Räumung bei Umzug ins Heim
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Der Fall: Die Alleineigentümerin wohnt mit ihrem Lebensgefährten seit 2014 in ihrer Wohnung. Im Jahr 2018 erleidet sie einen schweren Herzinfarkt und ist seitdem geschäftsunfähig. Sie lebt nunmehr in einem betreutem Pflegeheim. Ihre Betreuerin fordert vom Lebensgefährten die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dieser weigert sich. Die Betreuerin klagt auf Räumung.
Das Gericht: Der Lebensgefährte muss raus. Das Gericht erkennt den Herausgabeanspruch an und spricht dem Lebensgefährten kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB zu. Begründet wird dies damit, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht in gleicher Weise rechtlich für einander verpflichtet ist, wie Ehegatten. Letztere können im Zweifel ein Recht zum Mitbesitz der Wohnung herleiten; dies gilt jedoch nicht für Lebenspartner. Die Mitbenutzung der Wohnung erfolgt aufgrund einer tatsächlichen Gestattung der Eigentümerin. Diese entfällt hier ab dem Zeitpunkt des Umzugs ins Pflegeheim.
Kopinski-Tipp: Man könnte auch über ein Besitzrecht aus einem Leihvertrag nachdenken. Allerdings sind hierfür konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die deutlich erkennen lassen, dass es sich um eine rechtlich bindende, unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an den Lebenspartner handeln soll. Die Mitbenutzung der Wohnung, die im Alleineigentum eines Partners steht, stellt jedoch in der Regel keine vertragliche Grundlage dar, sondern ein rein tatsächlicher Beitrag zur Erhaltung der Lebenspartnerschaft. Richtige Formulierung für Vermieter: "Eine Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB und Gebrauchsfortsetzung über den genannten Zeitraum hinaus wird abgelehnt." Es besteht die Gefahr, dass wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum für die Überlassung der Wohnung zahlt, ein konkludentes Mietverhältnis entsteht.
S.a. AG Köln, 21.04.2020, 210 C 119/19
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