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Rauchwarnmelder haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen

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Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist, und insoweit war für Mieter ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2022 (Aktenzeichen VIII ZR 379/20) eine gute Nachricht. Denn gekaufte Rauchmelder konnten vom Vermieter sowieso noch nie im Rahmen der Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden, weil das mit einmaligen Kosten nicht geht. Also wollte man schlau sein, und, obwohl so ein einzelner Rauchmelder nicht besonders viel Geld kostet, mietete man diese mitunter lebensrettenden Geräte und holte sich diese Miete von den Wohnungsmietern zurück – schließlich hatte man jetzt ja eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe.

Bergheim: Mieter weigert sich, für die Rauchmelder in seiner Wohnung zu zahlen

Davon wollte sich eine Mieterin in Bergheim nicht überzeugen lassen und ließ es darauf ankommen, sich von ihrer Vermieterin verklagen zu lassen. Am Ende entschied der Bundesgerichtshof in dritter Instanz zugunsten der Mieter, weil Rauchwarnmelder nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung als umlagefähig aufgeführt sind und auch nicht unter die Auffangklausel dieser Verordnung als „sonstige Betriebskosten“ subsumiert werden können. Bei dieser Gelegenheit stellt der BGH noch einmal klar, dass die Anschaffung technischer Einrichtungen grundsätzlich nicht als Betriebskosten abgerechnet werden kann. Und „angeschafft“ sei eine solche technische Einrichtung nicht nur, wenn der Rauchwarner vom Vermieter gekauft wird und in sein Eigentum übergeht.

Wichtig: Manche Kosten in Zusammenhang mit Rauchmelder sind trotzdem umlegbar

Zwar ist das Urteil schon ein bisschen älter, aber noch lange ist die Botschaft des BGH nicht bei allen Vermietern angekommen. Es lohnt sich also für alle Mieter, bei der nächsten Nebenkostenabrechnung einmal genauer hinzuschauen. Doch Achtung: Den Einbau der Geräte müssen Mieter und Mieterinnen dulden, und nicht jede Rechnungsposition im Rahmen der „zweiten Miete“ ist deswegen unwirksam, weil sie mit Rauchwarnmeldern zu tun hat – denn die Wartung dieser Geräte und die regelmäßige Kontrolle auf ihre Funktionsfähigkeit wird von dem Urteil nicht erfasst. Wenn der Vermieter hier ein Unternehmen vorbeischickt, um sich die Geräte anzuschauen und gegebenenfalls Batterien zu tauschen, so sind diese Kosten dann tatsächlich auf die Mietparteien umlegbar.


Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die abgerechneten Positionen zulässig sind, oder eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an die Kanzlei Alsterland und Rechtsanwalt Jörn Blank wenden. Rufen Sie einfach an oder melden sich per E-Mail. Beachten Sie aber bitte, dass dies regelmäßig mit Kosten verbunden ist.


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