Prämiensparen: Hat die Sparkasse Nürnberg Sparern zu geringe Zinsen gewährt?
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Die Sparkasse Nürnberg steht seit Wochen in der Kritik nachdem sie mehr als 21.000 Prämiensparverträge gekündigt und hierdurch ihre Kunden vor den Kopf gestoßen hat.
Unabhängig davon wie man diese Kündigungen rechtlich bewertet tun sich nun weitere Fragen auf, welche der Sparkasse Nürnberg teuer zu stehen kommen könnten.
So steht nun der Vorwurf im Raum, dass zahlreiche Sparkassen zu geringe Zinsen an ihre Kunden bezahlt bzw. den Sparverträgen gutgeschrieben haben. Die Sparkasse Nürnberg hat auf Nachfrage dies bestritten.
Setzt man sich näher mit Prämiensparverträgen auseinander und vergleicht deren Inhalt mit den seit vielen Jahren durch den Bundesgerichtshof vorgegebenen Anforderungen, so bestehen erhebliche Zweifel, ob das von der Sparkasse Nürnberg selbst gegenüber Kunden dargelegte Procedere der Zinsberechnung den Vorgaben des BGH entspricht.
In den Prämiensparverträgen findet sich regelmäßig im Zusammenhang mit einem darin abgedruckten konkreten Zinssatz der Zusatz „z.Zt.“. Zu Vereinbarungen solcher variablen Verzinsungen hat der BGH in mehreren Entscheidungen (BGH, Urt. v. 17.02.2004 – XI ZR 140/03; Urt. v. 13.04.2010 – XI ZR 197/09; Urt. v. 21.12.2010 – XI ZR 52/08) klargestellt, dass eine solche Klausel (teilweise) unwirksam ist und die hierdurch entstehende Vertragslücke durch ergänzende Auslegung auszufüllen ist. Es müsse hierbei gesichert sein, dass ein Referenzzinssatz gewählt wird, welcher in Bezug auf den konkreten Vertrag, nicht zuletzt auch die Vertragsdauer bzw. hier die vorliegend vereinbarte Prämienstaffelung, interessengerecht ist.
Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der eine Vielzahl besorgter Sparer vertritt, liegen Schreiben der Sparkasse vor, in welche diese behauptet zwei Referenzzinssätze anzuwenden, nämlich einen mit einer Laufzeit von 1 Jahr und einmal einen mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
Eine ähnliche „Mischkalkulation“ hat der BGH in einem vergleichbaren Fall (BGH, XI ZR 197/09), in welchem eine 20-jährige Vertragsdauer zugrunde zu legen war, bereits als nicht interessengerecht gerügt. Der zugrunde zu legende Referenzzinssatz muss gemäß den Vorgaben des BGH sich nicht zuletzt an der Vertragsdauer ausrichten. Gerade bei einer Prämienstaffelung von 15 Jahren oder mehr ist es auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH, wenn ein Referenzzinssatz mit einer Laufzeit von 1 Jahr herangezogen wird.
Hierbei handelt es sich nicht nur um mathematische Spitzfindigkeiten. Denn erfahrungsgemäß liegen die Zinsen bei längerer Laufzeit auch höher. Kunden von Sparkassen, die ihre Verträge bereits nachberechnen haben lassen, mussten vielfach feststellen, dass ihnen Zinsen in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro vorenthalten worden sind.
Sparkassenkunden, die solche Prämiensparverträge abgeschlossen haben – ungeachtet dessen, ob sie aktuell von der Kündigungswelle der Sparkasse betroffen sind – sollten daher ihre Verträge prüfen und sich anwaltlich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.
Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg. Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit mehr als 15 Jahren Mandanten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und der fehlerhaften Beratung von Kapitalanlegern in ganz Deutschland.
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