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Probezeit: Das sollten Arbeitnehmer wissen

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Eine neue Anstellung ist in der Regel mit einer Probezeit verbunden, die vertraglich geregelt ist. Sie dient sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer als Testzeitraum, um sich kennenzulernen, gegenseitige Erwartungen zu klären und zu prüfen, ob eine langfristige Zusammenarbeit wünschenswert bzw. realistisch ist. Hierbei gibt es für Arbeitnehmer einige Dinge zu beachten.

Dauer der Probezeit und Kündigungsfrist

Die Probezeit variiert von Arbeitgeber zu Arbeitgeber, kann aber bis zu sechs Monate dauern. In manchen Fällen wird auch gar keine Probezeit vereinbart. Das kommt zwar seltener vor, ist aber zulässig, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Es gibt keine Pflicht zur Festlegung einer Probezeit.

Während der Probezeit besteht meistens eine kürzere Kündigungsfrist. Das ist insofern sinnvoll, als dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schneller und unkomplizierter voneinander trennen können, wenn sie feststellen sollten, dass sie nicht gut zusammenpassen. Die Kündigungsfrist beträgt während dieses Zeitraums in der Regel zwei bis vier Wochen und wird ebenfalls im Arbeitsvertrag festgelegt. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung dazu, beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit nach den gesetzlichen Vorschriften zwei Wochen.

Wann greift der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes?

Der besondere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Das ändert sich auch dann nicht, wenn im Vertrag eine kürzere Probezeit vereinbart wurde.

Allerdings findet die Vorschrift des Kündigungsschutzgesetzes, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, keine Anwendung in Kleinbetrieben mit regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeitern. Bei der Anzahl der Mitarbeiter werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt. Dementsprechend gilt eine 50-Prozent-Kraft als 0,5 Mitarbeiter.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit darf der Arbeitgeber auch dann, wenn er mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, kündigen, ohne dass dafür bestimmte Gründe vorliegen müssen.

Es gibt Ausnahmefälle, in denen der besondere Schutz des Kündigungsschutzgesetz schon ab dem ersten Tag gilt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn der Arbeitnehmer schon länger im Unternehmen ist und nur eine neue Stelle antritt.

Auch während der Probezeit ist eine Kündigung unzulässig, wenn sie willkürlich und aus nichtigem Anlass erfolgt. Allerdings muss der Arbeitnehmer beweisen können, dass Willkür seitens des Arbeitgebers vorliegt.

Hat eine Schwangerschaft Auswirkungen auf die Probezeit?

Kommt es während der Probezeit zur Schwangerschaft, fürchten Arbeitnehmerinnen oft, dass dies zur Kündigung führen kann. Das ist aber nicht der Fall, denn der Kündigungsschutz für Schwangere greift bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Auch in der Probezeit darf also einer Schwangeren nicht gekündigt werden.

Urlaubsanspruch während der Probezeit

Immer wieder heißt es, dass Arbeitnehmer während der Probezeit bzw. ersten sechs Monate keinen Anspruch auf Urlaub haben. Das ist so nicht richtig. Tatsächlich entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach einem halben Jahr. Allerdings gewährt § 5 des Bundesurlaubsgesetzes jedem Arbeitnehmer einen anteiligen Anspruch auf Urlaub – und zwar auch während der Probezeit. Dies gilt für Vollzeitangestellte ebenso wie für Teilzeitkräfte.

Wurden beispielsweise im Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage (also zwei pro Monat) vereinbart, kann der Arbeitnehmer nach zwei Monaten vier Tage Urlaub nehmen und zwei weitere mit jedem vollendeten Monat. Nach Ablauf der sechs Monate beträgt der Urlaubsanspruch dann nicht nur zwölf, sondern die vollen 24 Tage.

Urlaub während der Probezeit ist also nicht komplett ausgeschlossen, sondern nur begrenzt. Die meisten Arbeitnehmer verzichten allerdings während dieser Zeit auf längere Urlaube, da auch sie ein Interesse daran haben, die Probezeit so intensiv wie möglich zur Bewertung der Stelle zu nutzen.

Tipps für Arbeitnehmer

Die Probezeit soll zeigen, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber gut zueinander passen. Indem Sie die Abläufe genau beobachten, Fragen stellen und sich aktiv einbringen, zeigen Sie nicht nur Engagement, sondern erhalten zudem wichtige Einblicke und Informationen, um zu bewerten, ob die Anstellung für Sie Zukunftspotenzial hat. Denn nicht nur der Arbeitgeber darf am Ende der Probezeit eine Entscheidung gegen eine weitere Zusammenarbeit treffen, auch Sie als Arbeitnehmer haben das Recht, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn Sie das Gefühl haben, nicht in den Betrieb zu passen. Dafür ist es hilfreich, die Unternehmenskultur genau zu verstehen, die interne Kommunikation und Entscheidungsprozesse zu verstehen.

Wenn es während der Probezeit zu Pro­blemen kommt oder Sie ei­ne Kün­di­gung er­hal­ten, die Sie nicht für rechtens halten, beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné gerne und kämpfen dafür, Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Nutzen Sie hierfür einfach unsere kostenlose Ersteinschätzung und lassen Sie sich von uns zu Ihrem Fall beraten.


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