Private Unfallversicherung und Diabetes
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Diabetes-Patienten sind bei Unfällen besonderen Risiken ausgesetzt, da selbst bei kleinen Verletzungen Wundheilungsstörungen auftreten können. In schwerwiegenden Fällen kann es zu einer schwerer Infektion und der Amputation von Gliedmaßen kommen. Besonders gefürchtet ist hier das diabetische Fußsyndrom.
In der privaten Unfallversicherung kommt es aufgrund dieses besonderen Risikos immer wieder zu spezifischen Problemen, die nachfolgend kurz erläutert werden sollen.
Vorsicht beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung mit Diabetes!
Es ist leicht nachvollziehbar, dass sich Menschen mit einer Diabetes-Erkrankung gegen die Folgen eines eventuellen Unfalls absichern wollen.
Gerade beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung mit einer hohen Versicherungssumme und einer Unfallrente werden vom Versicherer oftmals Gesundheitsfragen vorgelegt. Der Versicherungsnehmer muss angeben, ob er unter bestimmten Vorerkrankungen leidet. Wird beispielweise eine Diabetes-Erkrankung auf Nachfrage nicht angegeben, wird der Versicherer im Leistungsfall den Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer hat umsonst Beiträge gezahlt und erhält nichts.
Unfallversicherung behauptet Mitwirkung der Diabetes
Ein Hauptgrund, warum private Unfallversicherungen nach einem Unfall nicht zahlen, ist die Behauptung Vorerkrankungen hätten an der Invalidität mitgewirkt. Teilweise werden absurd hohe Mitwirkungsanteile von 80% bis 90% pauschal behauptet.
Wie fehlerhaft diese Behauptungen im Fall einer Diabetes-Erkrankung sein können, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen IV ZR 20/06).
Der Versicherte litt an Diabetes und trat in einen rostigen Nagel. Nach mehreren Operationen kam es zu einer Wundheilungsstörung und einer Infektion mit Staphylococcus aureus (MRSA). Das Bein musste amputiert werden.
Die Unfallversicherung lehnte ab und behauptete, es läge kein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Amputation vor. Schuld sei vor allem die Diabetes.
Später behauptete die Versicherung einen Mitwirkungsanteil (was etwas anderes ist) von 90% und kürzte die Leistung erheblich.
Das Verfahren gelangte zum BGH, welcher die Sache an das OLG zurückverwies, weil nicht geklärt wurde, wie hoch der Anteil der MRSA-Infektion an der Invalidität war.
Das Ergebnis der erneuten Verhandlung beim OLG ist nicht veröffentlicht, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte überwiegend Erfolg hatte.
Infektion oder Diabetes?
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich in der privaten Unfallversicherung an einen spezialisierten Anwalt zu wenden.
Erfahrungsgemäß wird die Infektion als solche in den Gutachten der Versicherer nicht thematisiert. Anwalt und Mandant müssen regelmäßig selbst recherchieren (z.B. Patientenakten einsehen), um Informationen über eine eventuelle Infektion mit MRSA zu erhalten.
Der Versicherer ist für die Höhe eines Mitwirkungsanteils beweispflichtig. Liegt der Schwerpunkt der eingetretenen Invalidität auf dem Unfall und eines ungünstiges Heilungsverlaufs aufgrund der Infektion, kann es für den Versicherer sehr schwierig werden, die Diabetes als Hauptursache darzustellen.
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