Raser bei Verfolgungsjagd verletzt: Polizist freigesprochen

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Der Freispruch des Polizisten im Fall der Verfolgungsjagd auf der Berliner AVUS ist ein wichtiges Beispiel für die Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns. 

Das Kammergericht Berlin (KG) entschied, dass der Motorradfahrer, der durch seine Flucht eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen hatte, für seine Verletzungen selbst verantwortlich sei. Die Verurteilung des Polizisten durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt wurde aufgehoben.

Hintergrund des Falls

Ein Motorradfahrer, der auf der AVUS in Berlin durch rücksichtsloses Verhalten auffiel, versuchte, einer Polizeikontrolle zu entkommen. Trotz Blaulicht und Martinshorn beschleunigte er auf bis zu 200 km/h und wechselte mehrfach riskant die Fahrspur. Nach einer Abfahrt von der Autobahn geriet er an einer roten Ampel in Kontakt mit dem Einsatzfahrzeug der Polizei, stürzte bei dem Versuch, sich vorbeizuschlängeln, und verletzte sich.

Gerichtliche Entscheidung

Das KG stellte klar, dass das Verhalten des Polizisten rechtmäßig war. Die Verfolgung und das Stellen des Flüchtigen erfolgten auf Basis der Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO und zur Gefahrenabwehr gemäß §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 ASOG Berlin sowie zur Strafverfolgung nach § 163 StPO. Auch die Nutzung des Polizeifahrzeugs als Hilfsmittel nach dem UZwG Berlin wurde als zulässig und verhältnismäßig erachtet.

Begründung des Freispruchs

Das Gericht argumentierte, dass der Motorradfahrer durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Die Verantwortung für seine Verletzungen liege somit bei ihm selbst. Es sei eine ständige Rechtsprechung, dass Verletzungen von Amtspersonen oder Dritten, die im Rahmen einer Gefahrensituation entstehen, dem Verursacher der Gefahr zuzurechnen sind. Der grobe Regelverstoß des Motorradfahrers machte ein milderes polizeiliches Mittel nicht möglich.

Fazit

Der Fall verdeutlicht, dass Personen, die durch ihr Verhalten gefährliche Situationen schaffen, nicht die Verantwortung für daraus resultierende Konsequenzen auf die Polizei abwälzen können. Das Urteil stärkt das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns in Extremsituationen. 

KG, Beschluss vom 23.10.2024 - 3 ORs 28/24 – 161 SRs 9/24


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