Prämiensparverträge: Wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Zinsberechnung

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Am 9. Juli 2024 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Musterfeststellungsverfahren (XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23) über den Referenzzinssatz für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen. Diese Verfahren haben erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher und Sparkassen. Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte unterstützt betroffene Sparer.

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Hintergrund der Verfahren:


Viele Prämiensparverträge, die von Sparkassen zwischen 1993 und 2010 angeboten wurden, enthalten Klauseln zur Zinsanpassung, die variable Zinssätze vorsehen. Tausende Verbraucher sind der Meinung, dass die Zinsen ihrer Verträge nicht korrekt angepasst wurden, was zu erheblichen finanziellen Verlusten geführt hat.


Verbraucherschutzverbände klagen deshalb gegen zwei Sparkassen, da sie deren Zinsanpassungsklauseln für intransparent und unwirksam halten. Die Kläger fordern, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren vorgenommen werden.


Aktuelle Urteile des OLG Brandenburg:


Zuletzt hat bereits das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 03.05.2024, Az.: 4 MK 1/21) in einem Musterverfahren entschieden, dass die Klauseln zur Zinsanpassung in bestimmten Prämiensparverträgen intransparent und damit unwirksam sind. Das Gericht hat festgelegt, dass die beklagte Sparkasse verpflichtet ist, die Zinsen neu zu berechnen


In einem weiteren Urteil des OLG Brandenburg vom 27.03.2024 (Az.: 4 U 97/22) erhielt der Kläger eine Nachzahlung von 4.934,20 Euro, da die Zinsanpassungen nicht korrekt durchgeführt wurden.


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