetzt (eine Frist zur Verteidigungsanzeige und eine weitere Frist zur Erwiderung auf die Klage).
Praxistipp: Wenn Ihnen eine Klage zugestellt wird, dann sollten Sie sich gesetzte Fristen bzw. einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vormerken. Eine Versäumung der gesetzten Fristen oder des Termins zur mündlichen Verhandlung kann nämlich Rechtsnachteile bedeuten.
Wenn Ihnen ein Versäumnisurteil zugestellt wird, haben Sie etwas verpasst. Bedeutet konkret: Offenbar wurde ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, von dem Sie bislang noch nichts wissen und in dem Sie sich bislang nicht verteidigt haben (also säumig waren). In einem solchen Fall kann ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen Sie erlassen werden. Wenn Sie also durch ein Versäumnisurteil von einem gerichtlichen Verfahren gegen Sie erfahren, dann ist wahrscheinlich etwas bei den vorangegangenen Zustellungen schiefgelaufen. In einem solchen Fall sollten Sie unverzüglich den Sachverhalt überprüfen, denn wenn Sie sich in dem Verfahren verteidigen wollen, müssen Sie schnell sein: für die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil gilt eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung.
Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens doch noch schnell eine Unterlassungserklärung abgeben?
Manchmal warten Abgemahnte einfach ab, ob nach dem Ausspruch einer Abmahnung überhaupt ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Idee, dann doch noch schnell eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, hat allerdings einen erheblichen Nachteil: Die dann bereits angefallenen weiteren Kosten bleiben bestehen.
Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen weitere unnötige Kosten
Wenn aufgrund bestimmter Umstände Bedenken gegen die Abgabe der Unterlassungserklärung bestehen, kann es sinnvoll sein, eine gerichtliche Entscheidung ergehen zu lassen und das Verfahren ohne Rechtsverteidigung abzuschließen. Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hierfür jedoch die Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung erforderlich. Gibt der Abgemahnte die entsprechende Erklärung nicht von sich aus ab, droht eine kostenpflichtige Aufforderung zur Abgabe der Erklärung.
Sie haben nach einer Abmahnung wegen E-Mail-Werbung Post vom Gericht erhalten?
Wenn Sie wegen einer E-Mail-Werbung eine einstweilige Verfügung, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage erhalten haben: Sprechen Sie mich an!
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Onlinehändler unter anderem zu Fragen der E-Mail-Werbung und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
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Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
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