Rechtliches zur Homepage-Gestaltung
- 3 Minuten Lesezeit
[image]
Mittlerweile ist das Internet auch für Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Ist doch der Internetauftritt ein weiteres Aushängeschild, um potenzielle Kunden anzuziehen und Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten. Bei der Gestaltung der eigenen Homepage sollte man jedoch nicht nur auf Ästhetik, Auffindbarkeit und Content, sondern auch auf die juristischen Feinheiten achten. So werden insbesondere beim Impressum oder der Datenschutzerklärung viele folgenschwere Fehler gemacht.
Impressumspflicht beachten
Vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes wurde im TMG (Telemediengesetz) festgelegt, dass Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Einfach zusammengefasst bedeutet das, dass man ein Impressum erstellen muss, wenn man eine eigene Homepage betreibt und/oder im Internet Waren bzw. Dienstleistungen anbietet. Das Impressum muss zunächst einmal leicht erkennbar sein, darf also nicht an versteckter Stelle stehen oder eine missverständliche Bezeichnung haben. Laut dem Bundesgerichtshof haben sich hier die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ durchgesetzt (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03). Ferner muss das Impressum leicht erreichbar, also mit höchstens zwei Klicks aufrufbar sein. Zuletzt ist nötig, dass die Anbieterkennzeichnung fest auf der Homepage eingebunden und damit jederzeit aufrufbar ist.
Welche Angaben das Impressum beinhalten muss, hat der Gesetzgeber überwiegend in § 5 TMG festgelegt. So muss die Identität des Website-Betreibers preisgegeben werden, also bei einer juristischen Person etwa die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der vollständige Name des/der Vertretungsberechtigten. Auch Kontaktinformationen dürfen nicht fehlen – die Post- und E-Mail-Adresse muss angegeben werden, ebenso eine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme wie z. B. per Telefon. Unter Umständen müssen ferner die zuständige Aufsichtsbehörde, Registereinträge – z. B. im Handelsregister –, die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer und weitere Angaben bei reglementierten Berufen – z. B. Anwälte oder Ärzte – aufgeführt werden. Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, muss dies ebenfalls erwähnt werden.
Wer falsche, unvollständige oder keine Informationen gibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 16 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Außerdem wird eine Abmahnung von Mitbewerbern riskiert.
Datenschutz nicht vergessen
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem TMG und den Datenschutzgesetzen der Länder weder erhoben noch verwertet werden. Manchmal lassen die gesetzlichen Regelungen eine Verwendung zu – dann benötigt der Website-Betreiber in aller Regel jedoch eine entsprechende Einwilligung des Nutzers, z. B. zur Nutzung seiner E-Mail-Adresse für den Versand von Werbe-E-Mails, die jederzeit widerrufbar sein muss.
Sofern der Website-Betreiber Nutzungsdaten, also beispielsweise Daten über den Umfang der Nutzung der jeweiligen Homepage, speichern und verwenden möchte, benötigt er zusätzlich eine Datenschutzerklärung. Darin erläutert er, welche personenbezogenen Daten er wie bzw. zu welchem Zweck speichert sowie verwendet und ob er die Daten gegebenenfalls an Dritte weitergibt. So muss etwa darüber informiert werden, ob Cookies, Analyse-Tools, wie z. B. Google-Analytics, oder Plug-Ins von Sozialen Netzwerken, wie z. B. der „Like“-Button von Facebook, genutzt werden.
Auch die Datenschutzerklärung muss für den Nutzer leicht zu finden sein. Daher ist es verboten, die Datenschutzerklärung z. B. in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) einzuarbeiten. Ratsam ist vielmehr, den auf die Datenschutzerklärung führenden Link neben oder über/unter dem Impressum einzurichten.
Sonstige Pflichten
Daneben warten noch viele andere Fettnäpfchen auf den Betreiber einer Website. Bereits auf der Suche nach der passenden Domain sollte man deshalb darauf achten, dass man keine fremden Namen oder Kennzeichen nutzt. Auch sollte man bei der Einbindung von Links, Bildern, Musik oder Videos klären, ob z. B. Urheberrechte daran bestehen und wer diese innehat. Wer etwa urheberrechtlich geschütztes Material widerrechtlich auf seiner Seite veröffentlicht, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Unterlassungsklage sowie Schadensersatzforderungen rechnen. Darüber hinaus müssen Unternehmer, die über das Internet Waren vertreiben, weitere Informationspflichten beachten, z. B. die Belehrung des Kunden über dessen Widerrufsrecht.
(VOI)
Mit den Homepage-Tools auf anwalt.de können Sie mit nur wenigen Klicks für mehr Rechtssicherheit auf Ihrer eigenen Homepage sorgen. Wählen Sie hier gleich Ihr gewünschtes Homepage-Tool aus:
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema IT-Recht
- Rechtsanwalt München IT-Recht |
- Rechtsanwalt Berlin IT-Recht |
- Rechtsanwalt Hamburg IT-Recht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf IT-Recht |
- Rechtsanwalt Köln IT-Recht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main IT-Recht |
- Rechtsanwalt Hannover IT-Recht |
- Rechtsanwalt Dresden IT-Recht |
- Rechtsanwalt Nürnberg IT-Recht |
- Rechtsanwalt Stuttgart IT-Recht |
- Rechtsanwalt Bonn IT-Recht |
- Rechtsanwalt Leipzig IT-Recht |
- Rechtsanwalt Bremen IT-Recht |
- Rechtsanwalt Darmstadt IT-Recht |
- Rechtsanwalt Dortmund IT-Recht |
- Rechtsanwalt Fürth IT-Recht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe IT-Recht |
- Rechtsanwalt Saarbrücken IT-Recht |
- Rechtsanwalt Aachen IT-Recht |
- Rechtsanwalt Essen IT-Recht